Zwei Jahre nach Annahme der Initiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ präsentiert der Bundesrat endlich die Botschaft zum Umsetzungsgesetz. Der Bundesrat verweigert sich einer konsequenten Umsetzung. Der heute präsentierte Vorschlag orientiert sich an der Kompromissvariante, welche das überparteiliche Komitee bereits vor einem Jahr kritisiert hat. Das präsentierte Gesetz erlaubt, dass das lebenslange Berufsverbot für verurteilte Straftäter auf einfache Weise umgangen werden kann. Damit ist die wichtigste Forderung der Initiative nicht umgesetzt.
Die Initiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ will, dass Personen, welche verurteilt worden sind, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Ein klarer und einfach verständlicher Auftrag: So sollen Kinder vor Wiederholungstätern geschützt werden.
Der Bundesrat will diesen Auftrag nicht umsetzen. Es ist nicht so, dass verurteilte Pädophile künftig „ausnahmslos nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“, wie dies der Bundesrat in seinem Communiqué behauptet. Im Gegenteil: Es sollen etliche Ausnahmen geschaffen werden. Der Bundesrat versteckt sich hinter dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dieses wird als Ausrede herangezogen, um bei bestimmten Taten von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot absehen zu können. Unter diese Ausnahmen fallen u.a. Art. 187 (sexuelle Handlungen mit Kindern), Art. 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) oder Art. 197 (Pornographie). Dass aufgrund solcher Delikte verurteilte Täter nicht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erhalten, wie dies die Initiative fordert, ist absurd: Der Schutz neuer potentieller Opfer muss einen höheren Stellenwert haben als der Wunsch des Täters, wieder mit potentiellen Opfern arbeiten zu können.
Die vom Bundesrat angeführten Beispiele erweisen sich denn auch als nicht stichhaltig bzw. in der Botschaft unvollständig wiedergegeben (vgl. Botschaft S. 48 f.):
Art. 187 Ziff. 5 StGB (neu) Hat der Täter zur Zeit der Tat das 22. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und besteht zum mindestens 14jährigen Opfer eine Liebesbeziehung, ist unabhängig von einer Verurteilung Artikel 67 Absatz 3 nicht anwendbar. |
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Dies deutet darauf hin, dass es diese Probleme offensichtlich nicht gibt bzw. dass die Gerichte bereits heute den notwendigen Spielraum haben, um befriedigende Urteile zu fällen.
Das Parlament ist aufgefordert, die störenden Ausnahmebestimmungen zu streichen und für eine konsequente Umsetzung der Initiative zu sorgen. Auch die Möglichkeit, das Tätigkeitsverbot nach 10 Jahren zu überprüfen, wie es der Bundesrat vorschlägt, ist dezidiert abzulehnen: Dies entspricht nicht dem Willen der Initiative. Die Initiative beabsichtigte, dass die genannten Straftäter endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.
Es ist unverständlich, dass der Bundesrat die Anliegen verurteilter Straftäter offenbar durchwegs als wichtiger einstuft als den Schutz der Kinder: Ein lebenslanges Tätigkeitsverbot entspricht durchaus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Es handelt sich hierbei nicht um eine Strafe, sondern um eine präventive Massnahme, um Wiederholungstaten und damit weitere Opfer zu verhindern. Zweitens bezieht sich das Verbot lediglich auf berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit Minderjährigen oder Abhängigen – alle anderen Berufe können weiterhin ausgeübt werden.
Der Schutz der Kinder muss Vorrang haben vor den Wünschen verurteilter Straftäter. Dies haben Volk und Stände so entschieden – und daran hat sich auch der Bundesrat zu halten.