Die Änderungen im Mietrecht verhindern Missbräuche bei der Untervermietung und ermöglichen eine einfachere Nutzung von Liegenschaften bei Eigenbedarf. Konkret geht es bei beiden Vorlagen um faire Regeln zwischen Mieter und Vermieter und um mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Heute gilt: Mieter dürfen eine Mietwohnung oder ein Geschäftslokal mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten, z.B. für einen Auslandaufenthalt. Der Vermieter muss einer Untermiete zu missbräuchlichen Bedingungen wie zu überhöhten Mietzinsen nicht zustimmen. Neu benötigt die Untermiete ein schriftliches Gesuch des Mieters und eine schriftliche Zustimmung des Vermieters. Auch können die Vermieter künftig die Untermiete untersagen, wenn diese länger als zwei Jahre dauern soll. Das schafft Rechtssicherheit und Transparenz für Mieter, Untermieter und Wohngemeinschaften. Und andere Mieter müssen sich weniger aufregen, wenn die Untermieter ständig wechseln. Mit der neu eingeführten Zweijahresdauer werden Wohnungen zudem nicht unnötig durch endlose Untermieten blockiert und kommen so schneller auf den Wohnungsmarkt.
Bereits heute gilt: Wer eine Wohnung oder ein Geschäftslokal kauft, kann ein bereits bestehendes Mietverhältnis wie bisher innert gesetzlicher Frist kündigen – jedoch nur, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend machen kann. Der schwammige Begriff «dringender Eigenbedarf» wird nun präzisiert: Neu muss der Eigenbedarf bei objektiver Betrachtung bedeutend und aktuell sein. Die Behauptung, die heutigen Rechte der Mieter würden damit eingeschränkt, ist falsch. Die Mieter können wie bisher die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Selbst bei Gültigkeit der Kündigung prüft die Behörde wie bisher eine Erstreckung des Mietverhältnisses und nimmt eine Interessensabwägung zwischen Mieter und Vermieter vor und legt die Erstreckungsdauer fest.
Deshalb: 2x JA für mehr Transparenz und Rechtssicherheit für alle: Mieter, Vermieter und Gewerbe.