Ideologische Exzesse in der Asylpolitik stoppen – psychischer Druck ist kein Asylgrund!

Das Asylgesetz ist gut gemeint, aber nicht gut gemacht. Vor allem wenn es so interpretiert und angewandt wird, wie dies die Gutmenschen des Staatssekretariats für Migration (SEM) tun. Deshalb sind Korrekturen dringend nötig: So ist der Zusatz zu streichen, wonach «psychischer Druck» als Asylgrund gilt. 

Andreas Glarner
Andreas Glarner
Nationalrat Oberwil-Lieli (AG)

Als ob all die illegalen Einreisen aus aller Herren Länder nicht schon genügen würden, kam SP-Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider 2023 während ihres einjährigen Gastspiels im EJPD auf die absurde Idee, jede Afghanin zur asylberechtigten Person zu erklären. Kein Problem – es handelt sich ja «nur» um 21 Millionen Frauen.

Möglich macht eine derart ideologisch verblendete Asylpolitik ein Zusatz im Asylgesetz (AsylG). Gemäss Art. 3 Absatz 1 AsylG gilt als Flüchtling, wer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist […]. Absatz 2 definiert die ernsthaften Nachteile. Als solche gelten «namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken». Es versteht sich von selbst, dass das Kriterium des psychischen Drucks nur mit äusserster Zurückhaltung anzuwenden ist. Die Rechtssprechung dazu ist klar: Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung allein ist kein Asylgrund.

SP-Asylministerin Baume-Schneider hat das Gegenteil getan und die Schwelle massiv gesenkt. Vor der Praxisänderung wurden 36% und seither 98% aller Asylgesuche afghanischer Frauen gutgeheissen – in absoluten Zahlen sind das 4000 Gesuche! Wenn auch nur ein Prozent der 21 Millionen afghanischer Frauen sich entscheidet, zu uns zu kommen, dann gute Nacht. Ganz zu schweigen von all den Frauen, die in anderen Staaten aus religiösen oder anderen Gründen diskriminiert werden.

Abgesehen davon, dass diese über 200’000 Afghaninnen alleine direkte Sozialkosten von rund 10 Milliarden auslösen würden, hätten sie als anerkannte Flüchtlinge natürlich alle das Recht auf sofortigen Familiennachzug. Und schon wäre der nächste potenzielle Sozialhilfebezüger oder Messerstecher, sein Vater und sein Sohn ebenfalls bei uns – und dies ganz legal!

Wie verrückt kann man sein, solche Einladungen auszusprechen? Solche ideologischen Exzesse sind unverzüglich zu stoppen! Deshalb fordere ich in der Motion 24.3658 «Psychischer Druck ist kein Asylgrund» die Streichung dieses Zusatzes aus dem Asylgesetz.

Andreas Glarner
Andreas Glarner
Nationalrat Oberwil-Lieli (AG)
 
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