Angenommen, Ehescheidungen würden verboten. Die unmittelbarste Folge wäre mit Sicherheit, dass auf einen Schlag kaum mehr Ehen abgeschlossen würden. Auch wenn es paradox erscheinen mag: Die Möglichkeit, dass eine auf Dauer, ja auf Lebzeiten, angelegte Bindung im Fall der Fälle aufgelöst werden kann, erleichtert den Entscheid, sie einzugehen. Auch wenn es Linke und andere Etatisten vermutlich nie begreifen werden: Das gilt auch für Miet-und Arbeitsverträge. Wer den Kündigungsschutz übertreibt oder Kündigungen gar weitgehend verunmöglicht, zerstört auf lange Sicht Arbeitsplätze und verknappt das Angebot an günstigem Wohnraum. Ganz einfach, weil es zu riskant, also unattraktiv wird, solche Verträge abzuschliessen.
Gewiss: Verträge sind einzuhalten. Wer einen Vertrag eingeht, schränkt sich – freiwillig und in vollem Bewusstsein der Konsequenzen – in seinen eigenen Rechten ein. Das ist das Normalste auf der Welt und geschieht täglich tausendfach. Ebenso selbstverständlich ist, dass die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen oder sogar deren Kündigung zwar Folgen hat, aber durchaus möglich ist. Was für Privatpersonen selbstverständlich ist, gilt auch für Staaten.
Ehrensache
Vertragstreue ist eine Sache der Ehre. Doch kann seiner Ehre auch verlustig gehen, wer sich einem Vertrag blind unterwirft oder der Gegenseite das Recht einräumt, diesen jederzeit einseitig nach Gutdünken zu ändern. Würde eine Privatperson machen, was unsere Landesregierung derzeit in dem so genannten Rahmenabkommen mit der EU für die Schweiz vorhat, würde das unter Berufung auf Artikel 27 unseres Zivilgesetzbuches völlig zu Recht die KESB auf den Plan rufen. Ein Staat, der gleich seine Souveränität aufgibt, nur weil er einen Vertrag abgeschlossen hat, hört auf, ein Staat zu sein. So einfach ist das.
Wie sieht es aus, wenn ein Staat bewusst und im Wissen um allfällige Konsequenzen gegen Völkerrecht verstösst? Was heute von den Protagonisten des schleichenden EU-Beitritts gerne als Rosinenpickerei gescholten wird, war bis vor wenigen Jahren allseits anerkannte Schweizer Rechtspraxis. Vom Bundesgericht begründet, trägt diese sogar einen Namen: „Schubert Praxis“. Zu beurteilen war der Fall eines österreichischen Staatsbürgers, eines gewissen Herrn Schubert, der im Tessin ein Grundstück kaufen wollte, was ihm von den Tessiner Behörden unter Berufung auf einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluss aus dem Jahr 1970 untersagt wurde. Schubert wiederum berief sich auf einen Vertrag aus dem Jahr 1875 zwischen der Schweiz und der Österreichisch-ungarischen Monarchie, wonach er wie Schweizer Bürger zu behandeln sei.
Eine perfekte Lösung
Mit Urteil vom 2. März 1973 stellte das Bundesgericht dazu folgenden Grundsatz auf: Wenn ein (neueres) Bundesgesetz einem (älteren) Staatsvertrag widerspricht und der Gesetzgeber ausdrücklich den Widerspruch zwischen Staatsvertrag und innerstaatlicher Norm in Kauf genommen hat, so sei das Bundesgericht an das – demokratisch legitimierte – Bundesgesetz gebunden. Das muss natürlich erst recht für Volksinitiativen, die von Volk und Ständen gutgeheissen wurden, gelten.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass das Bundesgericht diese Praxis ausgerechnet in einem Fall begründete, in dem es um den Erwerb von Grundeigentum durch einen ausländischen Staatsangehörigen ging. Kaum jemand wehrt sich derzeit stärker gegen die Lockerung der so genannten „Lex Koller“ als die Sozialdemokraten unter Federführung von Nationalrätin Jacqueline Badran. Es sind dies die gleichen Kreise die heute so tun, als sei alles, was die Aufschrift „Völkerrecht“ trägt, automatisch besser, und jede Kritik daran von vornherein nationalistisch motiviert und daher verwerflich.
Wir sind alle gut beraten, wenn wir solch flatterhafte Politiker links liegen lassen.