Mit der bevorstehenden Revision des Kartellgesetzes will der Bundesrat „im Interesse einer liberalen Marktordnung den Wettbewerb in der Schweiz intensivieren." Bei näherer Betrachtung setzt der…
Mit der bevorstehenden Revision des Kartellgesetzes will der Bundesrat „im Interesse einer liberalen Marktordnung den Wettbewerb in der Schweiz intensivieren.“ Bei näherer Betrachtung setzt der Bundesrat die in der Bundesverfassung geforderte Missbrauchsgesetzgebung mit fadenscheiniger Begründung ausser Kraft, schränkt die für einen funktionierenden Wettbewerb notwendige Privatautonomie und Vertragsfreiheit unnötig ein, übernimmt im Ergebnis europäisches Recht und stellt die KMU unter Generalverdacht. Es gilt, von der Gesetzesrevision abzusehen und das heutige Recht konsequent durchzusetzen.
Verfassungswidrig
Mit dem Kartellgesetz sollen schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wett-bewerbsbeschränkungen verhindert und damit der Wettbewerb im Interesse einer freiheit-lichen marktwirtschaftlichen Ordnung gefördert werden. Die Bundesverfassung gibt in Artikel 96 klar vor, wie diese Ziele zu erreichen sind. Im Gegensatz zur Verbotsgesetzgebung in der EU geht unsere Bundesverfassung vom Missbrauchsansatz aus. Die Wettbewerbsbehörde hat zu kontrollieren, ob allfällige Absprachen unter den Wettbewerbsteilnehmern volkswirt-schaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen haben. Dieser Ansatz untermauert die tägliche Realität auf den Märkten, dass mit allfälligen Absprachen und Kooperationen unter den Marktteilnehmern bessere Produkt- und Lieferqualität und tiefere Preise für die Konsumenten erreicht werden. Dieses Faktum stellt der Bundesrat denn auch nie in Abrede. Er will aber ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit einführen und das Kartellgesetz damit im Ergebnis dem europäischen Recht angleichen. Artikel 96 der Bundesverfassung sieht aber weder ein Kartellverbot noch ein Teilkartellverbot vor. Mit einem wirtschaftlich bedenklichen Konstrukt versucht nun der Bundesrat, die Verfassung auszuhebeln und ohne Änderung der Verfassungsgrundlage de facto das Kartellverbot nach europäischem Muster einzuführen. Aber verfassungswidrig ist und bleibt verfassungswidrig. Da helfen die langatmigen Ausführungen des Bundesrates nicht weiter, wenn er versucht, das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ (EU – Lösung) als verfassungswidrig zu erklären, das neu vorgeschlagene „Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit“ aber nicht.
Unter Generalverdacht und Mehrkosten für die KMU
Der Bundesrat führt aus, dass es für die Wettbewerbsbehörden heute schwierig sei, die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen von Absprachen festzustellen. Es lasse sich nur mit grösstem Aufwand und nur selten eindeutig feststellen, ob eine Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt oder nicht. Wie bitte? Und nun soll deswegen ein Verbot von Absprachen eingeführt werden? Und der einzelne Unternehmer soll seine „Unschuld“ beweisen müssen? Wie soll denn ein Unternehmer im Voraus seine Verträge prüfen, ob sie dem Erfordernis der „wirtschaftlichen Effizienz“ (Artikel 5 neu Kartellgesetz) standhalten oder nicht? Die KMU würden mit dem neuen Gesetz gezwungen, erst gar keine Verträge mehr einzugehen. Es ist daher rechtsstaatlich nicht nur bedenklich, sondern geradezu verwerflich, das offensichtliche Versagen der Wettbewerbsbehörden mit einer Gesetzeskorrektur zu vertuschen und diese obendrein noch mit der aktuellen Frankenstärke zu begründen. Die Absicht des Bundesrates, die ohnehin stark unter Kostendruck geratenen KMU mit der Beweislastumkehr zu belasten und damit nicht abschätzbare Kosten für die KMU zu generieren, ist im Interesse der Wirtschaft klar abzulehnen. Vielmehr gilt es, das geltende Recht konsequent umzusetzen und eine verlässliche Praxis zu entwickeln.