Editorial

Schweizer Rechtsstaat als Vorbild der internationalen Gemeinschaft

Nicht nur die EU sollte sich auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können. Sondern auch die Schweiz.

Roland Rino Büchel
Roland Rino Büchel
Nationalrat Oberriet (SG)

Menschen- und Grundrechte sind in der Schweiz garantiert. Das wird von der Völkergemeinschaft anerkannt und geschätzt. Unser Land wird darum auch regelmässig lobenswert erwähnt. Menschen- und Grundrechte sind die Basis eines Rechtsstaates und führen zu Wohlstand und Wohlbefinden. Es ist nicht zufällig, dass die Schweiz im „Better Life Index“ der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit) regelmässig einen Spitzenplatz einnimmt. Ein Ja zur Selbstbestimmungs-Initiative ändert an diesem Bild nichts. Selbstverständlich wird die Schweiz die Menschen- und Grundrechte auch in Zukunft hoch halten.

Menschen- und Grundrechte als Selbstverständlichkeit

Die Selbstbestimmungs-Initiative will die Menschen- und Grundrechte in keiner Weise einschränken. Mit der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 wurden sämtliche Grundrechte in den Artikeln 7 bis 34 ausdrücklich festgehalten. Und zwar auch jene, die bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht niedergeschriebenen waren.

Es ist das klare Ziel der Selbstbestimmungsinitiative, den Schutz der Menschen- und Grundrechte durch Schweizer Gerichte zu garantieren. Die Initiative ist auch ein Zeichen des Vertrauens in die Schweizer Justiz. Diese ist mit den Schweizer Verhältnissen vertraut und demokratisch legitimiert.

Reputation der Schweiz im internationalen Umfeld

Die Schweiz wird für ihre Rechtsprechung international ausdrücklich als zuverlässiger Rechtsstaat gelobt. Ein Vertragsstaat kann darauf vertrauen, dass internationale Vereinbarungen von den Schweizer Gerichten angewandt und eingehalten werden.

Nationale und internationale Normen können sich widersprechen. Die Selbstbestimmungs-Initiative ist unter anderem genau darauf ausgerichtet, in solchen Fällen Klarheit zu schaffen. Dies stärkt das Vertrauen in den Schweizer Rechtsstaat. Nur weil ein paar hiesige Kommentatoren bei der Lancierung der Selbstbestimmungs-Initiative das „Ende des Rechtsstaates“ ausgerufen haben, ist noch lange kein so genannter „Reputationsschaden“ für unser Land entstanden. Das Gegenteil ist der Fall.

Materiell kein Angriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention

Die Selbstbestimmungs-Initiative fordert keine Kündigung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie nimmt eine solche jedoch in Kauf.

Zentral ist eine Tatsache: Die Unterwerfung unter fremde Richter in Strassburg ist Volk und Ständen nie zur Abstimmung vorgelegt worden. Die internationale Gemeinschaft hat sehr wohl Verständnis für die einzigartige direkte Demokratie in der Schweiz. Selbstverständlich würde sie unser Land auch bei einem Austritt aus der EMRK nicht als Unrechtsstaat abschreiben.

International herrscht vielmehr die Überzeugung, dass die Schweizer Justiz auch ohne den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Menschen- und Grundrechte garantieren kann. Zudem ist es spätestens seit dem 18. Dezember 2014 „salonfähig“ geworden, sich dem EGMR nicht zu unterwerfen. Warum sage ich das? Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kommt in einem Gutachten zum Schluss, dass ein Beitritt der EU zur EMRK deren Autonomie verletzen würde.

Für mich ist klar: Nicht nur die EU sollte sich auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können. Sondern auch die Schweiz.

Roland Rino Büchel
Roland Rino Büchel
Nationalrat Oberriet (SG)
 
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