Nein zum nächsten Versuch, die dritte Ausländergeneration erleichtert einzubürgern
Im nächsten Februar stimmt der Souverän unter anderem über eine neue Verfassungsbestimmung ab. Diese sieht vor, dass Personen der dritten Ausländergeneration erleichtert eingebürgert werden können. Bereits in den Jahren 1983, 1994 und 2004 lehnte das Schweizer Stimmvolk die Einführung der erleichterten bzw. automatischen Einbürgerung für in der Schweiz aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer ab.
Auch in der Revision des Bürgerrechtsgesetzes, welche vom Parlament im Jahr 2014 verabschiedet wurde und per 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, wurde eine erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration bewusst nicht aufgenommen. Trotzdem stimmte das Parlament in der Herbstsession 2016 einer Vorlage zu, welche diese Forderung in die Schweizerische Bundesverfassung aufnehmen und das Bürgerrechtsgesetz entsprechend revidieren will. Diese Verfassungsänderung ist abzulehnen. Die bestehenden Rechtsgrundlagen sind ausreichend. Personen der dritten Generation steht der Weg über die ordentliche Einbürgerung offen.
Eine weitere Zentralisierung
Derzeit regelt der Bund den Erwerb sowie den Verlust des Bürgerrechts durch Abstammung, Heirat und Adoption. Zudem kann er Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländern durch die Kantone erlassen sowie eine Einbürgerungsbewilligung erteilen. Bei staatenlosen Kindern kann der Bund die Einbürgerung erleichtern. Diese Erleichterung zugunsten staatenloser Kinder soll nun in der Schweizerischen Bundesverfassung auf Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation ausgedehnt werden.
Der neuen Grundlage zufolge gehört jemand zur dritten Ausländergeneration, wenn mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder ein Aufenthaltsrecht besessen hat. Letzteres muss der Einbürgerungskandidat nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Die Mehrheit der Ratsmitglieder gelangte zur Überzeugung, dass ein Nachweis schwierig sein dürfte, da das zentrale Ausländerregister erst seit 1972 elektronisch geführt wird. Mindestens ein Elternteil muss in der Schweiz geboren worden sein, sowie sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und im Minimum fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben.
Im Weiteren muss der Ausländer der dritten Generation ebenfalls in der Schweiz geboren worden sein und darüber hinaus mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung darf nur bis im Alter von 25 Jahren eingereicht werden. Damit soll verhindert werden, dass sich jemand durch eine spätere Einbürgerung der Militärdienstpflicht zu entziehen vermag. In einer Übergangsfrist von fünf Jahren sollen aber alle unter 35-Jährigen noch ein Gesuch stellen dürfen.
Erleichterter Zugang zum Pass: Zu wessen Vorteil?
Rund die Hälfte der hier lebenden 2 Millionen Ausländerinnen und Ausländer erfüllen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Diese haben aber offenbar nicht das Bedürfnis, den roten Pass zu erwerben. Die in der Schweiz lebenden Bürger aus den mitteleuropäischen Staaten hätten bereits heute geringe Einbürgerungsraten und hoch qualifizierte Bürger aus Industriestaaten ausserhalb Mitteleuropas liessen sich ebenfalls nur selten einbürgern, wurde bereits vor 10 Jahren in einer Studie von Avenir Suisse konstatiert. Mit den jüngsten Migrationsströmen, mit denen sich Europa seit rund einem Jahr konfrontiert sieht, kommen Menschen hierher, die zur Mehrheit ungenügend dokumentiert und damit ungenügend identifizierbar sind. Davon hat sich ein bisher unbekannter, aber hoher Prozentsatz durch illegale Einwanderung hier ein Aufenthaltsrecht verschafft. Deren Nachkommen werden dann einst ebenfalls von den erleichterten Kriterien profitieren können. Die Schweiz steht heute vor weit wichtigeren migrationspolitischen Problemen, als einmal mehr Erleichterungen für Einbürgerungen zu gewähren.
Tatsächliche Integration als wichtigstes Element
Ausländer werden heute sehr differenziert wahrgenommen: Eigenleistungen, Bildung, Engagement mit Mitmenschen, Arbeiten und Steuern zahlen, darauf legen erfahrungsgemäss viele Bürger bei Mitmenschen mit ausländischem Pass wert. Entscheidend bei der Einbürgerung muss jedoch die tatsächliche Integration sein. Mit der vorgeschlagenen Verfassungsänderung dürfte diesen Werten jedoch in Zukunft weniger Bedeutung beigemessen werden, nicht zuletzt sind ja derartige Einbürgerungen im privilegierten Verfahren weitgehend der demokratischen Mitsprache entzogen.
Den heutigen einbürgerungswilligen und gut integrierten Ausländern der dritten Generation dürfte der Weg zum Schweizer Pass keinerlei Probleme bereiten. Den Kantonen steht es heute bereits frei, im kantonalen Recht Einbürgerungserleichterungen für Ausländer der dritten Generation vorzusehen. Und mit der Doppelzählung der Aufenthaltsdauer zwischen dem 10. und 20. Altersjahr (bzw. dem 8. und 18. Lebensjahr gemäss revidierten Bürgerrechtsgesetz) kommt das Gesetz den jungen Bürgerrechtsanwärtern bereits sehr entgegen.
Probleme erleichtert «einschweizern»?
Zunehmend lassen sich bei der zweiten wie bei der dritten Ausländergeneration in der Schweiz Segregationstendenzen feststellen. Will man den Weg der konfliktträchtigen multikulturellen Gesellschaft vermeiden, so ist verstärkt auf den tatsächlichen Integrationswillen der Betroffenen und deren Verhalten abzustellen. Mit einer Erleichterung beim Einbürgerungsverfahren hingegen kann der Staat die Massen von Einwanderern unter anderer Kategorie verwalten, um anschliessend alle Probleme schönzureden. Und im politischen Kampf können die Stimmen der Neubürger für die rotgrüne Machtmehrung entscheidend sein. Einwanderung und Ausländeranteil der Schweiz sind im internationalen Vergleich in unserem kleinen Land im stetigen Steigen begriffen und eine Umkehr ist nicht abzusehen. Es ist befremdlich, dass eine Mehrheit von FDP bis SP einer Gruppe von Ausländern mit dem roten Pass hinterherrennt. Stimmen Sie daher aus Überzeugung «Nein» zur neuen Verfassungsbestimmung und damit einer zu einer pauschalen erleichterten Aufnahme ins Bürgerrecht.