Editorial

Widersprüchliche Gegner der Durchsetzungs-Initiative

Die Gegner der Durchsetzungs-Initiative argumentieren besonders gerne mit sogenannten „Bagatellfällen“. Sie vergessen dabei, dass die entsprechenden Delikte im Katalog der Umsetzungsgesetzgebung von Bundesrat und Parlament ebenfalls zur obligatorischen Ausschaffung führen, teilweise gar ohne Vorstrafe. 

Albert Rösti
Albert Rösti
Nationalrat Uetendorf (BE)

Die konstruierten Beispiele der Initiativgegner zielen nicht selten auf Delikte wie Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch oder unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Sozialmissbrauch). Abgesehen davon, dass die absurden Beispiele (z.B. der gestohlene Apfel aus Nachbars Garten oder der Whiskey im Kellerabteil) in der Realität kaum je zu Verurteilungen führen, weil die Tatbestände meist nicht erfüllt sind, muss festgestellt werden, dass sich diese Delikte auch im Katalog der Umsetzungsgesetzgebung von Bundesrat und Parlament befinden. Das Parlament hat nämlich den Deliktskatalog der Durchsetzungsinitiative in weiten Teilen in gleicher oder ähnlicher Form übernommen. Die gleichen Delikte führen dort „unabhängig von der Höhe der Strafe“ zu einer obligatorischen Ausweisung. Während die Durchsetzungs-Initiative beispielsweise bei Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch erst zu einer Ausweisung führt, wenn jemand in den zurückliegenden zehn Jahren bereits einmal für ein Delikt mit Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt wurde, sehen Bundesrat und Parlament eine sofortige Ausweisung vor, behandeln diese Delikte also gleich wie etwa Mord oder Vergewaltigung. Daran ändert auch nichts, dass die zuständige Bundesrätin wider besseres Wissen gerne das Gegenteil behauptet. Die Durchsetzungs-Initiative ist mit ihrem zweistufigen Katalog also differenzierter als die Gesetzgebung von Bundesrat und Parlament.

Härtefallklausel ändert alles
Nun kommt aber der Knackpunkt: Die Initiativgegner dürften sich in diesen und weiteren Fällen auf die sogenannte Härtefallklausel berufen, mit welcher Gerichte in einem „schweren persönlichen Härtefall“ und nur „ausnahmsweise“ von einer Ausweisung absehen können. Hier wird es nun interessant: Niemand konnte bisher erklären, wann in den oben genannten Fällen nun „ausnahmsweise“ von der Ausschaffung abgesehen werden kann und wie der Regelfall aussieht, mit dem also die meisten Täter zwingend ausgeschafft werden müssen. Hört man den Gegnern zu, meinen sie mit „ausnahmsweise“, z.B. im Bereich von Diebstahl und Hausfriedensbruch oder unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung usw., eigentlich „immer“. Weshalb haben sie diese Delikte dann aber überhaupt in den Deliktskatalog aufgenommen und mit einer obligatorischen Ausweisung belegt? Und wie soll diese erhoffte grosszügige Auslegung des persönlichen Härtefalls sich von der Auslegung bei Drogenhandel, Vergewaltigung oder Raub unterscheiden, die im Umsetzungsgesetz auf gleicher Stufe stehen? Die Antwort dürfte in der Realität ernüchternd ausfallen: Auch hier wird diese Klausel grosszügig angewendet, weil eine Mehrheit von Politikern, Beamten und Richtern das so will. Die Ausnahme wird zur Regel. Die Praxis wird sich also gegenüber heute kaum verändern, weil es das Ziel von Bundesrat und Parlament war, die neue Gesetzgebung der heutigen Praxis anzupassen. Heute wird gerade einmal einer von 50 ausländischen Straftätern ausgewiesen mit riesigen Unterschieden in der Praxis. 

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wollten mit der Zustimmung zur Ausschaffungsinitiative im Jahr 2010 aber genau das Gegenteil: eine Praxisänderung gegenüber der laschen und willkürlichen Handhabung von heute. Wer also will, dass sich etwas ändert und dass kriminelle Ausländer in Zukunft konsequenter ausgewiesen werden, der muss der Durchsetzungs-Initiative am 28. Februar zustimmen.

 

Albert Rösti
Albert Rösti
Nationalrat Uetendorf (BE)
 
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