Heute wurde in Bern der von einer SVP-Arbeitsgruppe unter der Leitung von Kantonsrat Hans-Ueli Vogt erarbeitete Vorschlag für eine Volksinitiative zur Umsetzung von Volksentscheiden vorgestellt.
Referate:
Volksinitiative zur Umsetzung von Volksentscheiden – Schweizer Recht geht fremdem Recht vor
von a. Bundesrat Christoph Blocher, Vizepräsident SVP Schweiz
Kein „übergeordnetes Recht“, wenn unsere Sicherheit auf dem Spiel steht
von Nationalrätin Céline Amaudruz, Genf (GE)
EGMR: Immer absurdere und weitergehende Befehle!
von Nationalrat Lukas Reimann, Wil (SG)
Heute wurde in Bern der von einer SVP-Arbeitsgruppe unter der Leitung von Kantonsrat Hans-Ueli Vogt erarbeitete Vorschlag für eine Volksinitiative zur Umsetzung von Volksentscheiden vorgestellt. Die neuen Verfassungsbestimmungen sollen sicherstellen, dass Schweizer Recht fremdem Recht vorgeht. Der Text geht nun zur Bereinigung und Beschlussfassung an die Parteigremien.
Die SVP-Arbeitsgruppe unter der Leitung von Kantonsrat Prof. Hans-Ueli Vogt hatte im August 2013 ein Positionspapier mit Vorschlägen zum Vorrang des schweizerischen Rechts gegenüber fremdem, internationalem Recht vorgelegt. Sie hat darin aufgezeigt, wie internationales Recht („Völkerrecht“) das schweizerische Recht immer mehr verdrängt und die Umsetzung von Volksentscheiden verzögert und behindert. Die Vorschläge gingen danach in eine parteiinterne Vernehmlassung und wurden nun in den letzten Monaten konkretisiert.
Schweizer Recht immer stärker unter Druck
Seit dem vergangenen Sommer haben der Bundesrat, das Parlament sowie verschiedene Staats- und Völkerrechtsprofessoren ihre Bestrebungen intensiviert, den allgemeinen Vorrang des internationalen Rechts gegenüber dem Schweizer Recht durchzusetzen. Sie tun dies, weil ihnen nicht passt, was das Schweizer Volk beschlossen hat. Das Parlament weigert sich, die Ausschaffungsinitiative umzusetzen, und die Durchsetzungsinitiative, mit der die Umsetzung sichergestellt werden soll, will das Parlament sogar teilweise für ungültig erklären. Völkerrechtsprofessoren argumentieren, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gehöre im Bereich der Menschenrechte zum zwingenden Völkerrecht, womit sie geltend machen, Initiativen wie die Ausschaffungs- und die Durchsetzungsinitiative dürften nicht umgesetzt werden bzw. müssten für ungültig erklärt werden. Die Volksinitiative „gegen Masseneinwanderung“ soll nach Meinung gewisser Politiker und Rechtsprofessoren wegen der bilateralen Verträge mit der EU nicht umgesetzt werden, obwohl bereits vor der Abstimmung klar war, dass sie mit der Personenfreizügigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewichtet bei seiner Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Interesse verurteilter Krimineller am Schutz ihres Familienlebens konsequent höher als die öffentliche Sicherheit und verschafft so Personen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, die nach schweizerischer Rechtsauffassung ausgeschafft werden müssten. Und schliesslich wird sich mit einem institutionellen Rahmenabkommen mit der EU der Konflikt zwischen schweizerischem Recht und internationalem Recht weiter verschärfen. Die Schweiz wird dann zwingend fremdes Recht übernehmen, und fremde Richter werden entscheiden, wie die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auszulegen sind. Der Souverän kann damit nicht mehr über sein eigenes Recht bestimmen. Die direkte Demokratie wäre im Kern zerstört.
Vorrang der Bundesverfassung
Mit dem nun vorliegenden Vorschlag für eine Volksinitiative „zur Umsetzung von Volksentscheiden – Schweizer Recht geht fremdem Recht vor“ soll die Schwächung und Aushebelung der Volksrechte bekämpft werden. Die Umsetzung und Durchsetzung der Verfassung soll nicht mehr mit dem Hinweis auf internationales Recht verhindert werden können. Widerspricht ein Staatsvertrag der Verfassung, muss er neu ausgehandelt oder, wenn dies nicht geht, gekündigt werden; neue Staatsverträge, die der Verfassung widersprechen, dürfen selbstverständlich gar nicht erst abgeschlossen werden. Vorrang gegenüber der Bundesverfassung soll – wie es schon jetzt in der Verfassung steht – nur das zwingende Völkerrecht haben. Damit dieser Begriff aber nicht immer weiter ausgedehnt wird, ist er in Anlehnung an das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zu definieren.
Parteigremien entscheiden
Der Vorschlag für einen Initiativtext geht nun an die Parteigremien zur Bereinigung und Beschlussfassung. Zuständig für die Lancierung einer Volksinitiative ist schlussendlich die Delegiertenversammlung der SVP Schweiz.
InitiativtextVolksinitiative zur Umsetzung von Volksentscheiden – Schweizer Recht geht fremdem Recht vor (Die kursiv gesetzten Texte sind die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen, die gerade gesetzten Texte entsprechen der heute geltenden Verfassung) Art. 5 Abs. 1: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Art. 5 Abs. 4: Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als zwingend gelten diejenigen Bestimmungen, die gemäss dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in der Fassung vom 23. Mai 1969 von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt werden als Bestimmungen, von denen nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Bestimmung des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden können. Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen): Der Bund und die Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfassung widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge. Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Art. 190: Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
Bern, 12. August 2014