Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat heute dem untauglichen Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative zugestimmt und die SVP-Initiative abgelehnt. Die konsequente Ausschaffung…
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat heute dem untauglichen Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative zugestimmt und die SVP-Initiative abgelehnt. Die konsequente Ausschaffung schwer krimineller Ausländer wird damit verunmöglicht. Die Aussage in der heute veröffentlichten Medienmitteilung der Eidgenössischen Rassismuskommission, dass die Initiative gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstösst, ist schlicht falsch. Das in der Verfassung Art. 25 verankerte Prinzip steht nicht im Gegensatz zur Ausschaffungsinitiative. Viel mehr wird der laschen Rechtsprechung mit der Ausschaffungsinitiative endlich ein Riegel geschoben.
Der Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative öffnet mit dem Absatz, dass die Grundprinzipien „des Völkerrechts“ und der Bundesverfassung zu beachten seien, Tür und Tor, um Ausschaffungen zu verhindern. Neben dem, dass dieser Hinweis irreführend ist, da somit in einem Verfassungsartikel die Beachtung der Grundprinzipien der Verfassung festgeschrieben würde, reduziert er die Wirksamkeit des Gegenvorschlags massiv. Es gibt keine Definition dafür, was „das Völkerrecht“ ist – der entsprechende Hinweis ist viel zu allgemein. Solche Formulierungen eröffnen unzählige Möglichkeiten für Rekurse und Beschwerden. Den Gerichten sind kaum mehr Grenzen gesetzt, zugunsten der auszuschaffenden Sträflinge zu urteilen. Sie könnten in einem konkreten Fall etwa die „Einheit der Familie“ höher gewichten als das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und damit die Ausweisung verhindern. Auch das Grundrecht auf persönliche Freiheit böte zahlreiche Anknüpfungspunkte, eine Ausschaffung im konkreten Fall zu verunmöglichen. Der Gegenvorschlag verzichtet sogar auf die klare Unterscheidung zwischen zwingendem Völkerrecht und allgemeinem Völkerrecht, welches mittlerweile eine Unzahl von Normen bietet, die eine Auslegung der Behörden und Gerichte gegen eine Ausschaffung ermöglichen würde. Der Auslegung zugunsten der auszuschaffenden kriminellen Ausländer wären kaum Grenzen gesetzt. Zusätzlich hält der Gegenvorschlag zum Beispiel in einem „Integrationsartikel“ fest, dass Bund, Kantone und Gemeinden „bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration“ zu berücksichtigen hätten. Integration soll damit neu quasi über die Hintertüre zur verfassungsmässig festgelegten staatlichen Aufgabe werden. Ein solcher „Integrationsartikel“ widerspricht auch dem Gebot der Einheit der Materie einer Volksinitiative bzw. eines Gegenvorschlags. Diese Punkte widersprechen klar der Intention der SVP-Ausschaffungsinitiative, die die Sicherheit in unserem Land erhöht und eine abschreckende Wirkung zeitigen wird.