Medienmitteilung

Bundesrat wird zum Gehilfen beim illegalen Datenklau

Unter geltendem Recht tritt die Schweiz auf ein Amtshilfeersuchen nicht ein, wenn es auf Informationen beruht, die durch strafbare Handlungen – z.B. durch den Diebstahl von Bankdaten – erlangt wurden.

Unter geltendem Recht tritt die Schweiz auf ein Amtshilfeersuchen nicht ein, wenn es auf Informationen beruht, die durch strafbare Handlungen – z.B. durch den Diebstahl von Bankdaten – erlangt wurden. Dies sollte in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit darstellen. An seiner heutigen Sitzung beschloss der Bundesrat jedoch, diese Praxis zu lockern und unter gewissen Bedingungen auch dann auf Amtshilfeersuchen einzutreten, wenn diese auf gestohlenen Daten beruhen. Die SVP lehnt diesen gravierenden Entscheid in aller Deutlichkeit ab.

Trotz grundsätzlicher Bedenken und der Tatsache, dass eine solche Anpassung auch international gar nicht verlangt wird, will der Bundesrat die schweizerische Praxis in Bezug auf gestohlene Kundendaten lockern. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat.

Aufgrund rechtsstaatlicher Prinzipien darf es aber keine Rolle spielen, ob die illegalen Daten dabei aktiv oder passiv erworben wurden. Diebstahl bleibt Diebstahl. Aus demselben Grund und im analogen Verständnis sind in der Schweizer Strafprozessordnung illegal beschaffte Beweise nicht zugelassen. Die SVP lehnte die Änderung des Steueramtshilfegesetzes daher bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort entschieden ab.

Die SVP gibt insbesondere zu bedenken, dass die neue Steueramtshilfepraxis schliesslich nur bei Staaten zum Zuge kommen würde, mit denen die Schweiz keinen automatischen Informationsaustausch abschliesst, d.h. unter anderem Länder, bei denen Vorbehalte bezüglich der Rechtsstaatlichkeit bestehen. Gerade diesen Staaten durch eine erleichterte Amtshilfe basierend auf gestohlenen Daten die Möglichkeit zu geben, ihre Bürger allenfalls willkürlich und unverhältnismässig zu verfolgen und damit auch ein rechtstaatlich bedenkliches Vorgehen zu legitimieren, kann nicht unterstützt werden.

 
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