Medienmitteilung

Kartellrecht darf nicht zum bürokratischen Moloch werden

Für die SVP sind die heute vom Bundesrat beschlossenen Eckwerte für die Revision des Kartellgesetzes in den meisten Punkten unbefriedigend. Zwar gehen einzelne Vorschläge wie die Sanktionsminderung…

Für die SVP sind die heute vom Bundesrat beschlossenen Eckwerte für die Revision des Kartellgesetzes in den meisten Punkten unbefriedigend. Zwar gehen einzelne Vorschläge wie die Sanktionsminderung bei Vorliegen von Compliance-Programmen oder die beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren durch eine neue Kammer für Wettbewerbsrecht im Bundesverwaltungsgericht in die richtige Richtung, mehrere Revisionspunkte führen jedoch zu einem Ausbau der Bürokratie und sind damit alles andere als wettbewerbsfördernd. Entschieden abgelehnt wird von der SVP jede Form von Beweislastumkehr.

Die SVP unterstützt Bestrebungen, welche den Wettbewerb sicherstellen. Damit kann die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft gefördert werden und die Konsumenten profitieren von einem funktionierenden Markt. Leider werden die heute vom Bundesrat vorgeschlagenen Eckpunkte einer Revision des Kartellgesetzes diesen Ansprüchen nur teilweise gerecht und könnten einen funktionierenden Wettbewerb sogar behindern. Insbesondere die überstürzte Revision von Artikel 5 des Kartellgesetzes ist unverständlich und unnötig. Die SVP wird sich diesbezüglich vehement gegen jegliche Form von Beweislastumkehr wehren. Eine Beweislastumkehr für die Rechtfertigung von Abreden bei Gründen von volkswirtschaftlicher Effizienz, die den Unternehmen aufgebürdet werden soll, ist verfassungswidrig, würde die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Unternehmen schwächen und eine Rechtsunsicherheit von erheblichem Ausmass hervorrufen.

Im Bereich der vorgesehenen Institutionenreform warnt die SVP vor einem massiven Ausbau der Bürokratie und der Verwaltung durch die Schaffung neuer Behörden. Zu begrüssen ist hingegen die Ansiedlung der ersten Entscheidinstanz beim Bundesverwaltungsgericht. Positiv ist grundsätzlich auch die Sanktionsminderung bei Vorliegen von Compliance-Programmen. Auch hier darf es jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr zulasten der Unternehmen kommen.

 
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