Medienmitteilung

Keine Rentenansprüche für Kinder von Flüchtlingen im Ausland

Das Bundesgericht hat letzte Woche ein Urteil veröffentlicht, das Kindern von Flüchtlingen auch dann ein Recht auf eine IV-Rente zugesteht, wenn sie nicht einmal in der Schweiz leben. Möglich ist dies aufgrund einer Unachtsamkeit von Bundesrat und Parlament. Dies will die SVP nun korrigieren und reicht in der morgigen Sitzung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-SR) einen entsprechenden Antrag ein.

Dieser Entscheid des Bundesgerichtes öffnet dem Missbrauch Tür und Tor: Für die Ausrichtung einer Kinderrente an anerkannte Flüchtlinge spielen weder der Wohnsitz noch die Nationalität der Kinder eine Rolle. Konkret hatte ein in der Schweiz wohnhafter anerkannter Flüchtling aus dem Tschad, der eine IV-Rente erhält, Kinderrenten für seine ausserehelichen und in Frankreich lebenden Töchter beantragt. Die zuständige Berner IV-Stelle lehnte dies ab. Gemäss eines Bundesbeschlusses müssen Kinder von Flüchtlingen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, um eine Kinderrente zu erhalten.

Für Kinder von Schweizerinnen und Schweizern gibt es keine solchen Auflagen. Weil anerkannte Flüchtlinge gemäss Flüchtlingskonvention bei der sozialen Sicherheit gleich behandelt werden müssen wie Schweizer, ist laut Bundesgericht auch im Ausland lebenden Kindern von Flüchtlingen eine Rente zu bezahlen. Wie das Bundesgericht weiter im Urteil schreibt, habe der Gesetzgeber mit dem Bundesbeschluss nicht die Absicht verfolgt, von der Flüchtlingskonvention abzuweichen.

Für die SVP ist es inakzeptabel, dass für Ausrichtung einer Kinderrente an anerkannte Flüchtlinge weder der Wohnsitz noch die Nationalität der Kinder von Belang sein soll. Dies lädt förmlich zum Missbrauch ein, etwa indem falsche Angaben zu angeblichen Kindern gemacht werden. Daher will die SVP diesen Fehler beheben und reicht in der morgigen Sitzung der SPK-SR einen entsprechenden Antrag ein.

 
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