Medienmitteilung

Sicherheitsrisiko Bundesanwaltschaft

Ein weiteres Mal muss sich die Bundesanwaltschaft massive Kritik gefallen lassen: Mit der Offenlegung der persönlichen Notizen von Bankier Oskar Holenweger gegenüber der Geschäftsprüfungskommission…

(SVP) Ein weiteres Mal muss sich die Bundesanwaltschaft massive Kritik gefallen lassen: Mit der Offenlegung der persönlichen Notizen von Bankier Oskar Holenweger gegenüber der Geschäftsprüfungskommission wurde das Untersuchungsgeheimnis verletzt. Dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung hier mit Füssen getreten wird und die höchste schweizerische Untersuchungsbehörde derart unprofessionell arbeitet, ist bedenklich. Die SVP fordert den Bundesrat auf, unverzüglich Konsequenzen zu ziehen. Das Bundesstrafgericht muss ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung einleiten.

Indem die von deutschen Behörden sichergestellten Flipcharts der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission zugänglich gemacht worden sind, hat die Bundesanwaltschaft das Untersuchungsgeheimnis verletzt und gleichzeitig eine Verletzung der Gewaltentrennung zu verantworten. Die ganze Affäre kam nur dank einer Aufsichtsbeschwerde von Bundesrat Blocher ans Tageslicht.

Die Stellungnahme des Bundesstrafgerichts zu den vorliegenden Verfehlungen irritiert: In subjektiver Hinsicht hält es das Bundesstrafgericht für „entschuldbar“, dass die Bundesanwaltschaft die genannten Dokumente als von möglicher Bedeutung für die laufenden Untersuchungen der GPK erachtete und dieser unmittelbar Einsicht gewährte. Es gehe, so das Bundesstrafgericht, nicht um eine besonders gravierende noch um eine andauernde Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses, sondern um einen – wenn auch nicht unbedeutenden – Einzelfall.

Man fragt sich mit Fug und Recht, ob man es hier noch mit einem Rechtsstaat zu tun hat. „In dubio pro reo“ – die Unschuldsvermutung – ist zentraler Grundsatz des Strafrechts. Bei den Ermittlungen im Fall Holenweger liegt nun bereits die zweite gravierende Verfehlung der Bundesanwaltschaft vor. Ob dies „Einzelfälle“ sind oder nicht, ist unwichtig: Die oberste Untersuchungsbehörde hat tadellose Arbeit zu leisten. Alles andere ist inakzeptabel. Zudem gilt bei Körperverletzung oder Sachbeschädigung auch nicht die Entschuldigung, es sei ein „Einzelfall“: Für den Eintritt der Sanktion ist die Erfüllung des Tatbestands erheblich – nicht mehr und nicht weniger.

Die SVP fordert den Bundesrat auf, unverzüglich die nötigen Massnahmen zur Vermeidung weiterer solcher Unkorrektheiten bei der Bundesanwaltschaft zu treffen. Sodann ist insbesondere die Frage der Unterstellung der Bundesanwaltschaft mit höchster Dringlichkeit an die Hand zu nehmen.

Das Bundesstrafgericht wiederum hat sofort ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung – und allfälliger Persönlichkeitsverletzung – einzuleiten.

Bern, 9. Januar 2008

 
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