Referat

Anpassung der Besteuerung juristischer Personen

Die Verfassung regelt die Erhebung der direkten Bundessteuer (Art. 128).
Die in der „Neuen Finanzordnung" vorgeschlagenen…

von Charles Favre, Nationalrat FDP (VD)

Die Verfassung regelt die Erhebung der direkten Bundessteuer (Art. 128).
Die in der „Neuen Finanzordnung“ vorgeschlagenen Änderungen sind Anpassungen an die geltende Handhabung. Sie beziehen sich auf den Maximalansatz der Gewinnbesteuerung der juristischen Personen sowie auf die Kapitalbesteuerung derselben.
Die Reform der Unternehmensbesteuerung von 1997 hat eine proportionale Gewinnbesteuerung zu einem reduzierten Satz von 8,5 Prozent (in bestimmten Fällen 4,5 Prozent) festgesetzt und die Kapitalbesteuerung der juristischen Personen aufgehoben. Es gilt nun, diese Änderungen in unserer Verfassung festzuschreiben, um unser Steuerrecht abzusichern.

Gewinnbesteuerung der juristischen Personen
Der gegenwärtig in unserer Verfassung festgelegte Maximalansatz von 9,8 Prozent entspricht nicht mehr dem tatsächlich angewandten Höchstsatz von 8,5 Prozent. Aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene darf eine Anhebung des heute geltenden Höchstansatzes nicht ins Auge gefasst werden. Transparenz und Voraussehbarkeit, zwei wesentliche Elemente der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz, führen als logische Schritte dazu, die 8,5 Prozent als Höchstansatz in der Verfassung festzuschreiben.

Kapitalbesteuerung der juristischen Personen
Die Aufhebung auf gesetzlicher Ebene ist bereits Tatsache. Jetzt muss das Gleiche noch auf Verfassungsebene erfolgen.
Die Kapitalisierung muss begünstigt werden, weil eine Unterkapitalisierung die Unternehmen anfällig macht. Die Kapitalsteuer ist ein ungeliebtes Kind, weil sie entrichtet werden muss, auch wenn das Unternehmen keinen Gewinn macht. Als geradezu gefährlich erweist sie sich, wenn beispielsweise ein Unternehmen um sein Überleben kämpft.

Die Kapitalsteuer steht im Widerspruch zu einem Grundsatz unseres Steuersystems: Steuer auf der Basis der Beitragsfähigkeit. Eine Kapitalsteuer wird im Ausland nur in seltenen Fällen erhoben. In unserem Land schadet sie der Wettbewerbsfähigkeit.
Diese Verfassungsänderungen haben in den Eidgenössischen Räten zu bewegten Debatten geführt, insbesondere als es um den Höchstansatz bei der Gewinnbesteuerung gegangen ist. Die Verfassungsänderungen sind im Parlament indes auf einen breiten Konsens gestossen, weil sie für unsere Wirtschaft eine Verbesserung der Rahmenbedingungen bringen. Sie tragen also zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Verbesserung unserer Lebensqualität bei.

 
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