Referat

Das Bankkundengeheimnis ist nicht verhandelbar

Das Bankkundengeheimnis – Inbegriff urdemokratischer Werte und Grundsätze
Das Schweizer Bankgeheimnis schützt die Informationen der Bankkunden vor dem Zugriff durch Private und Behörden. Es basiert d

Yves Nidegger
Yves Nidegger
Nationalrat Genf (GE)

Das Bankkundengeheimnis – Inbegriff urdemokratischer Werte und Grundsätze
Das Schweizer Bankgeheimnis schützt die Informationen der Bankkunden vor dem Zugriff durch Private und Behörden. Es basiert dabei auf der jahrhundertealten Kultur der Verschwiegenheit bei Handelsgeschäften der Banken. Der Ursprung der heutigen gesetzlichen Bestimmungen indessen liegt in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg. Während der Weltwirtschaftskrise begannen namentlich Deutschland und Frankreich Anstrengungen zu unternehmen, um Kapitalflucht zu verhindern und herauszufinden, ob ihre Bürger grössere Vermögen in der Schweiz haben.

Das Bankkundengeheimnis gleicht somit dem Berufsgeheimnis der Ärzte und Anwälte und ist Ausdruck des Schutzes der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger. Ein Gut, das in der Schweiz eine lange Tradition hat. Die Achtung des Privat- und Eigentumsbereichs findet sich aber nicht nur in unserer Verfassung sondern auch in allen anderen Gesetzen demokratisch regierter Länder: Das Bankkundengeheimnis der Schweiz ist deren konsequente Weiterentwicklung. Staaten, welche die Privatsphäre und die Eigentumsrechte des einzelnen nicht schützen wollen oder können, verabschieden sich von den Grundsätzen der Demokratie und nehmen totalitäre Züge an. Die Wahrung der Grundwerte von Privatsphäre und Privateigentum sind somit zentrale Säulen eines Rechtsstaates und basieren auf der urdemokratischen Tradition von Selbstverantwortung und Mündigkeit der Bürger.

Die jüngst erfolgten Attacken der EU, der USA und der OECD gegen den Finanzplatz Schweiz rütteln an diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Unsere Behörden und Unternehmen haben die Pflicht, sich gegen diese undemokratischen Machenschaften zur Wehr zu setzen und jegliche Einmischung auf diesem Gebiet scharf zu verurteilen. Es kann und darf nicht sein, dass der Schutz der Privatsphäre und des Eigentums aufgrund solcher Attacken aufgeweicht oder sogar abgeschafft wird.

Das Bankkundengeheimnis – kein rechtsloses Gebilde
Selbstverständlich gilt das Bankkundengeheimnis nicht absolut. Bei Verdacht auf kriminelle Aktivitäten wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei oder Steuerbetrug wird es aufgehoben und inländische wie ausländische Behörden erhalten mittels Rechtshilfegesuch Zugriff auf die Bankinformationen. Zusätzlich sind als besonders wirksames Mittel gegen die Steuerhinterziehung durch Aus- wie Inländer die Verrechnungssteuer (die Schweiz besitzt diesbezüglich mit 35 Prozent die höchste der Welt!) sowie die vielen Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden.

Der Schweizer Finanzplatz verfügt somit über eine sehr hohe Transparenz und im internationalen Vergleich die strengsten und wirkungsvollsten Mechanismen zur Bekämpfung von Geldern aus kriminellen Machenschaften. Angesichts dieser Tatsachen gibt es, wie bereits dargelegt, keinen Grund, das Bankkundengeheimnis in seiner Substanz zu verändern oder gar abzuschaffen. Ebenso sind illegale Mittel [1] zur Beschaffung von Kundendaten wie jüngst von Deutschland praktiziert, ein Angriff auf die Souveränität eines jeden Landes sowie auf die individuelle Privatsphäre und damit auch auf die garantierten Grundrechte der Verfassung. Mit einer Verrechnungssteuer oder einer befreienden Quellensteuer kann jeder Staat einen Steuertourismus ins Ausland vermeiden, ohne auf illegale Beschaffung von Kundendaten oder gesetzeswidriges Eindringen in die Privatsphäre des Bürgers angewiesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzuhalten, dass auch die Banken sich an das Landesrecht halten müssen. Die unkontrollierte Weitergabe von Kundendaten widerspricht der schweizerischen Rechtsordnung und ist entsprechend als Offizialdelikt zu ahnden.

Forderungen
Ausgehend von diesen staats- und rechtspolitischen Überlegungen lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:

Der Schutz der Privatsphäre hat in der Schweiz einen wichtigen Stellenwert, der auch in der Verfassung verankert ist. Das Bankgeheimnis leitet sich von diesem verfassungsmässig garantierten Grundsatz ab.

Das Bankkundengeheimnis ist aufgrund dieser Überlegungen auch nicht verhandelbar. Angriffe auf unser Finanz- und Steuersystem ohne dringenden Verdacht oder Beweise auf kriminelle Aktivitäten haben keine rechtliche Grundlage und sind als ein Angriff auf die Souveränität unseres Landes zu werten.

Zur besseren Verankerung des Bankkundengeheimnisses, fordert die SVP eine Ergänzung von Artikel 13 der Bundesverfassung, welche das Instrument des Bankkundengeheimnisses explizit in die Bundesverfassung schreibt.

Auch die Banken haben sich an das Landesrecht zu halten. Die SVP fordert, dass die Strafen bei der Weitergabe von kundenspezifischen Bankdaten ohne Rechtshilfegesuche oder Zustimmung der Kunden auf 5 Jahre Gefängnis verschärft werden und damit dem Vortatenkatalog zur Geldwäscherei unterstehen.

 

[1] Hierbei ist insbesondere auf den Kauf von gestohlenen Bankdaten von Liechtensteinischen Finanzinstituten durch Deutschland hinzuweisen – ein staatsrechtlich äusserst bedenklicher Vorgang.

Yves Nidegger
Yves Nidegger
Nationalrat Genf (GE)
 
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