Fast 1½ Jahre nach der Eidgenössischen Volksabstimmung über die Ausschaffungsinitiative wartet das Schweizervolk immer noch auf die Umsetzung seines Auftrages durch Bundesrat und Parlament. Während…
Fast 1½ Jahre nach der Eidgenössischen Volksabstimmung über die Ausschaffungsinitiative wartet das Schweizervolk immer noch auf die Umsetzung seines Auftrages durch Bundesrat und Parlament. Während der Ausländeranteil bei Verbrechen in unserem Land steigt und steigt, demonstriert die zuständige Bundesrätin ihr Missfallen über den Volksentscheid mit Verweigerung und Zeitverzögerung. Diese Haltung ist inakzeptabel und muss notfalls mit einer zweiten Volksinitiative, der Durchsetzungsinitiative, vom Schweizervolk korrigiert werden.
Ausschaffungsinitiative – Durchsetzungsinitiative
Die Durchsetzungsinitiative baut inhaltlich auf die von Volk und Ständen angenommene Ausschaffungsinitiative auf und hat zum Ziel, den Volkswillen gemäss seinem geäusserten Willen durchzusetzen. Volk und Stände haben am 28. November 2010 der Ausschaffungsinitiative zugestimmt und den Gegenvorschlag ebenso klar abgelehnt. Der Volksauftrag ist klar und es gilt nun, die Ausschaffungsinitiative umzusetzen und von den Inhalten des Gegenvorschlags wegzukommen, ob das den damaligen Abstimmungsverlierern passt oder nicht.
Die Arbeitsgruppe der Ausschaffungsinitiative hat in ihrem Bericht vom 21. Juni 2011 vier Varianten unterbreitet:
Variante 1: Vorschlag der Vertreter des Initiativkomitees. Dieser entspricht dem Volkswillen.
Variante 2: Vorschlag der Mehrheit der Arbeitsgruppe. Dieser widerspricht dem Volkswillen. Er lehnt sich klar erkennbar an den von Volk und Ständen abgelehnten direkten Gegenvorschlag an. Er spricht zwar von zwingender Landesverweisung, relativiert dieses Prinzip jedoch im gleichen Artikel wieder und gibt dem Gericht einen grossen Ermessensspielraum. Genau dieses richterliche Ermessen hat das Volk nach einem heftig geführten Abstimmungskampf, wo diese Frage eingehend diskutiert wurde, klar abgelehnt. Das Volk machte klar, dass es in dieser Frage Rechtssicherheit verlangt. Mörder, Vergewaltiger, Drogenhändler und Einbrecher will das Volk ohne Wenn und Aber ausweisen. Zudem haben Volk und Stände klar bestimmt, dass bei solch schweren Delikten die Ausweisung nicht von Mindeststrafen abhängig sein soll. Auch in diesem Punkt widerspricht die Variante 2 der Ausschaffungsinitiative.
Variante 3 und 4 basieren auf den gleichen Kriterien wie die Variante 2 und sind abzulehnen.
Klarer als am 28. November 2010 kann sich das Volk nicht äussern. Es hat differenziert, welchen Weg es will und einen anderen ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Durchsetzungsinitiative konkretisiert nun den Volkswillen.
In formeller Hinsicht betreten wir hier Neuland. Wir müssen einer von Volk und Ständen angenommenen Volksinitiative mit einer neuen Volksinitiative zum Durchbruch verhelfen. Aber wenn es nicht anders geht, wird die SVP auch diesen Aufwand nicht scheuen, um dem Volkswillen Nachachtung zu verschaffen. Spezielle Situationen erfordern spezielle Lösungen. Damit ist zu erklären, weshalb der neue Text in die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung aufzunehmen ist, direkt anwendbar sein wird und vom Gesetzgeber in dieser Form in das geltende Recht zu überführen ist.
Die Durchsetzungsinitiative basiert auf der Ausschaffungsinitiative und gliedert sich in folgende zwei Bereiche:
a) Bei bestimmten Delikten erfolgt zwingend eine Landesverweisung.
Der Täter erhält hier – wie von der angenommenen Ausschaffungsinitiative gefordert – keine zweite Chance, sondern es wird direkt die „rote Karte“ gezeigt, d.h. er hat das Land nach Verbüssung seiner Strafe automatisch zu verlassen. Betroffen von dieser Regelung sind u.a. Mörder, Vergewaltiger, Drogenhändler, Betrüger, Räuber.
b) Bei anderen Delikten erfolgt die Landesverweisung unter der Voraussetzung, dass der Ausländer bereits vorbestraft ist.
So erhält ein Ausländer, der aufgrund welchen Deliktes auch immer, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wird, quasi die „gelbe Karte“ gezeigt. Er weiss nun, dass er aus der Schweiz ausgewiesen wird, sofern er erneut straffällig wird, wenn er eine im Deliktskatalog (Ziff. 2) aufgelisteten Tat begeht und rechtskräftig verurteilt wird.
Die Durchsetzungsinitiative ist die korrekte Umsetzung des Volkswillens. Sie nimmt die Entscheide von Volk und Ständen vom 28. November 2010 auf und setzt diese durch. Wie von Volk und Ständen gefordert, schafft der Inhalt der Durchsetzungsinitiative auch die dringend nötige Klarheit. Der Tarif ist klar, in allen Sprachen leicht verständlich und daher auch präventiv wirksam. Mindeststrafen, die Rechtsunsicherheit schaffen und zur Umgehung der Ausschaffung missbraucht werden können, sind nicht zu beachten. Diese Klarheit wird präventiv wirken. Auf „milde“ Richter kann der Kriminelle jedenfalls nicht mehr zählen. Der Ausschaffungs-Automatismus ist vom Volk gewollt, jetzt rasch umzusetzen und konsequent zu vollziehen.