Das BVG als wichtiger Bestandteil des 1972 vom Volk angenommenen
3-Säulen-Konzeptes wurde in den vergangenen Jahren einer grundsätzlichen Revision unterzogen, was nach mehr als 25 Jahren und unter d
Das BVG als wichtiger Bestandteil des 1972 vom Volk angenommenen
3-Säulen-Konzeptes wurde in den vergangenen Jahren einer grundsätzlichen Revision unterzogen, was nach mehr als 25 Jahren und unter der Berücksichtigung der sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich in dieser Zeit stattgefundenen Veränderungen längst überfällig war. Folgende Entwicklungen fanden statt:
Die Überreglementierung in der zweiten Säule ist zu reduzieren
Leider konnte das Ziel eine Reduktion der Überreglementierung nicht erreicht werden. Im Gegenteil: Es kamen neue Regelungen hinzu (Transparenzbestimmungen / Legal Quote) und normierten den Betrieb dieses Vorsorgezweige noch mehr. Zweifelsohne sind griffige Massnahmen notwendig. Ich sage dies bewusst auch als beruflich noch in der Versicherungswirtschaft tätiger Politiker. Nach wie vor gibt es bei der 2. Säule jedoch Bereiche, die dringend korrigiert werden müssen, ansonsten das System sehr stark gefährdet sein wird:
Die Dritte Säule ist steuerlich weiter zu entlasten
Die individuelle Selbstvorsorge als dritte Säule ist aus der Sicht der SVP weiter zu unterstützen und fiskalisch zu privilegieren. Dabei sollen die Freibeträge auf den erzielten Zinsen steuerlich begünstigt werden. Teilweise spitzfindige und hoch fiskalistische doppelte Kapitalbesteuerungen sind zu eliminieren. Der Schutz der Einleger muss durch die Banken selbst erhöht und verbessert werden. Eine Möglichkeit hierzu wäre die Einführung einer Einlegeversicherung nach dem Vorbild der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV).
Zum Paket der dritten Säule gehört explizit auch das selbstbewohnte Wohneigentum als wichtiger Bestandteil der Selbstvorsorge. Es ist heute absolut stossend, dass eine Schuldentilgung bei Hypotheken durch dabei entstehende tiefere Schuldzinsbelastungen automatisch zu einer fiskalischen Mehrbelastung führt. Das Problem des auf das reale Einkommen aufzurechnenden Eigenmietwertes muss dringend einer Lösung zugeführt werden. Die bereits 2007 überwiesenen Motionen, die die Abschaffung des Eigenmietwertes verlangen, sind gesetzgeberisch in den nächsten 3-4 Jahren umzusetzen.
UVG: Wettbewerb und Transparenz fördern
Das heute geltende UVG befindet sich gegenwärtig bei der SGK-NR als Erstrat in der Kommissionsbehandlung. Das historische Teilmonopol der SUVA ist dabei in Frage zu stellen. Dabei muss insbesondere eine Antwort auf die Frage gegeben werden, ob eine derartige staatliche Anstalt in der heutigen Zeit noch notwendig ist, oder ob die SUVA wie die anderen Marktteilnehmer sich der Konkurrenz des freien Marktes stellen soll. Zumindest ein Wahlrecht sollte jedem versicherten Betrieb, analog der öffentlichen Verwaltungen, eingeräumt werden. Einer Teilnahme der SUVA im Wettbewerb der Ergänzungs-Versicherung, kann aus Sicher der SVP nur dann zugestimmt werden, wenn das Monopol in den im Gesetz vorgesehenen Branchen aufgehoben wird.
Der risikogerechten Bemessung der Prämie zur Deckung der Berufsunfälle, gesondert für die verschiedenen Risiken der einzelnen Berufssparten muss eine besondere Beachtung geschenkt werden. Eine Quersubventionierung zu Gunsten höherer betrieblichen Risiken, wie sie möglicherweise durch die Erweiterung des Geschäftsfeldes der SUVA (Eindringen in den Dienstleistungsmarkt, Führung von Reha- und Wellnesskliniken etc.) befürchtet werden muss, ist betriebswirtschaftlich schädlich, führt zu höheren Prämienlasten bei risikoarmen Betrieben. Dies wird zwangsläufig zu einer Nivellierung des Prämienniveaus nach oben führen. Insofern stellt sich auch die grundsätzliche Frage, ob das Obligatorium im Bereich der Nicht-Berufsunfälle nach wie vor ein Bestandteil des UVG bleiben soll – immerhin sind solche Ereignisse heute subsidiär im KVG mitversichert. Ausserdem findet wohl auch im NBU-Bereich eine Quersubventionierung zwischen den Brachen statt, da für gleiche Unfälle gleiche Heildauern angenommen werden, egal ob eine Person einer körperlichen Tätigkeit nachgeht oder nicht.
Ein ganz besonderes Kapitel stellt die Organisationsstruktur der SUVA dar. Sie muss weiter gestrafft werden. Die zahlreichen Vertreter in den SUVA-Gremien sind zu reduzieren und die Transparenz ist zu erhöhen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Rechnungslegung, welche sich an den gängigen Normen zu orientieren hat. Notwendige Reserven für die künftige Erbringung von Rentenleistungen sind auszuweisen.
Wie für die IV in der 5. IV-Revision eingeführt, sollte nach Ansicht der SVP auch im UVG-Bereich eine Kognitionseinschränkung bei Rechtsstreitigkeiten vorgenommen werden. Zudem muss dringend eine Anpassung der Leistungsansprüche von IV-Fällen nach UVG vorgenommen werden. Dies gilt auch bezüglich der Leistungskoordination beim Eintritt in den AHV-Rentenanspruch. Die heute noch bestehende Überversicherung durch die lebenslange Weiterführung einer UVG-Rente nach Erreichen des Rentenalters muss zwingend eliminiert werden. Die Komplimentierung der UVG-, zusammen mit der AHV-Rente auf max. 90 Prozent, wie das auch mit der IV-Rente geschieht, ist unausweichlich und wird zu enormen Einsparungen führen.
Insgesamt muss festgehalten werden, dass in der laufenden UVG-Revision die Notwendigkeit des UVG, seiner Leistungen sowie der SUVA und seiner Strukturen hinterfragt werden, die Transparenz vergrössert und der Wettbewerb gestärkt werden muss.