Referat

Der Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative ist reine Augenwischerei!

Auch nach der Einreichung unserer Volksinitiative „für die Ausschaffung krimineller Ausländer" am 15. Februar 2008 reissen die Negativ-Schlagzeilen über Delikte von ausländischen Straftätern nicht…

Jasmin Hutter
Jasmin Hutter
Nationalrat Eichberg (SG)

Auch nach der Einreichung unserer Volksinitiative „für die Ausschaffung krimineller Ausländer“ am 15. Februar 2008 reissen die Negativ-Schlagzeilen über Delikte von ausländischen Straftätern nicht ab. Dem muss endlich Einhalt geboten werden! Unter dem Leitsatz „unsere Regeln gelten für alle“ müssen unsere Gesetze konsequent angewendet und durchgesetzt werden. Die Täterverhätschelung von Mitte-Links zeigt Früchte: die Missstände und Probleme nehmen laufend zu. Das Volk hat mit seiner riesigen Unterstützung für die Initiative deutlich gezeigt, dass es genug hat von der „Samthandschuh-Politik“.

Doch der Bundesrat will anscheinend nicht auf diesen Ruf aus dem Volk hören. Obwohl er vorgibt, das Anliegen der Initianten aufzunehmen, strotzt sein Gegenvorschlag von Ausnahmemöglichkeiten zugunsten der Täter und schwammigen, kaum umsetzbaren Formulierungen. Damit entsteht der Eindruck, der Bundesrat wolle mit seinem Schein-Gegenvorschlag eine echte Verschärfung der Gesetze zur Bekämpfung der Ausländerkriminalität verhindern. Der Gegenentwurf zeugt somit vom Unwillen unserer Regierung, in der Frage der Ausländerkriminalität endlich rigoros durchzugreifen. Denn er beinhaltet keine griffigen und praktikablen Lösungsansätze, was kaum eine Wirkung im Sinne unserer Volksinitiative erzielen würde. Zum grössten Teil formuliert er einfach die bisherigen bereits bestehenden Möglichkeiten neu.

Die Kann-Formulierung bleibt erhalten
In Artikel 62 soll es beispielsweise weiterhin heissen, dass die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen widerrufen kann, wenn ein Ausländer bspw. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst oder diese gefährdet. Mit der vorgeschlagenen „Kann-Formulierung“ wird somit an der heute geltenden Regelung nichts geändert. Dass eine zwingende Regelung notwendig ist, zeigt jedoch die Tatsache, dass bisher die Möglichkeit der Ausschaffung – selbst bei gravierenden Delikten wie Mord und Vergewaltigung – praktisch nie und von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich durchgesetzt wurde. Daneben müsste auf Begriffe wie „wiederholt“ und „erheblich“ verzichtet werden, um eine zielgerichtete Wirkung erreichen zu können. Ohne eine deutliche Verschärfung dieses Artikels wird dem Willen der über 200’000 Personen, welche die Ausschaffungsinitiative unterzeichnet haben, nicht Rechnung getragen.

Eine Ausschaffung ist bei schweren Straftaten immer verhältnismässig
Die von Bundesrat geforderte Überprüfung der Verhältnismässigkeit ist weder sinnvoll noch nötig. Es entspricht der derzeitigen Rechtssprechung und führt oft dazu, dass griffige Massnahmen nicht möglich sind oder einfach nicht angewandt werden. Daher muss bei gewissen schweren Tatbeständen ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ohne Überprüfung der Verhältnismässigkeit erfolgen. Bei Mord und Vergewaltigung gibt es, insbesondere aus Frauensicht, keine Verhältnismässigkeit und ist mit nichts zu entschuldigen.

Noch gravierender kann sich die Formulierung in Abs. 2 Art. 63 auswirken, welcher festhält, dass bei „gewichtigen privaten Interessen des Ausländers“ auf einen Widerruf der Bewilligung verzichtet wird. Dies könnte wahrscheinlich bei jedem betroffenen Ausländer geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahmeregelung ist purer Hohn gegenüber allen betroffenen Opfern und zeugt einmal mehr von der altbewährten Täterverhätschelung.

Bei schwerwiegenden Straftaten darf keine Verhältnismässigkeitsüberprüfung mehr erfolgen, denn diese lässt einen viel zu grossen Spielraum für die Rechtsmittelinstanzen. Daher muss klar festgehalten werden, dass bei schwerwiegenden Straftaten die privaten Interessen der Täter nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Anknüpfung an das Strafmass ändert nichts!
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anknüpfung an das Strafmass für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist nicht zielführend und widerspricht dem Anliegen der Volksinitiative. Die unterschiedliche und oft zu lasche Praxis der Gerichte verhindert bereit heute oft konsequente Massnahmen gegen Straftäter. Insbesondere die Strafmasse bei wiederholten Drogendelikten sind so tief, dass eine Ausschaffung praktisch nie angeordnet werden könnte. Auch die Diskussion um die niedrigen Strafmasse bei Vergewaltigungen aufgrund des heutigen Strafrechts zeigt dieses Problem deutlich auf. Daher ist bei gewissen Delikten, wie es die Ausschaffungsinitiative vorsieht, eine Wegweisung unabhängig des Strafmasses zu verfügen. Diese schwerwiegenden Straftaten sind explizit im Gesetz aufzuführen.

Die Entscheidung, nach welchen Kriterien jemand ausgeschafft wird, ist ein politischer Grundsatz und darf nicht den Richtern überlassen werden. Es ist eigentlich ganz einfach: Wer sich nicht an unsere Regeln hält, hat das Land zu verlassen!

Jasmin Hutter
Jasmin Hutter
Nationalrat Eichberg (SG)
 
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