Referat

Eine aussenpolitische Erfolgsgeschichte

Unterscheidung zwischen Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik
Das Wort neutral bedeutet wörtlich: „keines von beiden". Damit gemeint ist also die Nichtbeteiligung und Nichteinmischung eines

Walter Wobmann
Walter Wobmann
Nationalrat Gretzenbach (SO)

Unterscheidung zwischen Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik
Das Wort neutral bedeutet wörtlich: „keines von beiden“. Damit gemeint ist also die Nichtbeteiligung und Nichteinmischung eines Staates in einen fremden Konflikt. Die integrale Neutralität besteht dabei aus dem Neutralitätsrecht und der Neutralitätspolitik.

Das Neutralitätsrecht ist völkerrechtlich kodifiziert
Das Neutralitätsrecht geht zurück auf die Haager-Abkommen von 1907 und legt die grundlegenden Rechte und Pflichten von neutralen Staaten fest. So ist es der neutralen Schweiz untersagt, einem militärischen Bündnis beizutreten, ihr Territorium in irgendeiner Art und Weise einer kriegführenden Macht zur Verfügung zu stellen, sie hat das Recht und die Pflicht, Verletzungen ihrer Neutralität mit militärischen Mitteln abzuwehren, sie kann humanitären Schutz gewähren, pflegt diplomatische Beziehungen zu allen Staaten und bietet aus dieser einzigartigen Stellung heraus der internationalen Gemeinschaft ihre guten Dienste an. Die diplomatische Vertretung der USA im Iran und in Kuba durch die Schweizer Botschafter ist ein Beispiel dafür. Weiter hat die neutrale Schweiz das klare Recht auf freien Warenverkehr mit allen Staaten dieser Welt. Eine Ausnahme bildet der Handel mit Kriegsmaterial, wo die Schweiz zur Gleichbehandlung aller Parteien eines Konfliktes verpflichtet ist. Klar ist auch, dass es der neutralen Schweiz untersagt ist, an Kriegen teilzunehmen oder kriegführende Staaten zu unterstützen. Im Zentrum steht also die Gleichbehandlungspflicht eines neutralen Staates.

Die Neutralitätspolitik unterscheidet die Schweiz von anderen neutralen Staaten
Auf der Grundlage dieser neutralitätsrechtlichen Minimalanforderungen basiert die schweizerische Neutralitätspolitik. Sie umfasst all jene Massnahmen, welche ein neutraler Staat ausserhalb seiner völkerrrechtlichen Verpflichtungen nach eigenem Ermessen ergreift, um das Vertrauen der übrigen Staaten in seine Neutralität zu stärken und seiner Neutralität Profil zu verleihen. Die oberste Maxime unserer Neutralitätspolitik sollte es sein, alle möglichen Teilnehmer an einem Konflikt davon zu überzeugen, dass wir unter allen Umständen an unserer Neutralität festhalten. Insbesondere sind wir als immerwährend neutraler Staat zu einer Politik verpflichtet, die vorausschauend Massnahmen ergreift, um den Einbezug in einen künftigen Konflikt zu vermeiden. Dazu gehört gerade das unumgängliche Bündnisverbot, das den Beitritt zu oder die Annäherung an ein Militärbündnis wie die NATO verbietet. Genauso gehört auch das unparteiische Anbieten von guten Diensten im Rahmen von Vermittlungsmandaten, Schutzmachttätigkeit und Unterstützung des IKRK dazu. Kein anderes Land hatte jemals einen so guten Ruf als Neutraler wie die Schweiz in der Vergangenheit.

Die Neutralität der Schweiz ist einzigartig: Immerwährend, bewaffnet und integral
Die Neutralität der Schweiz ist nicht nur aufgrund ihrer langen Tradition einzigartig, sondern zeichnete sich immer auch durch eine konsequente Neutralitätspolitik aus. Die Erfolgsgeschichte unseres Landes beruht deshalb zu einem wesentlichen Teil auf einer Aussenpolitik, die der immerwährenden bewaffneten Neutralität Geltung zu verschaffen wusste, die eine starke Milizarmee gefördert hat und die vor allem immer die schweizerische, integrale Neutralität vor Augen hatte.

Schleichende Aushöhlung der Neutralität nach dem Kalten Krieg
Seit 1991 hat nun der Bundesrat begonnen, sich im Hintergrund von dieser integralen Neutralitätspolitik abzuwenden und etwa durch freiwillig mitgetragene Wirtschaftssanktionen, einseitige Äusserungen zugunsten von einzelnen Konfliktparteien oder die Annäherung an die NATO durch den Beitritt zu deren Einsteigerprogramm Partnership for Peace eine neue Aussenpolitik begründet, die dem Ansehen unseres Landes in der Welt schadet. Offiziell zum Ausdruck gebracht hat das EDA diese Abkehr von der integralen Neutralität im Aussenpolitischen Bericht 1993. Da werden plötzlich die Teilnahme an internationalen friedenserhaltenden Operationen, an wirtschaftlichen Zwangsmassnahmen und der Beitritt zur EU mit ihrer gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik als mit der schweizerischen Neutralität zu vereinbaren bezeichnet.

Dieses Dokument zeigte die Absicht der Regierung, die integrale Neutralität der Schweiz aufzugeben, in aller Deutlichkeit. Mit dem Aussenpolitischen Bericht 1993 wurde die Neutralität der Schweiz auf den rechtlichen Kern der Haager Konventionen reduziert und die Türe zur unnötigen internationalen Profilierung unserer Bundesräte weit geöffnet. Die SVP fordert die Rückkehr zu der integralen, immerwährenden und bewaffneten Neutralität jenseits der Paragraphen des blossen Neutralitätsrechts, wie sie sich seit 500 Jahren für unser Land bewährt hat. Alles andere wird früher oder später unserem Land massiv schaden!

Walter Wobmann
Walter Wobmann
Nationalrat Gretzenbach (SO)
 
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