Wir verfügen gesamtschweizerisch über Baulandreserven von über 33‘000 ha, was einem zusätzlichen Einwohnerpotential von ca. 2 Mio. Leuten entspricht, trotzdem wird laufend neues Bauland eingezont…
Raumplanerische Ausgangslage in der Schweiz
Wir verfügen gesamtschweizerisch über Baulandreserven von über 33‘000 ha, was einem zusätzlichen Einwohnerpotential von ca. 2 Mio. Leuten entspricht, trotzdem wird laufend neues Bauland eingezont.
Rund 17 Mio. Quadratmeter Bauland (ungefähr die Fläche der Stadt Genf) liegen in der Schweiz brach und warten z.T. vergeblich auf eine neue Nutzung, stattdessen wird durchschnittlich pro Sekunde rund 1 m2 landwirtschaftliches Kulturland neu überbaut. Dass die Siedlungsfläche in der Schweiz jährlich um 27 Quadratkilometer oder um die Fläche des Brienzersees zunimmt, hat vor allem, aber nicht nur, mit der Zunahme der Bevölkerung zu tun. Das Wachstum der Siedlungsfläche ist in den meisten Kantonen deutlich grösser als das Bevölkerungswachstum.
Dem Besorgnis über diese Entwicklung gab die Schweizer Bevölkerung in jüngster Vergangenheit mehrfach Ausdruck, z.B. durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative auf Stufe Bund, durch die Annahme der Kulturlandinitiative im Kanton Zürich, durch die Annahme des neuen Planungs- und Baugesetzes im Kanton Thurgau und durch die erfolgreiche Lancierung der Landschaftsinitiative auf Stufe Bund.
Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes
Die zur Abstimmung stehende Vorlage ist der Gegenvorschlag des Parlamentes zur erwähnten Landschaftsinitiative. Sie ist ein in der Praxis umsetzbarer Ansatz zur Begrenzung des Kulturlandverbrauchs und entspricht damit der wichtigsten Forderung aus dem Positionspapier unserer Partei. Sie legt weiterhin und verfassungskonform die Grundsätze der Raumplanung auf Bundesebene fest und überlässt die Details der Regeln den Kantonen. Darum wird sie auch von der Konferenz der kantonalen Bau- und Planungsdirektoren unterstützt. Sie setzt auf bewährte Instrumente, den Richtplan auf Stufe Kanton und den Zonenplan auf Stufe Gemeinde. Sie ist ein klarer Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative. Das Initiativkomitee hat darum die Initiative zurückgezogen, vorbehältlich der Inkraftsetzung des Gegenvorschlages.
Die Argumente der Gegner beruhen auf Missverständnissen
Die Revision führt entgegen den Befürchtungen zu keiner Verknappung und Verteuerung von Bauland: Gemäss Art. 8a RPG muss der Richtplan im Bereich Siedlung festlegen, wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre nicht überschreiten. Die Kantone haben nun 5 Jahre Zeit, den Richtplan entsprechend anzupassen. Das heisst, es ist bis dann eine Bedarfsplanung vorzunehmen mit einem Zeithorizont von 15 Jahren. 5 Jahre Planungsfrist plus 15 Jahre Planungshorizont ergibt 15-20 Jahre zugestandene Baulandreserven, das führt ganz sicher nicht zu einer Verknappung und damit Verteuerung von Bauland.
Der Planungshorizont von 15 Jahren ist übrigens schon heute in Art. 15 des bestehenden Raumplanungsgesetzes festgehalten. In den Kantonen, welche sich daran gehalten haben, wird die Bedarfsplanung sehr wahrscheinlich aufzeigen, dass sogar Neueinzonungen nötig sind. Es ist allerdings möglich, dass dort Auszonungen vorzunehmen sind, wo in der Vergangenheit allzu grosszügig und nicht gesetzeskonform eingezont wurde.
Das Argument „Nein zu neuen oder höheren Steuern, Gebühren und Abgaben" sticht nicht: Die Mehrwertabgabe betrifft nur Neueinzonungen, bei Umzonungen muss der Kanton keine Abgabe erheben. Der Mehrwert von neu eingezontem Boden stammt nicht aus einer Leistung des Eigentümers, sondern aus einem Beschluss der Gemeinde. Die Mehrwertabgabe ist keine neue Steuer. Sie reduziert den Gewinn, der durch die Einzonung des Bodens gemacht wird. Ein Grossteil des Gewinns verbleibt richtigerweise beim Grundeigentümer. Die bezahlte Mehrwertabgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer vom Gewinn in Abzug zu bringen. Der Mehrwert wird also nur einmal abgeschöpft.
Im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer fliesst die Mehrwertabgabe aber nicht in die allgemeine Staatskasse, sondern muss von den Kantonen zwingend für raumplanerische Massnahmen eingesetzt werden, z.B. für die Entschädigung der Planungsnachteile von Eigentümern bei Auszonungen, die Sanierung von Industriebrachen oder den Rückbau von Altbauten in der Landwirtschaftszone usw.
Das Argument „Nein zu weiteren Eingriffen in die Eigentumsfreiheit" ist in diesem Fall übertrieben angewendet:
Es ist sinnvoll, dass eingezontes Bauland tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung steht. Alles andere führt zu unnötigen neuen Einzonungen trotz grossen leeren Reserven. Wenn ein Grundeigentümer ja sagt zur Einzonung seine Landes muss er sich auch der Zweckänderung bewusst sein und nicht einfach denken, ich sage mal ja, ich habe ja nichts zu verlieren. Spekulative Baulandhortung führt zu künstlicher Verknappung und einer Verteuerung des Bodens. Die Kantone müssen gemäss der Revision darum Massnahmen gegen die Baulandhortung treffen, sind aber frei in der Wahl ihrer Mittel. Eine Frist zur Überbauung kann als letztes der gewählten Mittel, quasi als ultima ratio eingesetzt werden. Unerschlossenes Bauland in Lagen ohne Bedarf in den kommenden 15 Jahren soll im Interesse der Allgemeinheit der Landwirtschaft zurückgegeben werden. Das sichert der Landwirtschaft die notwendige Produktionsfläche.
Was wären die Folgen der Landschaftsinitiative?
Es würde ein Moratorium von 20 Jahren verhängt für Neueinzonungen. Damit würden diejenigen Kantone bestraft, welche die bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten und gute Raumplanung gemacht haben. Aber Achtung! Auch Kantone mit insgesamt viel Bauzonenreserven bekämen grosse Probleme in der innerkantonalen Entwicklung, weil die Reserven eben häufig am falschen Ort sind.
Mit der Annahme der Landschaftsinitiative würde genau die empfindliche Kompetenzverschiebung im Bereich Raumplanung von den Kantonen an den Bund erfolgen, welche wir in unserem Positionspapier ablehnen.
Dies sicherlich nicht zum Vorteil für Bevölkerung und Wirtschaft. Zu viele Umsetzungsfragen sind bei der Landschaftsinitiative ungeklärt.
Ich fasse zusammen:
Die Revision des Rauplanungsgesetzes ist nebst der Einschränkung der Zuwanderung absolut notwendig für die Begrenzung des Kulturlandverbrauchs.
Die Argumente der Gegner beruhen auf Missverständnissen und deren Befürchtungen sind übertrieben. Die wirkliche Gefahr ginge von einer Annahme der Landschaftsinitiative aus, welche bei einer Ablehnung der Revision vor das Volk käme, und wie die Erfahrung zeigt, grosse Chancen hätte.
Fassen Sie daher beherzt die Ja-Parole für den Gegenvorschlag und legen Sie an die Urne ein Ja ein, für einen haushälterischen Umgang mit unserem kostbaren Kulturland.