Referat

Ja zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit

Der freie Austausch von Meinungen ist Kernstück jeder Demokratie. In der Schweiz garantiert die Bundesverfassung, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äus

Oskar Freysinger
Oskar Freysinger
Nationalrat Savièse (VS)

Der freie Austausch von Meinungen ist Kernstück jeder Demokratie. In der Schweiz garantiert die Bundesverfassung, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Das Recht auf freie Meinungsbildung und Meinungsäusserung kommt auch in der Medienfreiheit sowie der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit zum Ausdruck. Staatliche Einschränkungen in diesem Bereich sind gefährlich und stehen immer in einem direkten Spannungsverhältnis zu den freiheitlichen Grundsäulen unserer Verfassung. Einzelne Meinungsäusserungen unter Strafe zu stellen, widerspricht der demokratischen Idee an sich. Die Gerichte sind zudem überfordert, über historische Gegebenheiten zu urteilen und verschiedene Meinungen als richtig oder falsch zu qualifizieren. Dies genau ist die Problematik von Art. 261bis StGB. Die SVP wehrt sich gegen die gefährlichen Tendenzen der political correctness. Dass missliebige Meinungsäusserungen (mit Aussicht auf Erfolg) ohne weiteres eingeklagt werden können, darf in einem freien und demokratischen Rechtsstaat nicht vorkommen. Jeder muss sagen können, was er denkt – dies ist gleichsam das Fundament des demokratischen Diskurses.

Für Klarheit und Ordnung im Strafrecht
Keine Strafe ohne Gesetz“ – dieser Grundsatz prägt unser Strafrecht. Strafrecht muss immer klar und eindeutig sein. Unbestimmte Rechtsbegriffe darf es in diesem Bereich nicht geben. Für jeden Bürger muss es einfach verständlich sein, welches Verhalten strafrechtlich relevant ist und eine Sanktion nach sich zieht. Bei strafrechtlichen Regelungen geht es auch immer um den Schutz der Privatsphäre des einzelnen Bürgers. Jeder Eingriff des Staates in diese private Sphäre bedarf einer genauen gesetzlichen Grundlage. Darum setzt sich die SVP setzt sich für Klarheit und Ordnung im Strafrecht ein.

Nein zum rot-grünen Filz
Die SVP kämpft gegen die linken Seilschaften in Verwaltung, Hilfswerken und kirchlichen Körperschaften. Es ist falsch, wenn staatlich bezahlte Stellen Politik betreiben. Und es kann nicht angehen, dass diese Kreise sich auf Kosten der Steuerzahler gegenseitig Aufträge für Gutachten und Forschungsprojekte zuschanzen. Die Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (ERK) spricht Bände. Dass dieses Gremium seine Plattform immer wieder für politische Stellungnahmen missbraucht, ist ärgerlich. Die Schweiz braucht kein Gremium, das vorschreibt, welche Meinungsäusserungen angebracht sind und welche nicht.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen:

  1. Der Antirassismus-Artikel ist zu streichen.
    Der Antirassismus-Artikel zeichnet sich aus durch unbestimmte, unscharfe Formulierungen. Überdies stellt er einzelne Meinungsäusserungen unter Strafe. Beides ist mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vereinbar. Um die beschriebenen Probleme zu lösen, gibt nur eine Massnahme: Art. 261bis StGB muss ersatzlos gestrichen werden.
    Eine Überarbeitung des Artikels – Verzicht auf Offizialmaxime, persönliche Betroffenheit als Voraussetzung zur Klagelegitimation, Erhöhung der Schwelle der Strafbarkeit etc. – ist nicht zielführend, da die beiden Hauptprobleme (unklare Formulierung, Gesinnungsstrafrecht) bestehen bleiben. Bereits heute ist es überdies möglich, bei der Strafzumessung das Vorliegen rassistischer – und damit besonders verwerflicher – Motive in genügendem Mass straferhöhend zu gewichten (vgl. Art. 63 StGB). Aus diesen Gründen ist der Antirassismus-Artikel zu streichen.
  2. Die Rassismus-Kommission ist aufzulösen.
    Rassendiskriminierende Vorkommnisse bilden in unserem Land – zum Glück – die Ausnahme. Rassistische Strömungen, welche den öffentlichen Frieden ernsthaft gefährden, sind nicht vorhanden. Die rechtlichen Mittel zur Abwehr rassendiskriminierender Akte sind ausreichend. Eine eidgenössische Kommission gegen Rassismus ist überflüssig. Ebenso, wie sich Artikel 261bis StGB nicht bewährt hat, muss auch die Tätigkeit der Rassismus-Kommission als unbefriedigend beurteilt werden. Der Aktivismus des Präsidiums und der sich ständig erweiternde Auftrag der Kommission führen zu unhaltbaren Zuständen. Der ständige personelle Ausbau führt zu hohen Kosten für die Steuerzahler. Aus diesem Grund ist die Rassismus-Kommission abzuschaffen.
  3. Die Rassismus-Konvention ist zu kündigen.
    Erst nach langem Zögern haben die Vereinigten Staaten von Amerika die Rassismus-Konvention unterzeichnet. Sie haben allerdings verschiedene Vorbehalte angebracht. Einerseits anerkennt Amerika den UNO-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) nicht. Die Schweiz hat sich vor wenigen Jahren – völlig unnötig – diesem Ausschuss unterstellt. Weiter akzeptieren die Amerikaner keine Einschränkung ihrer verfassungsmässig garantierten Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit: Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten „establish extensive protections of individual freedom of speech, expression and association. Accordingly, the United States does not accept any obligation under this Convention, in particular under articles 4 and 7, to restrict those rights, through the adoption of legislation or any other measures, to the extent that they are protected by the Constitution and laws of the United States.“ Würde die Schweiz ebenfalls entsprechende Vorbehalte anbringen, stellten sich zahlreiche Probleme nicht mehr. Aus diesem Grund ist die Rassismus-Konvention zu kündigen. Beurteilt die Schweiz eine Mitgliedschaft als unerlässlich, darf die Konvention nur unter Anbringung der genannten Vorbehalte wieder unterzeichnet werden.
Oskar Freysinger
Oskar Freysinger
Nationalrat Savièse (VS)
 
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