Nein zur Volksinitiative «Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle»

Fast 80 Prozent der Stimmenden haben vor knapp einem Jahr den neuen Verfassungsartikel zur Landwirtschaft, der als direkter Gegenvorschlag zur Initiative «Für Ernährungssicherheit» vorgelegt wurde, angenommen. Dieser hat die Anliegen einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und standortangepassten Landwirtschaft bereits aufgenommen und bildet die Basis für die Umsetzung der Agrarpolitik 2022+, welcher der Bundesrat im Herbst in die Vernehmlassung geben wird.

Markus Hausammann
Markus Hausammann
Nationalrat Langrickenbach (TG)

Die Initiative für Ernährungssouveränität verlangt folgende Änderungen in der Bundesverfassung:

Art. 104c Ernährungssouveränität

1 Zur Umsetzung der Ernährungssouveränität fördert der Bund eine einheimische bäuerliche Landwirtschaft, die einträglich und vielfältig ist, gesunde Lebensmittel produziert und den gesellschaftlichen und ökologischen Erwartungen der Bevölkerung gerecht wird.

2 Er achtet auf eine Versorgung mit überwiegend einheimischen Lebens- und Futtermitteln und darauf, dass bei deren Produktion die natürlichen Ressourcen geschont werden.

3 Er trifft wirksame Massnahmen mit dem Ziel:

  • a) die Erhöhung der Zahl der in der Landwirtschaft tätigen Personen und die Strukturvielfalt zu fördern;
  • b) die Kulturflächen, namentlich die Fruchtfolgeflächen, zu erhalten, und zwar sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch auf ihre Qualität;
  • c) den Bäuerinnen und Bauern das Recht auf Nutzung, Vermehrung, Austausch und Vermarktung von Saatgut zu gewährleisten.

4 Er verbietet in der Landwirtschaft den Einsatz genetisch veränderter Organismen sowie von Pflanzen und Tieren, die mithilfe von neuen Technologien entstanden sind, mit denen das Genom auf nicht natürliche Weise verändert oder neu zusammengesetzt wird.

5 Er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

  • a) Er unterstützt die Schaffung bäuerlicher Organisationen, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass das Angebot von Seiten der Bäuerinnen und Bauern und die Bedürfnisse der Bevölkerung aufeinander abgestimmt sind.
  • b) Er gewährleistet die Transparenz auf dem Markt und wirkt darauf hin, dass in allen Produktionszweigen und -ketten gerechte Preise festgelegt werden.
  • c) Er stärkt den direkten Handel zwischen den Bäuerinnen und Bauern und den Konsumentinnen und Konsumenten sowie die regionalen Verarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungsstrukturen.

6 Er richtet ein besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbedingungen der in der Landwirtschaft Angestellten und achtet darauf, dass diese Bedingungen schweizweit einheitlich sind.

7 Zum Erhalt und zur Förderung der einheimischen Produktion erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und reguliert deren Einfuhrmenge.

8 Zur Förderung einer Produktion unter sozialen und ökologischen Bedingungen, die den schweizerischen Normen entsprechen, erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die diesen Normen nicht entsprechen; er kann deren Einfuhr verbieten.

9 Er richtet keinerlei Subventionen aus für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Lebensmitteln.

10 Er stellt die Information über die Bedingungen für die Produktion und die Verarbeitung von einheimischen und von eingeführten Lebensmitteln und die entsprechende Sensibilisierung sicher. Er kann unabhängig von internationalen Normen eigene Qualitätsnormen festlegen. 


Die Absätze 1 und 2 des Initiativtextes sind allgemeine Ansätze, die in weiten Teilen bereits im bestehenden Artikel 104 über die Landwirtschaft sowie in Artikel 104a über die Ernährungssicherheit enthalten sind. Die Auslegung des Begriffs «überwiegend einheimische Lebens- und Futtermittel» lässt einen grossen Interpretationsspielraum zu.

Um dieser Anforderung der heimischen Produktion gerecht zu werden bräuchte es weniger und nicht mehr Regulierung. Es müssten nur die Bundeszulagen für Blumenwiesen, Buntbrachen etc. soweit reduziert werden, dass sich der Anbau von Nahrungs- und insbesondere Futtermitteln wieder rechnet.

Die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten, wie in Absatz 3 Buchstabe a gefordert, wäre zwangsläufig künstlich und hiesse das Rad zurückdrehen zu wollen. Etwas, das wie Sie wissen, in der Praxis nicht funktioniert. Ballenbergverhältnisse wünscht sich niemand zurück und sind zurecht dort, wo sie hingehören, im Museum.

Wenn ein Landwirtschaftsbetrieb einen qualifizierten Mitarbeiter sucht, hat er jetzt schon Mühe diesen am Arbeitsmarkt zu finden, auch bei guter Entlöhnung. Dieser Punkt der Initianten zielt darauf hin, dass jeder Aussteiger, Hobbybauer und Urbanfarmer sich der Agrargesetzgebung unterstellen, verwalten und teilfinanzieren lassen kann.

Leider lässt es die jetzige Agrarpolitik zu, jenen Betrieben, die die Ellbogen zu weit ausfahren und sich finanziell „überlupfed“ mit Betriebshilfen-Beiträge unter die Arme zu greifen. Ohne diese würde sich ein gesunder Strukturwandel von selbst einpendeln.

Also auch hier gilt; lieber eine Bestimmung abschaffen, als neue einführen und gleichzeitig das bäuerliche Bodenrecht streng anwenden, damit Kulturland nicht als Geldanlageobjekt verkommt.

Damit habe ich die Antwort zu Absatz 3 Buchstabe b Kulturlandschutz praktisch auch schon gegeben, den Rest regelt das bereits in Kraft getretene, strengere Raumplanungsgesetz.

Buchstabe c: Recht auf Nutzung, Vermehrung, Austausch und Vermarktung von Saatgut.

Die Situation in der Schweiz ist an sich nicht schlecht, die geltenden Regelungen und Handelseinschränkungen garantieren uns Bauern im Gegenzug, dass gekauftes Saatgut, bezüglich Reinheit, Keimfähigkeit etc. die gestellten Erwartungen erfüllt.

Von den negativen Auswirkungen sind vor allem Pflanzer im Ausland betroffen, welche genmanipulierte Sorten anbauen und sich damit Abhängigkeiten ausliefern, auch beim Pflanzenschutz.

Die Verlängerung des Gentech-Moratoriums auf gesetzesstufe ist der bessere Ansatz, als das in Absatz 4 geforderte Verbot in der Verfassung. Es lässt eine sporadische Überprüfung der Situation zu.

Absatz 5 fordert den totalen Eingriff des Bundes in den Nahrungsmittel-Markt. Für mich und hoffentlich auch für Sie ist das undenkbar.

Absatz 6 zeigt auf, dass die Initiative in der Westschweiz ergriffen wurde. Den Romands ist es ein Dorn im Auge, das wir in der Deutschschweiz gerne etwas länger schaffen als sie. Jetzt sollen unsere Arbeitszeiten auch verkürzt werden. Ich ziehe hier die bestehende föderalistische Gesetzgebung über die kantonalen Normalarbeitsverträge vor.

Diese Initiative müsste vor allem über rigidere, differenzierende Zollbestimmungen umgesetzt werden. Die übrige Schweizer Wirtschaft ist aber zur Sicherung unserer Arbeitsplätze auf Exporte angewiesen.

Mit den Entscheiden der Welthandelsorganisation WTO von 2015 wird Absatz 9 zur Exportsubvention hinfällig. Wir liefen höchstens in Gefahr, uns engere Ketten anzulegen, als international verlangt.

Wenngleich die bestehenden verfassungsrechtlichen Grundlagen bereits Aktionen im Sinne dieses Absatzes 10 erlauben, wären Verbesserungen bei der Deklaration und eine bessere Sensibilisierung der Bevölkerung sinnvoll.

Damit habe ich doch noch ein gutes Haar an der Initiative gelassen, komme in meiner Gesamtbetrachtung aber zum Schluss, dass diese Initiative klar abzulehnen ist.

Gleich deutlich sehen es Bundesrat und Parlament.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Markus Hausammann
Markus Hausammann
Nationalrat Langrickenbach (TG)
 
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