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Asylpolitik
Referat

SVP-Konzept zur Attraktivitätssenkung

Hans Fehr
Hans Fehr
Nationalrat Eglisau (ZH)

Die Schweiz ist auch für Asylbewerber, die gar keine Flüchtlinge sind, ausserordentlich attraktiv. Tausende von Zuwanderern, vor allem junge Männer aus Afrika, die keinerlei Asylgründe haben, aber ein besseres Leben in Europa suchen, kommen – in der Regel über Schlepper – ins „Asylparadies Schweiz“. Sie haben die Gewissheit, dass sie für viele Monate oder gar für Jahre hier bleiben können – sei es als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur, sei es, dass sie eine (angebliche) Verfolgung in ihrem Herkunftsland erst nachträglich durch sogenannte „Nachfluchtgründe“ geltend machen, sei es, dass sie als Härtefall deklariert werden, sei es, dass sie aus medizinischen Gründen hier bleiben können und teure Behandlungen erhalten, sei es, dass sie nach heutigem Recht jahrelang Sozialleistungen oder Nothilfe bekommen, auch wenn sie ihre Identität verheimlichen, oder sei es, dass auch „vorläufig Aufgenommene“ staatliche Integrationshilfen bekommen und dass Ihnen sogar ein Familiennachzug gewährt wird.

Die Attraktivität unseres Landes muss für Scheinflüchtlinge mit wirksamen Massnahmen gesenkt werden. Es geht darum, eine Abhaltewirkung zu erzielen, die Spreu vom Weizen zu trennen und die Schlepper- und Asylindustrie auszutrocknen. Nur so können wir den echten, an Leib und Leben bedrohten Flüchtlingen gerecht werden.

Einige Massnahmen zur Attraktivitätssenkung (alle Anträge mit detaillierten Gesetzesartikeln finden Sie in den Unterlagen):

  1. Wehrdienstverweigerer und Deserteure erhalten kein Asyl. (AsylG Art. 3 Abs.3)
    Seit Anfang 2008 haben über 10‘000 Eritreer, grossmehrheitlich Wehrdienstverweigerer und Deserteure, Asyl verlangt und erhalten. Dies geht zurück auf den Fehl-Entscheid der Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht). Der Vorschlag Sommaruga („Wehrdienstverweigerung allein ist kein Asylgrund“) ist unbrauchbar, da einfach ein zusätzlicher Nebengrund aufgeführt werden kann. Es braucht eine klare Formulierung.
  2. Exilpolitische Tätigkeit allein ist keine Flüchtlingseigenschaft (AsylG Art. 3 Abs. 4)
    Keine Flüchtlinge sind Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Verfolgung geltend machen. Damit soll verhindert werden, dass Personen politisch aktiv werden, nur um als Flüchtling zu gelten.
  3. Härtefall-Regelung streichen
    Hauptantrag: Aufenthaltsbewilligungen für sogenannte „Härtefälle“ sind sowohl im AsylG Art. 14 Abs. 2-4 (Asylgrund) als auch im AuG Art. 84 Abs 5 (vorläufig Aufgenommene) zu streichen und sollen nicht mehr möglich sein. Grund: Missbrauch stoppen: Anstatt einzelner Personen wurden 2007-2010 über 14‘000 vorläufig Aufgenommene und Asylbewerber zu „Härtefällen“ erklärt. Mit der Verfahrensverkürzung werden Härtefälle ohnehin praktisch ausgeschlossen.

    Eventualantrag: Die betroffene Person muss sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens sieben Jahre in der Schweiz aufhalten. (weitere Eventualanträge siehe Anhang

  4. Sozialleistungen nur bei Bekanntgabe der Identität
    Personen, die ihre Identität nicht preisgeben, haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen oder auf Nothilfe. (AsylG Art. 81 Absatz 2 (neu)
  5. Das Bundesgericht hat dies abgelehnt. Damit liegt eine Ungleichbehandlung von Schweizern und Ausländern vor, die mit der Änderung der Rechtsgrundlage beseitigt werden muss. Es kann nicht sein, Personen Sozialleistungen erhalten, ohne dass sie ihren Namen preisgeben. Für Schweizer wäre dies unvorstellbar.

  6. Einschränkung der Nothilfe (AsylG Art. 82 Abs. 4)
    Nur Sachleistungen, auf vier Monate beschränkt. Ein Unterbruch beim Nothilfebezug hat keine Auswirkungen auf die maximale Bezugsdauer.
  7. Nothilfe dient dazu, eine vorübergehende Notlage abzudecken. Heute dauert diese zum Teil mehrere Jahre. Nothilfe bekommen bekanntlich nur Personen mit einer definitiven Wegweisungsverfügung; sie müssen und könnten unser Land verlassen. Mit der Beschränkung der Nothilfe soll Druck zur selbstständigen Ausreise entstehen.

  8. Entzug Sozialhilfe (AsylG Art. 83 Abs 1)Statt „kann“-Formulierung: Die zuständigen Stellen entziehen oder lehnen die Sozialhilfeleistungen ab, wenn die begünstigte Person … ihre Identität nicht offenlegt; zu einer bedingten oder unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde; der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; den Anordnungen … nicht Folge leistet etc.
  9. Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene (AuG Art. 85 Abs. 7)
    Vorläufig Aufgenommene haben kein Recht auf Familiennachzug. Die vorläufige Aufnahme sollte vorläufig bleiben. Mit dem Recht auf Familiennachzug tendiert die Wahrscheinlichkeit einer Rückreise gegen null.

Mit all diesen Massnahmen wird die Attraktivität der Schweiz für Scheinflüchtlinge (zugunsten der echten Flüchtlinge, die an Leib und Leben bedroht sind) wirksam gesenkt.

Hans Fehr
Hans Fehr
Nationalrat Eglisau (ZH)
 
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