Welcher vernünftige Mensch sollte etwas gegen die Einrichtung von separaten Friedhöfen für Moslems haben, wo sie sich in geweihter Erde gen Mekka begraben lassen können? Bei oberflächlicher…
Recht und Islam
Welcher vernünftige Mensch sollte etwas gegen die Einrichtung von separaten Friedhöfen für Moslems haben, wo sie sich in geweihter Erde gen Mekka begraben lassen können? Bei oberflächlicher Betrachtung: niemand.
Nun ist aber die Problematik der islamischen Friedhöfe komplexer als es beim ersten Blick erscheinen mag. Der Islam unterscheidet drei territoriale Zustände: Im Dar el Islam (Land des Friedens) hat der Islam triumphiert und regiert uneingeschränkt. Im Dar el Harb (Land des Krieges) herrschen die Ungläubigen und im Dar el Suhl (in etwa „Land des Waffenstillstands“) ist der Islam zwar noch in der Minderheit und muss sich vorläufig anpassen, aber jeder dort lebende Moslem muss alles unternehmen, um dem Islam zum Triumph zu verhelfen. Unter diesem Blickwinkel haben Minarette, separate Friedhöfe, aber auch Koranschulen und Moscheen nichts Unschuldiges mehr, sondern werden vielmehr zu extraterr-torialen Kleingebieten in unreinem Gebiet, zu vorgeschobenen Stützpunkten des Islam auf deren – zwar bescheidenen – Territorium nur das islamische Gesetz gelten darf.
Die religiösen Texte des Islam sind in der Tat staatsbildend. Der Koran wurde nach dem Jahr 800 aufgezeichnet, als die Eroberungen den Islam bis nach Poitiers in Südfrankreich geführt hatten und ein juristisches, normatives Regelwerk notwendig wurde, um die verschiedenen Clans und Stämme zu vereinigen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Moslems bezeichneten, sondern als Sarazenen. Moscheen sind denn auch kaum mit unseren Kirchen vergleichbar, wie gemeinhin angenommen wird, sondern viel eher mit unseren Zivilstandsämtern, werden doch dort hauptsächlich juristische oder zivilrechtliche Prozeduren abge-wickelt.
Um dies zu belegen mag daran erinnert werden, dass die verschiedenen Schismen im Rahmen des Islam keineswegs theologisch-religiöser Natur, sondern juristischer Art waren (Erbfolgekonflikte, Divergenzen in der Anwendung des islamischen Gesetzes).
Wenn also ein Moslem den Koran rezitiert, dann rezitiert er einen Text, der unserem Zivilgesetz nahe kommt. Ein Zivilgesetz jedoch, das er als „unerschaffen“ ansieht, weil er an dessen göttliche Herkunft glaubt.
Das Problem der Unvereinbarkeit zwischen islamischer und abendländischer Kultur ist demzufolge primär nicht religiöser, sondern juristischer Art, denn die Scharia geht der Staatsbildung voraus und ist der Sockel, auf dem der Staat aufgebaut wird (islamische Nomokratie). Im Dar el Islam, dem geweihten Land, auf dem sich der Islam etabliert hat, darf kein die Scharia konkurrierendes Gesetz geduldet werden, wie zum Beispiel unser Zivil- und Strafgesetz. Dieses „geweihte Land“ des Islam umfasst zurzeit in Europa zahlreiche Stadtteile in Frankreich, Grossbritannien und Deutschland, wo mehrheitlich Moslems leben, es umfasst die separaten Friedhöfe, die Moscheen und Koranschulen, die über das Abendland verteilt sind und ständig zahlreicher werden.
Minarette sind die Leuchttürme dieses Vordringens, sie sind so etwas wie die Fähnchen, die Generäle auf ihre Generalstabskarten stecken, um erobertes Gebiet zu kennzeichnen. Das Wort „Minarett“ kommt denn auch vom Begriff „El Manar“, Leuchtturm, her.
Wenn nun der amerikanische Bundesstaat Michigan von verschleierten Frauen bei Personalkontrollen keine Lüftung des Schleiers mehr fordert, dann akzeptiert dessen Regierung eine konkurrierende Rechtslage. Dies trifft auch auf den Fall zu, als die Schweizer Asylrekurskommission befand, dass „das Schweizer Recht sich nicht anmassen könne, über fremdem Recht zu stehen.“ Ebenso geschehen in Deutschland, wo eine Richterin einer Frau die Scheidung verweigerte, weil „im Islam die Züchtigung der Ehefrau rechtens“ sei. Alle diese Fälle zeigen auf, dass die abendländischen Demokratien bereit sind, ein abweichendes und konkurrierendes Rechtssystem auf ihrem Staatsgebiet zu dulden.
Die Vorsicht gebietet uns jedoch, ein dem schweizerischen Rechtswesen widersprechendes und eine völlig andere Auffassung der Menschenrechte vertretendes Recht auf unserem Staatsgebiet zu verbieten.
Insbesondere im Bereich des Eherechts, des Strafrechts usw. erweist sich die Scharia als mit unserem Rechtsverständnis völlig unvereinbar. Der Rechtsstaat steht in der Pflicht, die integrale Annahme unserer Gesetze durch islamische Einwanderer zu fordern und die Gewährung jeder noch so geringfügig scheinenden Konzession zu vermeiden, die auch nur andeutungsweise zur Etablierung einer parallelen Rechtssprechung ermuntern könnte. Indem wir die Segregation der islamischen Bevölkerung durch die Duldung rechtlich divergierender Brückenköpfe (wie z.B. separate Friedhöfe) fördern, verhindern wir deren Verwurzelung in unserem kulturellen Erbgut und die viel gelobte Integration bleibt ein reines Lippenbekenntnis.