Art. 190 der Bundesverfassung: „Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend" soll laut einer Mehrheit der Kommission für…
Art. 190 der Bundesverfassung: „Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend“ soll laut einer Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gestrichen werden. Damit wird einmal mehr der Versuch gestartet, die Verfassungsgerichtsbarkeit einzuführen. Und die Diskussion führt unweigerlich zur Gretchenfrage, ob Volk und Parlament oder die Gerichte unsere Verfassung bzw. unseren Rechtsstaat besser zu schützen vermögen. Mit aller Deutlichkeit lehnt die SVP die Streichung von Artikel 190 der Bundesverfassung ab. Die Gerichte haben den individuellen Rechtsschutz zu gewährleisten und sind keine politischen Oberaufsichtsinstanzen über das Volk und das Parlament.
Irrtümer
– Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird u.a. damit begründet, die Verfassung unterliege dem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen, die Bundesgesetze aber nur dem fakultativen Referendum des Volkes. Deshalb stehe die Verfassung höher als die Bundesgesetze.
Dieses Argument scheint auf den ersten Blick logisch zu sein, spielt aber bei den anstehenden Fragen über die Verfassungsgerichtsbarkeit eine untergeordnete Rolle. Denn es geht weniger um das konkrete Verhältnis zwischen Verfassung und Bundesgesetze als vielmehr um die massgebende Frage, wer für die Konkretisierung unbestimmter Verfassungsbegriffe zuständig ist. Da Verfassungsnormen meistens abstrakt und allgemein formuliert sind, ist mit deren Annahme noch lange nicht alles demokratisch legitimiert, was Verfassungsinterpreten später daraus ableiten.
– Es wird immer wieder behauptet, eine vom Volk lancierte Initiative müsse zuerst auf die Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.
Wird eine ausformulierte Volksinitiative auf Verfassungsrevision vom Volk angenommen, so wird der Initiativtext automatisch Verfassungsinhalt und damit gleichrangig mit den übrigen Verfassungsnormen. Da alle Verfassungsbestimmungen von gleicher Ranghöhe sind, kann eine neue Verfassungsbestimmung logischerweise nicht verfassungswidrig sein. Ein Verfassungsgericht könnte demzufolge auch nicht eine Volksinitiative wie z.B. die Minarettinitiative als ungültig erklären. Nach geltender Verfassungslage sind nur jene Volksinitiativen ungültig, die zwingendes Völkerrecht verletzen (Art. 139 Abs. 2 Bundesverfassung).
– Die Verfassungsgerichtsbarkeit soll dazu dienen, einen allfälligen Konflikt zwischen Verfassungs- und Völkerrecht zu lösen.
Es wird geflissentlich verheimlicht, dass Völkerrecht durch völkerrechtliche Verträge zustande kommt. Diese unterliegen nur ausnahmsweise dem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen (Art. 140 Absatz 1 lit. b Bundesverfassung), meistens nur dem fakultativen Referendum (Art. 140 Absatz 1 lt. d Bundesverfassung) und teilweise nicht einmal diesem. So wurde seinerzeit der Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht einmal dem fakultativen Referendum unterstellt mit der Begründung, die EMRK sei ja kündbar. Wenn heute teilweise behauptet wird, die EMRK sei nicht kündbar, so ist das juristisch nicht nur falsch, sondern politisch auch noch gelogen. Es mag sein, dass die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages nachteilige politische Auswirkungen hat. Dies ist aber kein rechtliches Argument, Volksinitiativen zu verhindern.
Beispiele
– Das ungleiche Rentenalter für Mann und Frau (Art. 21 AHVG; Art. 13 BVG) verstösst klar gegen Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung (Gleichberechtigung von Mann und Frau). Anlässlich der Volksabstimmung über die 11. AHV-Revision am 16. Mai 2004 hat das Schweizer Volk die von der Bundesversammlung beschlossene Gleichstellung mit 67.9% abgelehnt. Die Frage ist nun, was das Bundesgericht als Verfassungsgericht in diesem Fall machen würde. Es könnte kaum allen die Rente mit 64 Jahren geben, weil dies auch Konsequenzen auf der Finanzierungsseite hätte. Ebenso problematisch wäre es aber, allen die Rente erst mit 65 Jahren zu geben, nachdem das Volk in einer Referendumsabstimmung genau diese Lösung abgelehnt hat.
– Das Güterverkehrsverlagerungsgesetz legt das Verlagerungsziel Strasse/Schiene auf einen Zeitpunkt zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basis-Tunnels fest. Das widerspricht Art. 84 und 196 Ziffer 1 Bundesverfassung, wonach diese Verlagerung im Jahre 2004 hätte erfolgt sein müssen (Volksabstimmung vom 20. Februar 1994). Könnte das Bundesgericht das Gesetz auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüfen, müsste es den grenzüberschreitenden Transitverkehr auf der Strasse sofort verbieten, obwohl die entsprechende Infrastruktur noch nicht vorhanden ist. Ebenso wäre das Bundesgericht gezwungen, das Verkehrsabkommen mit der EU als verfassungswidrig zu erklären. Der völkerrechtliche Vertrag müsste in der Folge gekündigt werden.
– Artikel 59 Bundesverfassung (Militärdienstpflicht nur für Männer, jedoch nicht für Frauen) widerspricht Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung (Gleichberechtigung von Mann und Frau). Das heisst aber nicht, dass Art. 59 BV deswegen verfassungswidrig ist. Wenn sich zwei Verfassungsnormen offensichtlich widersprechen, kommen in der Rechtswissenschaft allgemeine Grundsätze zur Anwendung: Das jüngere Gesetz hebt das ältere auf (lex posterior). Das Spezialgesetz geht dem allge¬meinen Grundsatz vor (lex specialis). Artikel 59 BV geht demzufolge als lex specialis dem Art. 8 Abs. 3 BV vor. Auch ein Verfassungsgericht müsste Art. 59 BV und Art. 8 Abs. 3 BV so anwenden.
Fazit
Könnte jede Gerichtsinstanz die Verfassungsmässigkeit von Bestimmungen in Bundesgesetzen überprüfen, so würden die Gerichtsverfahren komplizierter, teurer und noch länger. Rechtsunsicherheiten wären an der Tagesordnung. Eine Streichung von Art. 190 BV ist also keine Lösung. Vielmehr müsste das „Völkerrecht“ aus Artikel 190 gestrichen werden. Denn die oberste Legitimationsquelle des Rechts ist nach geltender Verfassung der Souverän. Die heute noch vorherrschende Lehre und die Gesetzesmaterialien stützen eine allfällige Meinung nicht, wonach Völkerrecht Landesrecht brechen soll. Es geht nicht an, dass eine autoritäre Elite für sich beansprucht, besser als der Souverän zu wissen, was richtig ist und was nicht.