Die von den Mitte-Links-Parteien des Parlaments organisierte Abstimmung vom 8. Februar hatte ein klares strategisches Ziel: Sie war eine weitere und wichtige Etappe des Nachvollzuges von EU-Recht. Die
Die von den Mitte-Links-Parteien des Parlaments organisierte Abstimmung vom 8. Februar hatte ein klares strategisches Ziel: Sie war eine weitere und wichtige Etappe des Nachvollzuges von EU-Recht. Diese Tendenz ist nicht neu: Stück für Stück gibt die Schweiz ihre Souveränität in der Gesetzgebung aus der Hand und lässt sich von fremden Vögten über internationale Verträge fremdes Recht aufzwingen. Die SVP will sich dieser Entwicklung entgegenstellen, soweit das noch möglich ist. Die Schweiz ist ein souveräner und unabhängiger Staat und sie soll es bleiben. Die Kompetenzhoheit zum Erlass von Recht und Gesetz liegt bei den dafür vorgesehenen Organen (Volk, Parlament, Bundesrat), welche dies unabhängig von unakzeptablen äusseren Einflüssen wahrnehmen. So wollte es unsere Verfassung von 1874, so postuliert es auch die neue Bundesverfassung von 1999. Leider werden diese verfassungsmässigen Kompetenzen immer mehr zur Makulatur: In der Praxis führt die Häufigkeit von Staatsverträgen dazu, dass die Schweiz zum Erlass von Gesetzen verpflichtet wird, deren Inhalt im Staatsvertrag bereits festgelegt ist. Beamte und Diplomaten werden somit zum Gesetzgeber, die vom Volk gewählten Parlamentarier können diese nur noch abnicken. Oder anders gesagt: die Exekutive übernimmt gleichzeitig die legislative Funktion – ein Eingriff in die Gewaltenteilung, welche normalerweise die totalitären Staaten von den demokratischen abgrenzt.
Die Demokratie ist uns Schweizern heilig. Wir lassen uns weder von fremden Richtern führen noch von ihnen unserer Volksrechte berauben. Das Völkerrecht sowie der autonome Nachvollzug von EU-Recht beschneiden diese Rechte massiv. Um diesen unhaltbaren, undemokratischen Zustand zu ändern, stellt die SVP folgende Forderungen zur Änderung der Bundesverfassung.
Forderungen zur Wiederherstellung unserer staatlichen Souveränität
Immer öfter werden Volksinitiativen in Frage gestellt, weil sie angeblich dem Völkerrecht widersprechen. Dabei kennt unsere Verfassung nur den Vorbehalt des zwingenden Völkerrechts (Art. 139 Abs. 2 BV). Der Begriff des zwingenden Völkerrechts muss daher klar definiert werden und ist in die Bundesverfassung aufzunehmen:
Neufassung Art. 139 Abs. 2 BV
„Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Verbot des Angriffskrieges, Verbot der Folter, Verbot des Völkermords, Verbot der Sklaverei), so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.“
Um zu verhindern, dass das Völkerrecht unser Landesrecht bricht, ist die Bundesverfassung wie folgt zu ergänzen:
Neuer Art. 5 Abs. 4 BV
„Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Im Kollisionsfall geht das Bundesrecht dem Völkerrecht vor.“
Neuer Art. 190 Abs. 2 BV
„Besteht zwischen einem älteren Staatsvertrag oder einer anderen völkerrechtlichen Norm und einem jüngeren Bundesgesetz ein Widerspruch, so ist das Bundesgericht an das Bundesgesetz gebunden.““
Im Weiteren ist der Dualismus durch einen neuen Artikel ebenfalls in die Bundesverfassung aufzunehmen:
Neuer Art. 190 Abs. 3 BV
„Jede Völkerrechtsnorm bedarf eines zusätzlichen innerstaatlichen Umsetzungsaktes, um rechtliche Wirkung zu entfalten.“
Der Abschluss unkündbarer Staatsverträge ist ein weiteres Element, welches dazu dient, die demokratischen Rechte unseres Landes auszuhebeln. Die Handlungsfähigkeit der Schweiz wird dabei massiv geschwächt, und es wird verhindert, dass schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. Dies muss durch ein Verbot des Abschlusses oder der Anwendung solcher Verträge gestoppt werden:
Neuer Art. 190 Abs. 4 BV:
„Unkündbare völkerrechtliche Verträge dürfen weder das Bundesgericht noch die anderen Behörden anwenden.“
Damit die Interessen der Schweiz im internationalen Umfeld gewahrt bleiben und unser Land nicht von fremden Richtern oder Gesetzen dominiert wird, ist das Prinzip der doppelten Strafbarkeit bei Rechts- und Amtshilfe ebenfalls in die Bundesverfassung aufzunehmen und zwar so, dass es nicht durch Staatsverträge ausgehebelt werden kann:
Neuer Art. 32a BV:
1 Besteht bei einem Rechts- oder Verwaltungsverfahren ein Anknüpfungspunkt zum Ausland, so ist bei einem Informationsaustausch der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit einzuhalten.
2 Auf ein ausländisches Gesuch um Informationsaustausch wird nur eingetreten, wenn die vom Ausland vorgeworfene Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, in der Schweiz mit Freiheitsstrafe bedroht wäre.“
Weitere Forderungen und Massnahmen
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung führen zu weiteren politischen Forderungen bzw. Massnahmen, welche in diesem Zusammenhang geprüft werden sollen:
DerVorrang von Bundesgesetzen gegenüber völkerrechtlichen Verträgen hat zur Folge, dass bei Annahme einer Volksinitiative die einem völkerrechtlichen Abkommen widerspricht oder mit der Mitgliedschaft in einer völkerrechtlichen Organisation unvereinbar ist, die betreffenden verfassungswidrigen Abkommen oder die entsprechenden Mitgliedschaften in diesen Organisationen sistiert, respektive gekündigt werden.
Die EMRK gehört zu diesem Problembereich. Es ist deshalb das Anbringen eines entsprechenden Vorbehaltes zu Gunsten von abweichenden Bundesgesetzen und Verfassungsbestimmungen zu überprüfen.
Mit diesen Forderungen ist ein erster Schritt zur Wiederherstellung der staatlichen Souveränität und der Stärkung der direkten Demokratie unseres Landes verbunden. Sollten diese Schritte nicht ausreichen, müssen weitere Massnahmen und Schritte geprüft und vorgenommen werden.