Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB kann über Ihre Person, Ihren Aufenthaltsort, Ihr Vermögen oder sogar über Ihre Familienunternehmung verfügen. Das scheint unglaublich, ist aber so, seit Januar 2013. Eine „Gefährdungsmeldung“ genügt. Diese kann jeder und jede jederzeit kostenlos – und auch anonym – bei der KESB gegen jeden und jede einreichen.
Eine Gefährdungsmeldung kann genügen, dass ungeeignete KESB-Mitarbeitende unnötig eine Maschinerie lostreten, aus der sich Betroffene ohne Hilfe von aussen kaum mehr befreien können. Will man also jemanden aus dem Verkehr ziehen, kann man das, je nach zuständiger KESB, mit guten Chancen mit einer Gefährdungsmeldung erreichen.
Die Macht der KESB und ihrer Berufsbeistände
Von der KESB eingesetzte Berufsbeistände platzieren ältere Menschen mit physischer Gewalt und gegen ihren Willen im Altersheim oder im Pflegeheim, ohne andere Möglichkeiten zu nutzen, obwohl sich Angehörige für bessere Lösungen einsetzen. Sie räumen Wohnungen mit dem persönlichen Besitz der Betroffenen.
Von der KESB eingesetzte Berufsbeistände verkaufen Häuser gegen den Willen der Betroffenen und ihrer Familien und ohne Notwendigkeit.
Von der KESB eingesetzte Berufsbeistände „verwalten“ Vermögen von Zwangsverbeiständeten, ohne dafür qualifiziert zu sein, in diversen Fällen mit grossem Verlust.
Von der KESB eingesetzte Berufsbeistände verkaufen Familienunternehmungen, beispielsweise eine Schreinerei eines Urteilsunfähigen, ohne Not und gegen den Willen der ganzen Familie, unprofessionell und weit unter Wert.
Die KESB nimmt Eltern ihre Kinder weg, in filmreifen Auftritten, um sie in einem Heim zu platzieren. Eltern, Grosseltern und Angehörige kämpfen verzweifelt, um ein Kind nach Monaten oder auch nach Jahren wieder zurückzubekommen.
Zunahme von KESB-Massnahmen und Rechtsweg
KESB-Mitarbeitende verfügen immer mehr Massnahmen. Die Betroffenen müssen den Rechtsweg beschreiten, um sich von der KESB wieder zu befreien. Oft dauert das jahrelang und kostet ein Vermögen. Für einen Betagten im Pflegeheim ist das schlicht unmöglich. Auch aus einer psychiatrischen Anstalt heraus ist es absolut unmöglich, solche Verfahren zu führen. Gerade wurde bekannt, dass sich die Zahl der „notfallmässig“ in die Psychiatrie eingewiesenen Personen seit 2011 beinahe verdoppelt hat, auf fast 15‘000 Fälle. Der „Fürsorgerische Freiheitsentzug“ wurde derweil umbenannt in „Fürsorgerische Unterbringung“, damit die Massnahme harmlos klingt. Sie ist aber extrem einschneidend und verdient einen ehrlichen Namen.
Die Gefahr, dass man „Opfer“ von KESB-Massnahmen wird, ist übrigens im KESB-Kreis Stadt St.Gallen 16 Mal höher als im KESB-Kreis Sarganserland. Passenderweise hat es im Raum Stadt St.Gallen diverse Massnahmenanstalten, in welche KESB-Betroffene für entsprechende Massnahmen eingewiesen werden können. Da wird sehr viel Geld verdient.
Berufsbeistände anstatt Familienmitglieder
Die KESB verkündet stets, man suche immer im Umfeld einer Person nach einer Beistandsperson, im Familien und Freundeskreis, und ausschliesslich, wenn dort niemand wolle und niemand könne, also wenn man halt gar niemanden finde, dann setze die KESB einen Berufsbeistand ein.
In der Praxis erleben wir das anders. Wir haben unzählige Fälle, in denen nahe Angehörige den Rechtsweg beschreiten müssen, um sich – oft wie es sich vorher schon bewährt hatte – um einen Vater oder um einen Angehörigen zu kümmern.
Auf diese Weise kommen Berufsbeistände offenbar zu durchschnittlich 72 KESB-Fällen pro Beistand und sind dann, wen erstaunt es, komplett überfordert.
Vorsorgeauftrag
Die gute Nachricht ist: In der ganzen Schweiz gibt es geeignete KESB-Mitarbeitende, die sehr gute Arbeit leisten. Aber, und das ist die schlechte Nachricht, es gibt leider zu viele ungeeignete KESB-Mitarbeitende, die unter der neuen Gesetzgebung – mit uneingeschränkter Macht, wie sie keine andere Behörde kennt – ungerechtfertigt in die persönliche Freiheit von Menschen eingreifen und deren Leben zur Hölle machen.
Wer also selber bestimmen will, wer sich, im Falle einer Urteilsunfähigkeit, nach einem Unfall, Schlaganfall, bei beginnender Demenz etc. um ihn kümmern soll, muss das seit der neuen Gesetzgebung zwingend und dringend mit einem Vorsorgeauftrag tun. Jede einzelne Person in diesem Land braucht einen Vorsorgeauftrag, von der Urgrossmutter bis zum Kleinkind. Stirbt oder verunfallt beispielsweise ein junger Vater, kann die KESB für die unmündigen Kinder einen Berufsbeistand einsetzen, mit dem sich die Mutter bis zur Volljährigkeit der Kinder arrangieren muss. Diese fremde Person entscheidet über alle Belange der Kinder mit. Wer noch keinen Vorsorgeauftrag erstellt und sicher verwahrt hat, sollte das unbedingt unverzüglich tun.
Die Problematik am heutigen Recht ist, dass die KESB schliesslich bestimmen kann, ob ihr der von Ihnen eingesetzte Vorsorgebeauftragte genehm ist oder nicht.
Fazit
Wir müssen dafür sorgen,
Da wir auf dem parlamentarischen Weg keine Chance hatten, die Rechtsgrundlagen zu korrigieren, haben wir nun den beschwerlichen Weg über die Eidgenössische Volksinitiative beschritten.
Herzlichen Dank für Ihre Unterschrift!