Die SVP lehnt die geplanten Änderungen des Waffengesetzes klar ab. Sie erwartet vom Bundesrat eine pragmatische Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in der Schweizerischen Gesetzgebung. Das bedeutet, dass wir die EU-Richtlinie übernehmen und gleichzeitig klarstellen, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, weil die Schweiz bereits ein strenges Waffenrecht hat. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Umsetzung führt aber, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen würden, zu massiven Einschränkungen. Die SVP fordert daher insbesondere, dass der im Entwurf vorgesehene Vereinszwang, die Nachregistrierung von halbautomatischen Feuerwaffen, der Bedürfnisnachweis für Sammler sowie die neuen Waffenkategorien gestrichen werden.
Kein Vereinszwang
Der Bundesrat möchte neu verlangen, dass Gelegenheitsschützen, die keinem Verein angehören, in eine Zwangsmitgliedschaft gedrängt werden, wenn sie keinen Schiessnachweis erbringen können. Ein solcher Vereinszwang ist verfassungswidrig, weil er Artikel 23 unserer Bundesverfassung widerspricht. Es ist auch unmöglich, Schützenvereinen die Verantwortung für Zwangsmitglieder aufzubürden. In unseren bestehenden Vereinen sind viele legale Besitzer anderer Typen von halbautomatischen Gewehren gar nicht in der Lage, diese einzusetzen, da der Grossteil unserer Schiessanlagen ausschliesslich für Ordonnanz- und Sportgewehre zugelassen ist. Zudem fehlt im Gesetzesentwurf die Definition, was „Regelmässigkeit des sportlichen Schiessens“ genau bedeutet.
Keine Nachregistrierung
Auf eine Nachregistrierung von halbautomatischen Feuerwaffen (z.B. Ordonnanzwaffen), die vor dem 31. Dezember 2008 erworben und nicht durch die Armee abgegeben wurden, muss verzichtet werden. Die Pflicht zur Nachregistrierung wurde vom Volk bereits 2011 und 2013 und vom Parlament 2015 abgelehnt. Mit der Einführung einer Nachregistrierung würde also der mehrmals geäusserte Wille von Volk und Parlament missachtet. Und da das Waffenregister von Seiten der Schengen-Staaten zugänglich sein muss, ist für Waffenbesitzer der Datenschutz nicht mehr gewährleistet.
Kein Bedürfnisnachweis für Sammler
Der Gesetzesentwurf sieht für Sammler, die eine Waffe erwerben wollen, einen Bedürfnisnachweis vor. Eine solche Bedürfnisklausel wurde bereits 2011 vom Volk abgelehnt. Sämtliche Waffen sind zudem zu registrieren, auch diejenigen, die vor 2008 legal erworben wurden, und über die gesamte Sammlung ist Buch zu führen. Alle diese bürokratischen Massnahmen zielen darauf ab, den Waffenbesitzer zum Waffenhalter zu machen, der nur aufgrund des Wohlwollens des Staates eine Waffe halten darf, die aber jederzeit beschlagnahmt werden kann. Ein in dieser Weise bevormundendes und in die Privatsphäre der Bürger eingreifendes Gesetz ist für die SVP inakzeptabel.
Keine neuen Feuerwaffenkategorien
Auf die Schaffung der neuen Feuerwaffenkategorien A7 und A8, in der alle halbautomatischen Zentralfeuerwaffen mit mehr als 10 bzw. 20 Patronen Fassungsvermögen neu als verbotene Waffen gelten sollen, muss verzichtet werden. Eine Verschiebung der heutigen Waffen der Kategorie B in die ausnahmebewilligungspflichtige Kategorie A (verbotene Waffen) ist der Beginn der Entwaffnung der privaten Waffenbesitzer. Da das Sturmgewehr 57 und das Sturmgewehr 90 in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, werden hunderttausende von Bürgerinnen und Bürgern, die im Besitz solcher Waffen sind, von einem Tag auf den andern von legalen Waffenbesitzern zu Haltern einer verbotenen Waffe. Als Folge davon müssten sie sich, im Namen von zur Terrorismusbekämpfung absolut nutzlosen Massnahmen, alle möglichen Schikanen gefallen lassen.
Der bundesrätliche Umsetzungsvorschlag geht aber auch hier noch weiter als die EU-Richtlinie. Die EU verlangt, dass «halbautomatische Langfeuerwaffen, die ohne Funktionseinbusse mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschaftes oder eines ohne Verwendung eines Werkzeuges abnehmbaren Schafts auf eine Länge von 60 cm gekürzt werden können», verboten werden. In der Vorlage des Bundesrates sollen aber nun «alle halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge von 60 cm gekürzt werden können», verboten werden. Gerade auch, aber nicht nur für die Jäger hätte dieser Swiss Finish weitreichende negative Auswirkungen. Wir fordern den Bundesrat daher ausdrücklich dazu auf, darauf zu verzichten.