Vernehmlassung

06.3658 Motion Heberlein. Gesetzliche Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Die SVP lehnt den vorliegenden Vorentwurf des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten ab. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen genügen bei weitem nicht. Der Entwurf muss mit…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP lehnt den vorliegenden Vorentwurf des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten ab. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen genügen bei weitem nicht. Der Entwurf muss mit griffigen ausländerrechtlichen, asylrechtlichen und privatrechtlichen Bestimmungen ergänzt werden, um Zwangsheiraten und arrangierte Ehen in der Schweiz zu verhindern. Ehen, welche in Abwesenheit der Brautleute geschlossen werden, dürfen von der Schweiz nicht anerkannt werden. Solche unschweizerischen Sonderregeln, welche in den letzten Jahren gewissen Kulturkreisen immer öfters zugestanden wurden, führen einmal mehr zur schleichenden Übernahme fremden Rechts und zur Aushöhlung des Landesrechts und der hier geltenden Werte (insbesondere Rechtsgleichheit und andere Grundrechte).

Im Konkreten stösst sich die SVP bei dieser Vorlage an folgenden Punkten:

1. Internationales Privatrecht (IPRG)
Die vom Bundesrat empfohlene Lösung, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 IPRG sei dem Zivilstandsbeamten zu empfehlen, vor Eintragung einer in Stellvertretung geschlossenen ausländischen Ehe den oder die vertretenen Ehegatten anzuhören und sich von der betreffenden Person bestätigen zu lassen, dass die in ihrem Namen abgegebene Erklärung tatsächlich ihrem Willen entsprach, ist offenkundig untauglich und weltfremd. Denn im Ausland geschlossene Stellvertreterehen will der Bundesrat auch weiterhin anerkennen. Dieses Recht soll sogar noch zusätzlich im Partnerschaftsgesetz verankert werden. Eine solche Institutionalisierung von dermassen unschweizerischen Sitten ist unerhört! Die SVP ist klar der Ansicht, dass solche Stellvertreterehen nicht mit dem Schweizer Ordre public und den hier geltenden Werten vereinbar sind. Wer in der Schweiz leben will, hat die Schweizer Regeln anzuerkennen. Stellvertreterehen sind dem schweizerischen Rechtsempfinden völlig fremd und dürfen daher nicht anerkannt werden! Diese Form der Eheschliessung erleichtert zudem den Abschluss von Zwangsehen.

Die SVP fordert, die Nichtanerkennung von Stellvertreterehen im IPRG explizit zu verankern.

2. Privatrecht
Art. 107 Abs. 4 ZGB[1] erfasst eine Zwangsheirat nicht. Bei einer Zwangsheirat können sich die betroffenen Personen kaum wehren, da sie von den Eltern oder Schwiegereltern, den Verwandten, dem oder der Verlobten, von Gleichaltrigen und/oder von der ganzen Gemeinschaft zur Heirat gedrängt werden. Der soziale Druck kann sich in Form von Drohungen, emotionaler Erpressung und anderen erniedrigenden und kontrollierenden Behandlungen äussern. In Extremfällen werden auch körperliche oder sexuelle Gewalt, Entführung und Einsperren angewendet.[2] Nur in letzteren Fällen könnte mit dem bisherigen Artikel eine Zwangsheirat für ungültig erklärt werden.

Der Artikel erfasste bisher auch arrangierte Ehen nicht. Eine arrangierte Heirat schliesst eine glückliche Ehe zwar nicht aus. Entscheidend ist aber, ob die Brautleute eine echte Chance haben, „Nein“ zu sagen. Schliesslich sind sie mit der Tradition der arrangierten Heirat und im Wissen um ihre Bedeutung aufgewachsen. Und sie kennen die möglichen sozialen Folgen für sich und ihre Familie bei einer Weigerung. Wenn die Betroffenen selber Zwang empfinden und dies explizit ausdrücken, handelt es sich um eine Zwangsheirat und nicht nur um eine arrangierte Heirat. Es wäre widersprüchlich, eine Zwangsehe nur darum nicht annullieren zu können, weil sie arrangiert worden ist. Das Privatrecht muss Wege eröffnen, eine Zwangsheiraten und unter Druck geschlossene arrangierte Heiraten ungültig erklären zu können. Aus systematischer Sicht ist es vorzuziehen, einen neuen Ungültigkeitsgrund in Artikel 105 ZGB aufzunehmen.

Die SVP fordert, Art. 105 ZGB entsprechend anzupassen, z.B. mit einer neuen Ziff. 5: „wenn er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat.»

3. Ausländerrecht
Der Bundesrat macht keine Aussagen, weshalb er die Einführung des Mindestalters von 21 Jahren oder den Nachweis von genügenden Sprachkenntnissen vor der Einreise beim Nachzug eines ausländischen Ehegatten nicht vorschlagen will. Um Zwangsheiraten und arrangierte Ehen wirksam bekämpfen zu können, ist aber einerseits notwendig, dass die Ehegatten ein gewisses Alter haben. Damit wird die Attraktivität der Zwangsheirat gemindert. Nachgezogene Ehegatten müssen auch bereits über gewisse Sprachkenntnisse verfügen, ansonsten können sie sich in der Schweiz gar nicht gegen die Zwangsheirat zur Wehr setzen. Damit würde die Schweiz stillschweigend zur Mithelferin.

Die SVP fordert die Einführung des Mindestalters von 21 Jahren und den Nachweis von genügenden Sprachkenntnissen vor der Einreise beim Nachzug eines ausländischen Ehegatten.

Schlussbemerkungen:
Die vorgeschlagenen Massnahmen des Bundesrates sind zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung, sie gehen jedoch noch viel zu wenig weit. Vor allem im privat-, und im ausländerrechtlichen Bereich sind die oben geforderten Zusatzmassnahmen unerlässlich, um Zwangsheiraten zu verhindern. Der Bundesrat hat dafür sorgen, dass in der Schweiz die schweizerischen Regeln, Werte und Gesetze gelten und von allen hier Lebenden respektiert werden.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden