Die SVP unterstützt die vorgesehenen Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit einer ungerechtfertigten Betreibung kann erheblicher Schaden angerichtet werden. Die derzeit…
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP unterstützt die vorgesehenen Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit einer ungerechtfertigten Betreibung kann erheblicher Schaden angerichtet werden. Die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel sind nur bedingt dazu geeignet, gegen ungerechtfertigte Betreibungen vorzugehen; zudem hat das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu einer Verschlechterung der Situation beigetragen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind angemessen. Sie berücksichtigen zum einen die Rechte der Betriebenen und jener der Öffentlichkeit, die sich auf einen aussagekräftigen Betreibungsregisterauszug verlassen muss.
Gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten, Belege über den Bestand der Forderung sind nicht vorzulegen. Somit kann ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist. Es ist somit möglich, eine Betreibung einzuleiten, obwohl eine Forderung nicht, nicht mehr oder gar nie existiert hat. Klassische Schikanebetreibungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig und nach entsprechender Feststellung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG auf dem Registerauszug nicht mehr ersichtlich. Die Voraussetzungen an das Vorliegen einer Nichtigkeit sind in der Praxis allerdings sehr hoch, sodass eine Betreibung nur ausnahmsweise gestützt auf die Nichtigkeit gelöscht wird.
Regelmässig werden Betreibungen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen eingeleitet. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn ein Gericht den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. Bleibt der Betreibende untätig, ist die Betreibung während fünf Jahren ersichtlich, ergänzt durch die Anmerkung, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Im geltenden Recht stehen drei Möglichkeiten offen, eine im Betreibungsregister aufgeführt Betreibung zu löschen:
Diese Rechtsbehelfe sind in der Praxis nur teilweise tauglich. Art. 85 SchKG beschränkt sich auf Fälle der Tilgung und Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung. Bezüglich Art. 85a SchKG hat die bundesgerichtliche Praxis eine Einschränkung in der Anwendung definiert; obwohl gemäss Gesetzeswortlaut diese Feststellungsklage „jederzeit" erhoben werden kann, will das Bundesgericht diesen Rechtsbehelf nur zulassen, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Eine allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO ist zwar jederzeit möglich, verbunden damit ist jedoch ein hohes Prozessrisiko.
Einträge im Betreibungsregister können schwerwiegende Auswirkungen für die betriebene Personen haben. Insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei der Kreditvergabe kann dies zu Schwierigkeiten führen. Mit einer ungerechtfertigten Betreibung kann deshalb ein erheblicher Schaden angerichtet werden. Nach geltendem Recht besteht – wie oben erwähnt – kein einfacher Weg zu verhindern, dass Dritte von einer ungerechtfertigten Betreibung Kenntnis erhalten. Dies gilt es zu korrigieren. Andererseits darf der Schutz des vermeindlichen Schuldners nicht übermässig ausgebaut werden, vielmehr gilt es eine Ausgewogenheit der Interessen zu wahren. Schliesslich darf mit Gesetzesänderungen nicht Sinn und Zweck des Betreibungsregisters ausgehöhlt werden.
Vorgeschlagen ist vorliegend die Stellung des Betriebenen in drei Bereichen zu verbessern: