Vernehmlassung

11.449 Parlamentarische Initiative – Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage zu unterstützen. Im Geschäftsverkehr ist es von zentraler Bedeutung zu wissen, ob eine Erwachsenenschutzbehörde gegen einen möglichen Vertragspartner Schutzmassnahmen verfügt hat, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage zu unterstützen. Im Geschäftsverkehr ist es von zentraler Bedeutung zu wissen, ob eine Erwachsenenschutzbehörde gegen einen möglichen Vertragspartner Schutzmassnahmen verfügt hat, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken. Dass diese Informationen weiterhin nicht mehr in kantonalen Amtsblättern veröffentlicht werden, ist zu befürworten. Der vorgeschlagene Weg, diese Informationen dem zuständigen Betreibungsamt zukommen zu lassen, ist zu unterstützen. Damit erhalten von Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörden nur jene Personen Kenntnis, die ein Interesse glaubhaft machen können.

Am 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Damit wurden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfreiheit der betreffenden Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. Dieser Systemwechsel hat den Vorteil, dass er den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen besser Rechnung trägt. Nachteilig wirkt sich diese Gesetzesänderung jedoch auf jene Personen aus, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs auf Informationen bezüglich der Handlungsfähigkeit einer Person angewiesen sind. Fortan musste unter Glaubhaftmachung eines Interesses die Erwachsenenschutzbehörde angegangen werden. Die von NR Rudolf Joder am 16. Juni 2011 eingereichte parlamentarische Initiative (11.449: Publikation von Erwachsenenmassnahmen) forderte deshalb zu Recht einen korrigierenden Eingriff des Gesetzgebers.

Der Vorentwurf sieht vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde ihre Entscheide betreffend Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person mitteilt (Art. 449c Abs. 1 Ziff. 3 VE-ZGB). Im Rahmen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG soll das Betreibungsamt alsdann auch Auskunft über eine Einschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit infolge einer Massnahme des Erwachsenenschutzes geben (Art. 8a Abs. 3bis VE-ZGB). Die vorgeschlagenen Änderungen im Vorentwurf respektieren einerseits die Privatsphäre, indem die Allgemeinheit nicht über angeordnete Erwachenenschutzmassnahmen informiert wird, geben aber andererseits Personen, die ein Interesse glaubhaft machen können, Kenntnis über einen allfälligen Entzug bzw. Einschränkung der Handlungsfreiheit. In diesem Sinne ist der Vorentwurf zu unterstützen. Weitere Ergänzungen von Art. 449c VE-ZGB scheinen nicht angezeigt.

 
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