Vernehmlassung

13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle

Die SVP lehnt die (Kern-) Vorlage, welche die Öffnung der Ehe für alle Paare unabhängig von der Geschlechterzusammensetzung verlangt, ab. Der rechtliche Rahmen für eine homosexuelle Beziehung, d. h. auf eine verlässliche, dauerhafte und intime Partnerschaft, ist mit der «eingetragenen Partnerschaft» bereits gegeben. Darüber hinaus ist die Kernvorlage unvollständig, verfassungswidrig sowie mit der zu prüfenden Variante im höchsten Masse eine Diskriminierung homosexueller Männer.

Vorab ist für die SVP klar, dass die Familie und mit ihr die Ehe zwischen Mann und Frau eine tragende Säule unserer Gesellschaft bildet. So will die SVP keine Vielehen, keine absolute Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit der Ehe und keine Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare oder so genannte Einelternfamilien.

Seit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz im Jahr 2007 haben zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und stellt eine Lebensgemeinschaft mit eheähnlichen gegenseitigen Rechten und Pflichten dar. In diesem Sinne könnte man meinen, dass der rechtliche Rahmen einer «eingetragenen Partnerschaft» weitere Rechte überflüssig machen könnte.

Zentral ist vorliegend, dass obwohl sich die Kommission «bewusst» ist, «dass eine kohärente Gesetzgebung eigentlich eine Regelung sämtlicher im vorliegenden Kontext auftretenden Fragen … erforderlich machen würde», sie bewusst «möglichst rasch» eine Ehe für Alle einführen will. Hierfür wird das Anliegen auf eine sog. «Kernvorlage» reduziert und der Bericht hält wortwörtlich fest, dass mit einer umfassenden Revision teilweise sehr umstrittene Themenfelder betroffen wären, deren Neuregelung bereits in der Vergangenheit gescheiter sind: «Die Aufnahme dieser Fragen würde den Erfolg der Vorlage als Ganzes gefährden». Gewisse Fragenstellungen seien «erst im Rahmen einer oder mehreren nachfolgenden Revisionen zu beheben».

Im Klartext bedeutet diese unhaltbare, irreführende Salamitaktik, dass in einem ersten Schritt der Wortlaut von Ehemann und Ehefrau resp. von Braut und Bräutigam im Gesetz überall «geschlechtergerecht» anzupassen sei (z. B. Eheleute statt Ehegatten, oder «die verheiratete Person»). Hingegen sollen die heissen Eisen, die vor allem dort bestehen in denen das geltende Recht eine Unterscheidung nach dem Geschlecht trifft, wie beispielsweise der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin, in nachfolgenden Revisionen erfolgen. Die Vorgehensweise der Kommission mittels Salamitaktik lehnt die SVP entschieden ab, die irreführende Spaltung der Vorlage nach dem Motto, der Zweck heiligt die Mittel, ist auch im Lichte der gewichtigen, gesellschaftlichen Bedeutung vollkommen unwürdig.

Darüber hinaus nimmt die Kommission mit der zur Prüfung vorgeschlagenen, zusätzlichen Variante bewusst eine allfällige Diskriminierung männlicher Ehepaare in Kauf. Diese sieht vor, dass gleichzeitig mit der Kernvorlage der Zugang zur Samenspende für gleichgeschlechtliche weibliche «Ehepaare» geöffnet werden soll. Eine derartige offensichtliche Diskriminierung kann einer objektiven Betrachtungsweise nicht standhalten.

Schlussendlich ist die Vorlage verfassungswidrig. Der in Artikel 14 BV (Grundrecht auf Ehe) verwendete verfassungsmässige Ehebegriff schränkt vorliegend den Gesetzgeber ein. Zuerst ist eine Verfassungsänderung erforderlich, bevor das Rechtsinstitut der Ehe für Personen gleichen Geschlechts geöffnet werden könnte. In diesem Licht ist ebenfalls der Titel der Vorlage «Ehe für alle» zu würdigen: Dieser ist offensichtlich irreführend. Gemeint ist weder eine Ehe für Unmündige, noch eine zwischen Geschwistern oder Vater und Tochter. Ebenso wenig sollen Polygamie oder Polyandrie zugelassen werden. Sondern zur Diskussion steht lediglich die Beziehung zwischen homosexuellen Frauen oder Männern. Es geht also genau genommen um das Rechtsinstitut der sog. «Homo-Ehe». Im Sinne der vorangehenden Erwägungen greift ein Überbieten der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer Ehe im Kern in eine gewachsene Wirklichkeit bzw. in eine über Jahrhunderte gefestigte Wahrnehmung ein, welche sich in Artikel 14 BV wiederspiegelt.

 
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