Vernehmlassung

13.479 Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer

Die SVP anerkennt den Handlungsbedarf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer im Sinne der vorliegenden Vorlage.

Die SVP anerkennt den Handlungsbedarf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer im Sinne der vorliegenden Vorlage. Die gängige Auslegung und Rechtsanwendung führt heute zu unverhältnismässigen Konsequenzen für die Unternehmen und ist dem Ruf des Unternehmensstandorts Schweiz abträglich. Im Sinne der Rechtssicherheit und einer Stärkung des Wirtschafsstandorts Schweiz ist deshalb eine Klarstellung der Praxis des Meldeverfahrens angezeigt.

Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen. Der Vorteil des Meldeverfahrens liegt dabei im vereinfachten Verfahren, da auf die Erhebung der Verrechnungssteuer verzichtet wird: Er hat die steuerbare Leistung innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebraucht zu machen und die Verrechnungssteuer wird im ordentlichen Verfahren erhoben. Dabei fallen in der Regel Verzugszinsen von aktuell 5 Prozent an.

Die von Nationalrat Gasche eingereichte parlamentarische Initiative „Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren“ verlangt, dass sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der Deklarationspflicht von 30 Tagen möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt.

Neue Regelungen für das Meldeverfahren

Die SVP spricht sich für den Antrag der Kommissionsmehrheit aus (Frage 2): Die Anwendung des Meldeverfahrens soll in jedem Fall, auch nach Ablauf der Frist von 30 Tagen, möglich sein, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. Diese Regelung macht Sinn, denn eigentlich nicht geschuldete jedoch aufgrund Formfehler seitens der Unternehmen durch die ESTV erhobene Verrechnungssteuerbeträge, zuzüglich erheblicher Verzugszinsen auf Steuerforderungen, sind für die betroffenen Unternehmen zum Teil existenzbedrohend und für den Ruf des Unternehmensstandorts Schweiz in hohem Masse schädlich. Das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationspflicht soll auch weiterhin sanktioniert werden können. Neu soll das Verpassen der Frist aber mit einer Ordnungsbusse anstatt wie bisher mit Verzugszinsen und allenfalls einer Ordnungsbusse geahndet werden können.

Inkraftsetzung

Die SVP spricht sich für eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit Rückwirkung (Frage 3) aus. Die neue Regelung soll dabei auch auf Tatbestände angewendet werden, die vor dem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 eingetreten sind, ausser die Steuer- oder Verzugsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt worden (Frage 4). Es sollen somit auch Steuer- und Verzugszinsforderungen berücksichtigt werden, die weiter zurückgehen als bis ins Kalenderjahr 2011.

Einführung einer Eingangsbestätigung

Heute muss der Zustellbeweis von eingereichten Deklarations- und Meldeformularen ausschliesslich durch die Unternehmen erbracht werden, was sich für diese in der Praxis als schwierig gestaltet. Die SVP erachtet es deshalb als sinnvoll, dass künftig eine Eingangsbestätigung ausgestellt werden soll (Frage 5). Dass für den Versand der Eingangsbestätigungen von der ESTV jedoch Zusatzkosten von rund 750‘000 Franken budgetiert werden, erscheint uns völlig überrissen und kann nicht akzeptiert werden. Angezeigt wäre vielmehr – gerade vor dem Hintergrund der angespannten Staatsfinanzen – eine Kompensation der anfallenden Kosten innerhalb des bestehenden Budgets.

 
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