Vernehmlassung

19.433 Parlamentarische Initiative StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen

Aus Sicht der SVP ist der Hauptfokus auf die Stärkung des polizei- bzw. zivil-rechtlichen Gewaltschutzes zu legen (elektronische Überwachung, Rayon- und Kontaktverbote, superprovisorische Massnahmen, Durchsetzungsmassnahmen usw.), um eine Verbesserung des Schutzes der Opfer von Stalking zu er-reichen. Da die Möglichkeiten bestehen, aufgrund des breiten Spektrums an möglichen Handlungen die einzelnen Tathandlungen des Stalkings nach den bestehenden Tatbeständen zu bestrafen, und aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nötigung durch Stalking, bedarf es aus Sicht der SVP keine unnötige, eigenständige Strafnorm: Stalker werden auch weiterhin bestraft.

Die SVP teilt die der Vorlage zugrundeliegende Motivation, gegen Stalking «ein Zeichen» zu setzen. Reine Symbolpolitik allein darf aber aus Sicht der SVP nicht Grund für eine Gesetzesänderung sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt die bereits heute bestehenden Normen so aus, dass keine wesentliche Lücke in der Rechtsordnung besteht. Die angedachte Erweiterung jedoch, so gut sie auch gemeint ist, führt wiederum zu neuen Abgrenzungsproblemen gegenüber jeglichen denkbarem Verhalten, dass für jemanden unangenehm sein kann (sog. straffreies, weiches Stalking). Im Ergebnis ändert sich also de facto nichts.

Es ist gemeinhin bekannt, dass – so wie im Sexualstrafrecht – aufgrund der verschiedenen Lebenssachverhalte beim Stalking ein Problem der Beweisbarkeit und der Durchsetzung mittels wirksamer Massnahmen besteht, denn meistens kennen sich Täter und Opfer. Mit Blick auf die beabsichtigte Strafandrohung kann zudem festgestellt werden, dass bereits heute erhebliche Strafandrohungen möglich sind. Unter dem Strich besteht bezüglich einer eigenständigen Sanktionierung keine Notwendigkeit.

Hingegen verortet die SVP nach den vorangehenden Erwägungen einen Handlungsbedarf im Bereich des Opferschutzes. Das Gutachten «Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz»[1] zeigt die auch aus heutiger Sicht zu überprüfenden Handlungsfelder klar auf. So braucht es schweizweit in allen Kantonen (präventiv-) polizeirechtliche Handlungsoptionen, die auch ein schnelles Eingreifen ermöglichen. Diese polizeilichen Massnahmen müssen nota bene im Einzelfall auch verhältnismässig verlängert werden können. Darauffolgend sind mit Blick auf die Ausführungs- und Wiederholungsgefahr die (straf-)prozessrechtlichen Massnahmen insb. bei Übertretungen derart auszugestalten, dass ein angemessenes Instrumentarium zur Verhinderung vorhanden ist.

[1] Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz, Gutachten z. Hd. des EBG, UZH, 2019,

 
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