Die SVP unterstützt grundsätzlich die Bestrebungen, die Benachteiligung von Unternehmer in Bezug auf die Arbeitslosenentschädigung zu beheben. Dabei ist jedoch kein Bezugsrecht einzuführen, sondern vielmehr die Beitragspflicht für letztere abzuschaffen.
In Umsetzung der rubrizierten parlamentarischen Initiative hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) am 3. Juli 2023 einen Vorentwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) angenommen. Dabei wird moniert, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zwingend besser abgesichert werden müssen, auch weil diese heute der Beitragspflicht unterstehen.
Die Kommissionsmehrheit möchte das Bezugsrecht für die Arbeitslosenentschädigung für leitende Unternehmer lockern. Der bessere Ansatz ist jedoch nicht mehr, sondern weniger Staat. Die SVP lehnt deshalb den Ansatz der Kommissionsmehrheit, welcher gegen das Prinzip der eigenverantwortlichen Vorsorge verstösst, auch aus Gründen der Kosteneffizienz und des Missbrauchspotenzial grundsätzlich ab. Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 6.4 Prozent der Arbeitnehmenden in einer Arbeitgeber-ähnlichen Stellung sind (erläuternder Bericht, S. 15).
Vielmehr sollen Personen, welche in einem der «obersten betrieblichen Entscheidungsgremien» die Entscheidungen des Unternehmens beeinflussen sowie deren Ehepartner in erster Priorität gänzlich von der Beitragspflicht befreit werden (Minderheit Aeschi bei Art. 2 Abs. 2 Bst. g-i sowie bei Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c). Damit wäre die beklagte Diskriminierung behoben.
Als zweite Priorität sind die Kosten für den durch die Kommissionsmehrheit angestrebten staatlichen Eingriff zu senken. Deshalb unterstützt die SVP die Minderheitsanträge Aeschi zu den Art. 8 Abs 3 und 4 sowie Art. 18 Abs 1ter, welcher den Anspruch auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung erst nach einer Wartefrist von 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit ermöglicht. Zusätzlich ist das Taggeld auf 50% des versicherten Verdienstes zu kürzen (Minderheit Aeschi bei Art. 22 Abs 2 bis) und eine Rückzahlungsklausel der Entschädigung bei Wiedereinstellung beim gleichen Betrieb innerhalb von drei Jahren einzuführen (Art. 95 Abs. 1quater).
Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit sowie die beiden Minderheiten Meyer, welche unter anderem eine besonders bürokratietreibende Rückzahlungsklausel der betroffenen Unternehmer anstreben, sind zusammenfassend abzulehnen.