Die Kommission schlägt vor, das Strafgesetzbuch sowie das Militärstrafgesetz um eine neue, spezifische Strafnorm zu ergänzen, damit Folterhandlungen ausdrücklich und ohne Bezug zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt werden. Die neue Strafnorm soll unter die Delikte gegen Leib und Leben eingeordnet und, auch abhängig von der weiterzuverfolgenden Ausgestaltung und Variantenwahl, angesichts des mit dem strafbaren Verhalten einhergehenden Unrechtsgehalts mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe versehen werden.
Aus Sicht der SVP besteht heute kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es bestehen bereits heute strafrechtliche Möglichkeiten, um gegen Folterhandlungen vorzugehen. Ein entsprechendes Verhalten kann unter verschiedene Straftatbestände des besonderen Teils des Strafgesetzbuches wie zum Beispiel Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Nötigung subsumiert werden. Daneben hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Folter im geltenden Recht bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 264a StGB sowie als Kriegsverbrechen gemäss Artikel 264c StGB verankert.
Folgerichtig ist somit die Minderheit Addor zu unterstützen (=Nichteintreten). Bei einem Eintreten ist in der Abwägung Variante 1 der Variante 2 vorzuziehen, aber in jedem Fall dahingehend anzupassen, dass der Anwendungsbereich der Strafbestimmung und damit auch der Täterkreis sich auf staatliche Akteure, namentlich Behörden und Beamte, beschränkt.