Grundsätzlich steht die SVP den geplanten Revisionen positiv gegenüber. Wir hegen jedoch einige Vorbehalte bezüglich der Prüfungsverordnung MedBG und der Medizinalberufeverordnung.
Prüfungsverordnung MedBG
Erstens ist aus unserer Sicht in Art. 12a der Begriff der Behinderung zu weit gefasst. Der Artikel sollte dahingehend präzisiert werden, dass nur Menschen mit körperlichen Behinderungen ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen können. Menschen mit geistigen oder psychisch/seelischen Beeinträchtigungen, wie etwa einer Konzentrationsstörung oder einer Lese-Rechtschreibschwäche, sollten von solchen Ausgleichsmassnahmen ausgenommen werden. Dies deshalb, weil sich hier sehr viel schwieriger feststellen lässt, ob es sich um eine Behinderung oder einfach um verminderte geistige Leistungsfähigkeit handelt. Würde die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs von der Art der Behinderung entkoppelt, bestünde die Gefahr, dass vermehrt Personen davon profitieren, die für den angestrebten Medizinalberuf schlicht nicht geeignet sind. Es gilt hier nämlich zu beachten, dass die Ausübung der im MedBG geregelten Berufe allesamt hohe Anforderungen an die intellektuellen Kapazitäten der ausübenden Personen stellen. Dabei ist es in der Praxis dann bei weitem nicht immer möglich, wie in einer Prüfungssituation Kompensationsmassnahmen zu treffen. Ein Chirurg, der eine mehrstündige Operation durchführen muss, kann sich nicht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit berufen und deshalb die Operation einfach verlängern. Ebenso wenig kann eine Leseschwäche als Vorwand gelten, wieso ein Arzt keine Fachartikel lesen muss, obwohl das zur beruflichen Weiterbildung unabdingbar wäre.
Zweitens ist die Entschädigung der für die Organisation und Durchführung der eidgenössischen Prüfung Verantwortlichen auf dem bestehenden Niveau zu belassen, weil sie angemessen ist. Auch wenn die Mehrausgaben (2015 hätten diese 70’000 Franken betragen) innerhalb der für die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe gesprochenen Mittel kompensiert werden, ist absehbar, dass diese Kosten eher früher als später ein Grund sein werden, eine Erhöhung ebendieser Mittel zu beantragen. Angesichts der fehlenden Notwendigkeit und der derzeitigen angespannten finanziellen Lage des Bundesfinanzhaushalts ist deshalb eine Erhöhung der Entschädigung abzulehnen.
Medizinalberufeverordnung
Die Registrierungspflicht gem. Art. 5 MedBV für ausserhalb der EU/EFTA erworbene Diplome ist zu weit gefasst. Der zu registrierende Personenkreis wäre hier auf diejenigen einzuschränken, die auch tatsächlich eine klinische Tätigkeit in der Schweiz ausüben. Entsprechend wären Forschende, die ausschliesslich in der Grundlagenforschung tätig sind, von der Registrierungspflicht auszunehmen. Insbesondere in der pharmazeutischen Industrie sind eine grosse Anzahl Ärzte, Apotheker sowie Biologen in der rein wissenschaftlichen Grundlagenforschung tätig. Nach der vorgeschlagenen Bestimmung müssten sich diese Ärzte und Apotheker registrieren lassen, nicht aber die Biologen, obwohl sie dieselbe Tätigkeit ausüben. Ausserdem steht zu befürchten, dass manche Personen den Eintrag im Ausland verwenden, um dort ihr berufliches Fortkommen zu erleichtern. Es könnte der Anschein erweckt werden, dass die Schweiz die Qualifikationen vertieft überprüft und die Gleichwertigkeit mit einer schweizerischen Ausbildung anerkannt hätte.
Die in Art. 11d angeführten Mindestanforderungen für die Anerkennung ausländischer Diplome sind in dieser Form unzureichend. Für die Anerkennung ausländischer Diplome sollte nicht nur auf formelle Kriterien abgestellt werden, sondern auch auf Qualitätsmerkmale, insbesondere in Bezug auf die fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Inhalte.