Die SVP unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage. Liquide und gut kapitalisierten Institute sollen sich unter den gegebenen Bedingungen von der Reglementierung dispensieren lassen können. Bezüglich der Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften müssen alle Akteure gleich lange Spiesse haben. Betreffend den TBTF-Parent Banken, soll zwar der Marktposition der Akteure Rechnung getragen werden, aber gleichzeitig auf eine Reduktion der Komplexität der TBTF-Regulierung hingearbeitet werden.
Die Finanzkrise 2007/2008 hat offenbart, dass bei den Banken eine Anpassung des Sicherheitsniveaus namentlich in den Bereichen Eigenmittel und Liquidität notwendig war. Die zunehmende Komplexität im Bereich der Regulierung hat jedoch insbesondere für Kleinstinstitute eine überproportionale Belastung zur Folge. Die Vorlage hat zum Ziel diese Belastung im Bereich Eigenmittelanforderung zu reduzieren. Die darausfolgende Dispensationsmöglichkeit für Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV für die erforderlichen Eigenmittel ist begrüssenswert (Art. 47a ERV-Entwurf).
Aufgrund des Tiefzinsniveaus in der Schweiz haben Finanzinstitute vermehrt Hypotheken vergeben und in Immobilien investiert um die Rendite zu steigern. Insbesondere haben sich die Risiken zu den Renditeliegenschaften verschoben. Deshalb strebt die FINMA eine Regelung für die Banken an, wobei zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften differenziert wird. Dabei wird der Belehnungsgrad für Wohnrenditeliegenschaften über zwei Drittel des Verkehrswertes um den Faktor 2.15 erhöht, mit dem Ziel die Eigenmittelanforderungen zu erhöhen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Pensionskassen nicht von der Regelung betroffen sind, womit ein Level Playing Field in diesem Markt verunmöglicht wird.
Betreffend den TBTF-Parent Banken bedeutet die Verordnung zwar vertretbare Mehrkosten aufgrund der ausserordentlichen Marktposition, gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass das Schweizer TBTF-Regime nicht zu komplex wird und die Planbarkeit für die Institute vereinfacht wird. Deshalb muss z. Bsp. die in Bezug auf die in Art. 132 Abs. 2 aufgelistete Anforderung, dass TBTF-Parent Banken die Gesamtanforderung von 62 Prozent auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut erfüllen muss, nicht anderweitig untergraben wird.