Grundsätzlich steht die SVP den geplanten Änderungen positiv gegenüber. Aus unserer Sicht wäre es allerdings angeraten, die Kriterien für das Betreuungskonzept genauer und insbesondere strenger zu definieren.
In Art. 6 Abs. 1 FmedV wird nur auf Art. 9 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verwiesen, ohne diesen zu konkretisieren, wie es Sinn einer Verordnung wäre. Es wäre daher wünschenswert, wenn die Verordnung die im Gesetz verlangte «umfassende medizinische, fortpflanzungsbiologische und sozialpsychologische Beratung und Betreuung der zu behandelnden Personen» präziser umreissen würde. Es ist zu befürchten, dass sich in der Praxis diese Betreuung auf ein kurzes Beratungsgespräch rein formeller Natur reduziert. Der Entscheid für eine künstliche Fortpflanzungsmethode ist aber von erheblicher ethischer Tragweite und hat weitreichende Konsequenzen auf die persönliche Lebensplanung, weshalb eine kompetente Betreuung, deren Umfang und Inhalt in der Verordnung genauer definiert werden muss, unabdingbar ist.