Vernehmlassung

Änderung der Kollektivanlagenverordnung (Limited Qualified Investor Fund, L-QIF)

Die SVP Schweiz lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form aus folgenden Gründen ab. Erstens ist eine Erweiterung über den Anwendungsbereich des Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) hinaus abzulehnen. Zweitens muss die Verwahrpflicht der Depotbank auf «bankeable assets» beschränkt bleiben. Drittens muss die Aufbewahrung des Fondsvermögens ausländischer kollektiven Kapitalanlagen explizit vom Geltungsbereich ausgenommen bleiben. Somit wird ein drohender überbordender Swiss Finish verhindert.

Die SVP Schweiz unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung eine L-QIF Gesetzgebung, welche die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes und dessen Innovationskraft stärken soll. Mit dem aktuellen Entwurf der Kollektivanlagenverordnung (E-KKV) bestehen aber wichtige Vorbehalte in der Umsetzung, welche korrigiert werden müssen.

  1. Keine Ausweitung des Anwendungsbereichs über den L-QIF hinaus
    Gemäss E-KKV müsste die Depotbank für sämtliche kollektiven Kapitalanlagen sowohl für sich als auch für die Fondsleitung über die jeweilige tatsächliche Zusammensetzung des Anlegekreises erweiterte Kenntnisse haben. Dies würde eine tiefgreifende Veränderung zur heutigen, bewährten Praxis darstellen. Damit würden unnötige neue Pflichten nicht nur für die Depotbank, sondern auch die Fondsleitung, eingeführt, welche einerseits erheblichen, unnötigen Aufwand generieren würden und andererseits sich auf die bisherigen Prozesse unter den Banken negativ auswirken würden. Um den Vertrieb schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des Gesetzgebers zu fördern, muss daher der Verweis auf die Finanzinstitutsverordnung im Art. 5 Abs. 2 E-KKV gestrichen werden. Gleichzeitig ist Art. 5 Abs. 6 E-KKV zu streichen. Diese Bestimmung führt zu einem Depotzwang, respektive zur Segregierung pro Endanleger, welche den Fondsstandort Schweiz schwächen würde. Zudem muss die etablierte Praxis der sogenannten Drittbankenerklärung die Basis für die Überprüfung der Einhaltung des fondsvertraglichen Anlegerkreises bilden. Ein weitgehendes ein dem Zweck der Gesetzgebung entgegenlaufendes Reporting ist zu streichen (Art. 108a Abs. 2 Bst. e E-KKV).
  1. Nur «bankable» Assets anstatt alle Vermögenswerte
    Die im Erläuterungsbericht vertretene Auslegung, wonach sich aus Art. 73 Abs. 1 KAG eine Pflicht der Depotbank zur Verwahrung sämtlicher verwahrfähiger Werte ergebe, widerspricht zum einen dem europäischen Standard und zum anderen auch der seit der Teilrevision des KAG und der KKV im Jahre 2013 zu Art. 73 KAG entwickelten Praxis und Lehre. Eine derartige Auslegung hätte zur Folge, dass schweizerische Depotbanken im Unterschied zu anderen Verwahrstellen nicht nur Finanzinstrumente (bzw. bankable Assets), sondern sämtliche Arten verwahrbarer Vermögenswerte (wie Rohstoffe, Kunst oder Wein) zwingend selbst oder bei Dritten verwahren müssten. Dabei würde es sich um einen Swiss Finish handeln, der eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen würde und sich auch zu einem Wettbewerbsnachteil für den Fondsstandort Schweiz auswirken könnte.
  1. Schweizerische kollektive Kapitalanlagen im Fokus
    Die aktuelle Formulierung der Art. 31-34 E-KKV erweckt fälschlicherweise den Eindruck, dass neu auch Personen, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen verwahren, in den Geltungsbereich der Gesetzgebung fallen. Dies würde der Absicht der Vorlage diametral widersprechen, da «[M]it der Überführung der Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen in den Geltungsbereich des FINIG und der Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen verbleiben nur noch die schweizerischen und die in der Schweiz angebotenen ausländischen kollektiven Kaptalanlagen als Produkt […].» (BBL 2015 9049). Deshalb darf eine Bankbeziehung zu einer ausländischen kollektiven Kaptalanlage nicht automatisch zu einer Pflichtenübernahme des Bewilligungsträgers nach KAG führen. Somit sind Art. 31-34 E-KKV abzuändern, dass die ausländischen Kaptalanlagen nicht überreguliert werden.
 
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