Vernehmlassung

Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien)

Wir lehnen diese Änderung der Raumplanungsverordnung in ihrer Gesamtheit ab. Auch wenn es einzelne Artikel gibt, die wir unterstützen könnten, ist dieser Vorschlag in seiner jetzigen Form unverwendbar. Die Vorlage dehnt die staatlichen Kompetenzen massiv aus. Diese neuen Interventionen untergraben die Eigenständigkeit der Landwirtschaft. Die SVP könnte der Vorlage zustimmen, wenn folgende Änderungen darin umgesetzt werden:

(Art. 19a) Einbezug der Bundesversammlung
Dieser Artikel sieht vor, dass die Bundesversammlung in die Konsultation von Sachplänen einbezogen wird. Wir unterstützen diesen Artikel, da wir uns für mehr Transparenz und Mitspracherechte der verschiedenen politischen Organe einsetzen.

(Art. 25a–25f) Stabilisierungsziele ausserhalb der Bauzonen
Wir anerkennen grundsätzlich das Prinzip des Kompensationsmechanismus, das vorschreibt, dass neue Gebäude durch den Abriss von bestehenden Bauten kompensiert werden können. Jedoch lehnt die SVP das im Rahmen der RPG 2-Reform vorgeschlagene 1%-Wachstumslimit für den Bau ausserhalb von Bauzonen entschieden ab.

Das vorgeschlagene 1%-Limit ist besonders ungerecht gegenüber den Kantonen, die in den letzten Jahren vorsichtig und zurückhaltend mit dem Erteilen von Baugenehmigungen umgegangen sind. Diese Kantone haben ihren vorgeschriebenen Landschaftsschutz bereits ernst genommen und das Bauen ausserhalb der Bauzonen stark eingeschränkt. Nun aber werden sie durch ein allgemeines nationales Limit von 1% benachteiligt, da Kantone, die in der Vergangenheit grosszügiger Baugenehmigungen erteilt haben, von einem ähnlichen Limit profitieren. Es ist unverständlich, warum die Kantone, die in der Vergangenheit bereits verantwortungsvoll agiert haben, nun weniger Spielraum haben sollten, während jene, die zahlreiche Bauprojekte zugelassen haben, ebenfalls unter demselben Limit operieren dürfen. Diese Ungerechtigkeit muss durch ein höheres Limit von 2% korrigiert werden, dass es den benachteiligten Kantonen ermöglicht, die notwendigen Entwicklungen nachzuholen. Um den vorbildlichen Kantonen gerecht zu werden, braucht es neben dem Plafond eine alternative Beurteilungsgrösse. So wird in den Erläuterungen postuliert, dass «die noch zulässige weitere Veränderung von 1 Prozent also etwas über 10 Jahre Bautätigkeit entspricht.» In Anlehnung daran und in Übereinstimmung mit dem vom Parlament geforderten Wachstum von 2%, muss das Stabilisierungsziel auch als erfüllt gelten, bis im betreffenden Kanton so viele neue Gebäude und versiegelte Flächen erstellt wurden, wie in demselben Kanton in den letzten 20 Jahren dazukamen. Auf diese Weise kann trotz unklarer Datenlage das vom ARE postulierte Ziel im Sinne des Parlaments erreicht werden.

Die SVP fordert mindestens eine Erhöhung des Wachstumsziels auf 2%. Dies würde eine realistische und verantwortungsvolle Balance zwischen Landschaftsschutz und wirtschaftlichem Wachstum ermöglichen. Da die Datengrundlage bedenklich schlecht ist, besteht die Möglichkeit, dass die Limite von 102% zu tief angesetzt wurde. Sollte sich mit der Zeit zeigen, dass das Ziel von 102% nicht für ein moderates Wachstum reicht oder die von der Landwirtschaftspolitik erwünschte Entwicklung gebremst wird, weil beispielsweise die konkretere Datengrundlage die Berechnungsgrundlage des ARE widerlegt, muss der Plafonds erhöht werden.
Die Ziele «Gebäudezahl» und «versiegelte Fläche» sind wie im Gesetz strikt zu trennen, bei der Beurteilung der Zielerreichung wie auch bei der Kompensation. Das Parlament hat die Landwirtschaft von der Flächenkompensation ausgenommen. Die Vorlage missachtet dies zweifach: 1. Wird nur das Flächenziel nicht erreicht, fällt die Landwirtschaft trotzdem unter die Kompensationspflicht. 2. Im Kompensationsmodus wäre die Landwirtschaft verpflichtet, nicht wie es im Gesetz steht nur «jedes neue Gebäude» sondern auch die Gebäudefläche zu kompensieren. Dieses Durcheinander ist zu beheben, die Beurteilung der Ziele zu trennen und die Kompensation gemäss Gesetz umzusetzen.

Als Hauptinstrument für die Stabilisierung sah das Parlament nicht eine Zwangsjacke, sondern die Förderung des freiwilligen Rückbaus durch eine Abbruchprämie vor. Die Vorlage macht die Prämie aber wirkungslos. Das Prinzip des Bauens gegen Kompensation generiert einen ökonomischen Wert für Abbruchobjekte. Für letztere entsteht ein knapper Markt, mit langfristig steigenden Preisen und einem Verteilkampf zwischen Branchen mit unterschiedlicher Wertschöpfung pro Quadratmeter. Um der durch die Vorlage provozierten Gebäudespekulation entgegenzuwirken, sind 90% der noch möglichen Neubauten für die zonenkonforme Landwirtschaft zu reservieren.

(Art. 32bis) Bündelung von Infrastrukturanlagen
Die SVP unterstützt diesen Artikel, da er die Belastung der Landschaft durch neue Infrastrukturanlagen minimiert und die effiziente Nutzung bestehender Strukturen fördert. Dies entspricht dem Anliegen der SVP, den ländlichen Raum zu schützen und gleichzeitig eine wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Die SVP wird aber darauf achten, dass das Privateigentum geschützt bleibt, die lokalen Behörden genügend Entscheidungsfreiheit haben und die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies gewährleistet ist, könnte die SVP Artikel 32bis als sinnvollen Kompromiss zwischen Landschaftsschutz und wirtschaftlicher Entwicklung unterstützen.

(Art. 32a, 32abis) Solaranlagen auf Dächern und Fassaden
Für die SVP ist es entscheidend, dass landwirtschaftliche Betriebe von der Installation von Solaranlagen profitieren können, ohne dabei wertvolle landwirtschaftliche Flächen zu opfern. Auch ist es wichtig, dass die Installation schnell und unbürokratisch erfolgt. Die Bewilligungsfreie Installation von Solaranlagen auf Dächern und Fassaden ist die beste Form der Förderung.

Wir setzen uns auch dafür ein, klare rechtliche und planerische Vorgaben für die Installation von Solaranlagen auf Kulturdenkmälern und in Schutzgebieten von kantonaler oder nationaler Bedeutung zu schaffen. Derzeit fehlt eine klare Definition, was eine «wesentliche Beeinträchtigung» (Art. 18a Absatz 3 Raumplanungsgesetz) von Denkmalen durch Solaranlagen darstellt, was zu einer oft restriktiven Bewilligungspraxis führt. Diese Unsicherheit hemmt den dringend erforderlichen Ausbau der Solarenergie in bebauten Gebieten, auch wenn die Anlagen mit den Zielen des Denkmalschutzes vereinbar sein könnten.

Solaranlagen sollen keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, wenn sie an das Erscheinungsbild des Denkmals angepasst sind, von öffentlichen Plätzen nur gering einsehbar und gestalterisch den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht werden. Solaranlagen sollen zulässig sein, wenn sie die charakteristischen Merkmale des Denkmals, die dessen Schutzwürdigkeit begründen, erhalten und bei Bedarf rückbaubar sind. Im Fall einer umfassenden Dachsanierung soll eine flächenbündige Solaranlage erlaubt sein, ohne als wesentliche Beeinträchtigung zu gelten.

Zusätzlich wird gefordert, dass die Kosten für ästhetische Anpassungen von Solaranlagen in Schutzgebieten auf maximal 10% der Installation begrenzt werden. Durch diese klareren Regeln soll die Planungssicherheit für Eigentümer von geschützten Gebäuden verbessert werden, ohne den Denkmalschutz zu gefährden, und gleichzeitig der Ausbau der Solarenergie vorangetrieben werden.

(Art. 32d) Freistehende Solaranlagen
Die SVP lehnt den Bau von Freistehenden Solaranlagen auf Fruchtfolgeflächen und hochwertigen landwirtschaftlichen Böden strikt ab. Landwirtschaftliche Flächen sollen geschützt werden und Vorrang zur Nutzung behalten.

(Art. 32e) Biomasseanlagen
Biomasseanlagen können eine wertvolle Ergänzung zur landwirtschaftlichen Nutzung sein, insbesondere wenn sie der Verwertung landwirtschaftlicher Abfälle dienen. Die SVP unterstützt Biomassanlagen, die nah an bestehenden Infrastrukturen errichtet werden und somit die lokale Landwirtschaft direkt unterstützen, beispielsweise durch die Verwertung von Gülle oder Pflanzenresten. Diese Anlagen bieten den Landwirten eine zusätzliche Einnahmequelle und tragen zur Energieunabhängigkeit der Schweiz bei, ohne die primäre Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen zu beeinträchtigen. Allerdings betont die SVP, dass grossflächige kommerzielle Biomasseprojekte kritisch zu betrachten sind, insbesondere wenn diese ausserhalb des landwirtschaftlichen Kontextes stehen und wertvolle Nutzflächen beanspruchen.

(Art. 32f) Umwandlungsanlagen für erneuerbare Energien
In Bezug auf Umwandlungsanlagen für erneuerbare Energien, wie etwa Anlagen zur Produktion von Wasserstoff, Methan oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, vertretet die SVP eine vorsichtige Haltung. Diese Art von Anlagen sollen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden und in erster Linie in Industriezonen entstehen. Die SVP stellt hier den Schutz des ländlichen Raums und der landwirtschaftlichen Flächen in den Vordergrund und stellt sicher, dass solche Projekte lokal behandelt werden und den Interessen der Gemeinden entsprechen.

(Art. 32h) Mobilfunkanlagen
Die SVP steht grundsätzlich zu technologischen Entwicklungen und der Sicherstellung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur, insbesondere in ländlichen Gebieten. Es ist wichtig, dass auch die ländlichen Regionen gut angebunden sind, um ihre wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und den ländlichen Raum nicht von der technologischen Entwicklung abzuhängen. Der Ausbau der Mobilfunknetze ist dabei ein zentraler Faktor. Diese Massnahme ermöglicht den notwendigen Ausbau der Infrastruktur, ohne die Landschaft durch zusätzliche Masten und Türme zu belasten.

(Art. 33a) Kompensationspflicht in Nichtbauzonen
Die Einführung strenger Kompensationsmassnahmen für Nutzungen in Nichtbauzonen wird von der SVP abgelehnt. Die Kompensationspflicht stellt aus der Sicht der SVP einen unnötigen Eingriff in die Freiheit der Landbesitzer und eine Belastung für die Landwirtschaft dar. Die SVP setzt sich dafür ein, dass die ländliche Entwicklung nicht durch übermässige Vorschriften behindert wird. Freiwillige Anreize und eine Stärkung der kantonalen Entscheidungsbefugnisse wären bevorzugte Alternativen zur Zwangskompensation.

(Art. 38a) Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone
Die SVP stimmt die umweltschutzrechtlichen Erleichterungen für landwirtschaftliche Betriebe zu. Die Förderung der Landwirtschaft und der Vorrang vor anderen Nutzungen entspricht dem Interesse der Schweiz. Jedoch müssen die Bestimmungen präzisiert werden, um die vom Gesetz eingeräumte Priorität zu gewährleisten. Um dem Missverständnis vorzubeugen, es handle sich beim Vorrang nur um ein Immissionsthema, gilt es den allgemeinen Vorrang in der Verordnung zu umschreiben. Insbesondere muss verdeutlicht werden, dass in der Landwirtschaftszone bei allen Planungen der Vorrang zur Anwendung kommt. Bezugnehmend auf den Ingres Art. 104a erwarten wir, dass die landwirtschaftliche Lebensmittelproduktion in der Interessenabwägung als öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung berücksichtigt wird.

Darüber hinaus sind Geruchs- und Lärmemissionen der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zu dulden. Die Vorlage ist hier viel zu wage, sodass sich in der Praxis kaum etwas ändern würde. Daher gilt es in der Verordnung festzuhalten, dass die Landwirtschaftszone keine bewohnte Zone nach Luftreinhalteverordnung ist sondern eine Zone, in welcher die landwirtschaftliche Tätigkeit mit ihren Emissionen stattfindet und das Wohnen nur dann vorgesehen wäre, wenn es für die landwirtschaftliche Tätigkeit nötig ist, ähnlich einer Gewerbezone. In diesem Sinne sind Emissionen im normalen Ausmass zu dulden. Besteht effektiv eine übermässige Geruchsbelastung, sollen nur betroffene Personen, die nicht auf Landwirtschaftsbetrieben wohnen, klageberechtigt sein.

(Art. 42) Erweiterungen von Bauten ausserhalb der Bauzonen
Dieser Artikel ermöglicht es, bestehende landwirtschaftliche Gebäude ausserhalb der Bauzonen zu erweitern. Die SVP befürwortet grundsätzlich die Flexibilität bei der Nutzung von Bauten ausserhalb der Bauzonen. Den Erhalt von Bauernhöfen und anderen ländlichen Gebäuden wird somit gefördert insofern das bestehende Strukturen nutzbarer gemacht werden.

(Art. 43b) Baupolizeiliche Massnahme
Die Anforderung, dass Kantone ihre Baupolizei verstärken müssen, ist unnötig. Die verschärften baupolizeilichen Massnahmen zur Beseitigung illegaler Bauten werden von der SVP abgelehnt. Die SVP wird darauf bestehen, dass der Schutz des Privateigentums und die Freiheit der landwirtschaftlichen Betriebe an erster Stelle stehen, selbst wenn bauliche Vorschriften möglicherweise verletzt wurden.

(Art. 43f) Rückbaupflichten
Die SVP lehnt die Rückbaupflicht als überzogenen Eingriff in die Freiheit der Landwirte ab. Die SVP betont, dass landwirtschaftliche Gebäude, selbst wenn sie zeitweise nicht genutzt werden, eine wichtige Ressource für den Betrieb darstellen und nicht abgerissen werden sollten. Zudem sieht die SVP den Rückbau als wirtschaftliche Belastung für die Landwirte, die es zu vermeiden gilt. Ganz grundsätzlich verletzt diese Pflicht die Eigentumsgarantie.

(Art. 24c RPG) Zufahrten
Die SVP beantragt darüber hinaus auch eine Präzisierung von Artikel 24c RPG, bezüglich Zufahrten. Die unbestimmten Rechtsbegriffe «steile Lagen» und «aus Sicherheitsgründe» erfordern eine genauere Definierung. Die Verordnung ist entsprechend zu ergänzen.

 
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