Die SVP hat die Revision des Vernehmlassungsgesetzes (VIG) stets unterstützt.
Die SVP hat die Revision des Vernehmlassungsgesetzes (VIG) stets unterstützt. Entsprechend geht auch die Änderung der Vernehmlassungsverordung (VIV) in die richtige Richtung. Die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage weist jedoch verschiedene Mängel auf. Insbesondere fordert die SVP die Einführung einer Mindestfrist für Vernehmlassungen, sowie die Weiterführung des Versandes der Unterlagen an die Adressaten.
Art. 6 VIV: Kürzung auf mindestens 2 Monate
Bereits in der Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage hat sich die SVP für eine Mindestfrist für Vernehmlassungen von 2 Monaten ausgesprochen. Für eine seriöse und breit abgestützte Stellungnahme ist eine solche zwingend. Kürzere Fristen entbehren jeglicher Seriosität des Verfahrens. Dies soll nun auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Daher fordert die SVP folgende Formulierung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b:
„weshalb gegebenenfalls die Frist nach Artikel 7 Absatz 3 VIG ausnahmsweise auf zwei Monate gekürzt werden soll.“.
Art. 7 VIV: Übersetzung auch bei völkerrechtlichen Verträgen
Der Bundesrat sieht in Art. 7 Abs. 2 vor, dass bei völkerrechtlichen Verträgen in „dringlichen Fällen“ Vernehmlassungsvorlage und erläuternder Bericht in nur einer oder zwei Amtssprachen erstellt werden können. Doch im heutigen politischen Umfeld werden solchen „völkerrechtlichen Verträgen“ durch Behörden und Politik eine immer stärkere Bedeutung, ja gar Priorität gegenüber der schweizerischen Gesetzgebung eingeräumt. Dies macht ein seriöses Vernehmlassungsverfahren mit den entsprechenden Unterlagen in drei Amtssprachen umso zwingender. Die Einschränkung der verfügbaren Sprachen für Vernehmlassungsunterlagen ist für einen mehrsprachigen Staat mit föderalistischer Struktur staatspolitisch äusserst problematisch und sollte auf Vorlagen mit ausschliesslich lokaler oder regionaler Bedeutung reduziert werden.
In diesem Sinne ist Art. 7 Abs. 2 zwingend zu streichen. Internationale Abkommen sind mit entsprechenden Fristen auszuhandeln.
Bei Art. 7 Abs. 3 fordert die SVP die Streichung des Wortes „namentlich“, um die Einmaligkeit dieser Ausnahme in der Verordnung korrekt aufzuführen:
„Bei Vernehmlassungen nach Artikel 3 Absatz 2 VIG können Vernehmlassungsvorlage und erläuternder Bericht in nur einer oder zwei Amtssprachen erstellt werden, namentlich wenn die Vorlage ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.“
Art. 14: Versand der Vernehmlassungsunterlagen beibehalten
Ohne Begründung in den Erläuterungen wird in Art. 14 VIV der bisherige zweite Absatz gestrichen, welcher vorschreibt, dass die Vernehmlassungsunterlagen durch die zuständige Verwaltungseinheit oder durch das Bundesamt für Bauten und Logistik an die Vernehmlassungsadressaten versendet wird. Die SVP hat in der Vernehmlassung zum VIG gefordert, dass der Versand auch weiterhin in Papierform durchgeführt werden kann. Art. 7 Abs. 1 VIG sieht nun eine Zurverfügungstellung in Papierform oder in elektronischer Form vor.
Um den Service an den Adressaten zu gewährleistet und verpasste Stellungnahmen aufgrund mangelnder Information ebendieser zu verhindern, fordert die SVP die Beibehaltung von Art. 14 Abs. 2 und damit des Versandes der Unterlagen an die Vernehmlassungsadressaten. Mindestens in elektronischer Form müssen die Adressaten direkt über die Vernehmlassung informiert und mit den Unterlagen bedient werden.
Art. 18: Antrag an den Bundesrat durch „federführende Behörde“
Vollständigkeitshalber sollte in Art. 18 Abs. 1 „Das Department oder die Bundeskanzlei“ durch „Die federführende Behörde“ ersetzt werden, da nicht nur die erstgenannten Vernehmlassungsverfahren durchführen, sondern z.B. auch parlamentarische Kommissionen. Daher ist es auch die Aufgabe dieser „federführenden Behörde“, die Vernehmlassungsergebnisse in einer Zusammenfassung an den Bundesrat zu gewichten und zu bewerten.
Art. 15a RVOV: Einbezug der einzelnen Kantone, nicht nur der KdK
In den Erläuterungen zur Vorlage führt der Bundesrat aus, dass er Art. 15a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) anwenden möchte, indem er die Kantone über die KdK (Konferenz der Kantonalregierungen) angehen möchte (S. 12 der Erläuterungen). Dies lehnt die SVP klar ab und fordert, dass die Kantone bewusst auch separat, und nicht nur durch die KdK, angegangen werden. In diesem Sinne würde es die SVP auch klar ablehnen, wenn in Art. 15a RVOV die KdK oder die zuständige Direktorenkonferenz als einzubeziehende Instanz in der Verordnung festgeschrieben würden (wie dies die KdK in ihrer Stellungnahme fordert). Die KdK und die Direktorenkonferenzen haben keine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage und hebeln bereits heute oft die spezifischen Interessen der Kantone und die Vielfalt der Stellungnahmen aus. Hier fordert die SVP eine Rückkehr zur verstärkten Einbindung der einzelnen Kantone.