Die SVP unterstützt eine möglichst liberale und klare Ausgestaltung des Arbeitsgesetzes (ArG) und fordert deshalb eine Streichung und ei-ne Änderung in der Verordnung 1.
Grundsätzlich sollte die Definition der Arbeitszeit, soweit sie nicht im Arbeitsgesetz ausgeführt ist, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern überlassen werden. Deshalb ist der erste Satz in Art. 13 Abs. 3bis ersatzlos zu streichen. Dieser verlangt, dass für Auslandreisen, mindestens die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise als Arbeitszeit gelten müssen. Das Arbeitsgesetz in Art. 13 Abs. 2 definiert bereits als anrechenbare Arbeitszeit, die Zeit, welche zusätzlich zur normalen Wegzeit zum Arbeitsplatz aufgewendet werden muss. Diese Definition soll für In- und Auslandreisen gleichfalls gelten.
Bei Art. 32a Abs. 1 der Verordnung 1 muss bei der Definition von vorübergehender Sonntagsarbeit aufgenommen werden, dass die gesetzlichen Feiertage, dem Sonntag gleichgestellt sein müssen. Diese Ergänzung bietet die notwendige Rechtssicherheit, da die dem Sonntag gleichgestellten Feiertage im «Verzeichnis der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen» ersichtlich sind.