Die SVP begrüsst grundsätzlich die Reform AHV 21. Durch diese Reform wird die AHV für die nächsten Jahre stabilisiert, bis eine weitergreifende Reform umgesetzt werden kann. Gleichzeitig lehnt die SVP jedoch die in der Freizügigkeitsverordnung unter Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 19c vorgeschlagenen Anpassungen hinsichtlich des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben entschieden ab. In diesen Artikeln wird die Freizügigkeitsverordnung an die Regelung der Säule 3a angepasst, was dazu führt, dass die seit der Einführung der AHV geltende Rechtsordnung geändert wird und sich der Zweck der Drei-Säulen-Vorsorge vermischt.
Das Ziel der Vorlage AHV21 war es, eine vorübergehende Reform der AHV durchzuführen, um die AHV kurzfristig so weit zu stabilisieren, dass diese bis zu einer nächsten Reform Ende des Jahrzehnts in der bewährten Form weiterbestehen kann. Dieses Vorgehen wird soweit vorbehaltlos unterstützt.
Die SVP lehnt die Art. 16 Abs. 1 und Art. 19c Abs. 1 in dieser Form jedoch entschieden ab. Mit der geplanten Änderung von Art. 16 werden die Bestimmungen in der Freizügigkeitsverordnung an die heutige Regelung der Säule 3a angepasst. Damit soll ein Aufschub des Bezugs über das Referenzalter hinaus bei Freizügigkeitsguthaben nur noch möglich sein, wenn die Erwerbstätigkeit ununterbrochen fortgesetzt wird, nicht jedoch, wenn die Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich vorübergehend unterbrochen wurde.
Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Anpassungen aus folgenden Gründen ab:
Die SVP fordert daher eine grundlegende Überarbeitung der Artikel 16 und 19c, aus den oben erwähnten Gründen.