Die SVP ist mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen nicht einverstanden und lehnt die Vernehmlassungsvorlage deshalb ab.
Die SVP ist mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen nicht einverstanden und lehnt die Vernehmlassungsvorlage deshalb ab. Das ursprüngliche Ziel dieses regionalpolitischen Instruments, auch peripheren Gebieten eine Entwicklungsperspektive zu ermöglichen, eine dezentrale Besiedelung sowie Arbeitsplätze in den Regionen zu erhalten, wird weitgehend aus den Augen verloren. Die zugrunde liegende Verfassungsbestimmung (Art. 103 BV) spricht bezüglich den Zielgebieten einer Strukturförderung denn auch von „wirtschaftlich bedrohten Landesgegenden“. Mit der Neuausrichtung der Steuererleichterungen auf regionale Zentren wird ein Trend aus anderen Politikbereichen (Raumplanung, Verkehrspolitik usw.) fortgesetzt, der letztlich zu einer weiteren Zentralisierung führen wird. Im Gegenzug sinken Attraktivität und Entwicklungsmöglichkeiten der Randregionen insgesamt weiter, was dem Ziel der Bundesverfassung widerspricht. Gefördert würden in Zukunft Gebiete bis weit ins Mittelland hinein, welche bisher bestenfalls in einem Übergangsbereich lagen, während echte Randregionen und die dazugehörigen Gemeinden aus dem Anwendungsbereich fallen. Eine solche Förderung ist aus Sicht der SVP weder regional- noch finanzpolitisch zu rechtfertigen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für strukturschwache Regionen werden sich als Folge einer solchen Politik innert kürzester Zeit weiter massiv verschlechtern. Insbesondere auf den Alpenbogen haben die Zweitwohnungsinitiative, die Folgen der Entwicklung des Wechselkurses sowie die in Zukunft rückläufigen Erträge bei den Wasserzinsen spürbar negative Auswirkungen. Die im Rahmen der Regionalpolitik gewährten Steuererleichterungen müssen auch in Zukunft auf die strukturschwächsten Gebiete und Gemeinden abzielen und dürfen sich nicht auf regionale Zentren bis weit ins Mittelland beschränken. Wird der Fokus der Anwendungsgebiete nicht angepasst, ist aus Sicht der SVP auf dieses Instrument in Zukunft ganz zu verzichten.
Die SVP ist sich bewusst, dass nur die Kantonsregierungen explizit eingeladen sind, sich auch zur Festlegung der Anwendungsgebiete zu äussern. Wir gestatten uns dennoch zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da die neue Festlegung der Anwendungsgebiete aus unserer Sicht in eine völlig falsche Richtung geht und dazu führen wird, dass die Förderungsinstrumente dadurch weitgehend ihres Sinn und Zwecks beraubt werden.
Bisher stellten Analysen auf der Ebene der MS-Regionen die Bezugsgrösse für den Geltungsbereich der Steuererleichterungen dar. Mit der nun vorliegenden Vernehmlassung soll diese Basis aufgegeben werden. Neu soll sich die Förderung auf die regionalen Zentren konzentrieren, was die SVP als falsch erachtet. Die Auswahl der förderberechtigten Gemeinden erscheint teilweise willkürlich und ist kaum nachzuvollziehen. Es ist bspw. nicht ersichtlich, weshalb Gemeinden im Mittelland, teilweise in unmittelbarer Nähe zu städtischen Agglomerationen, Steuererleichterungen erhalten sollen, währendem viele ländliche Regionen aus dem Perimeter fallen. Eine gemeindescharfe Abgrenzung widerspricht ausserdem der Idee einer regionalen Zusammenarbeit. Regionen sollten sich schliesslich als Ganzes entwickeln können. Zudem ist das Raumkonzept, auf das der Bund bei der Festlegung des Anwendungsgebiets zurückgreift, nicht unbestritten und ausserdem nicht zwingend kohärent mit den jeweiligen kantonalen Konzepten. Die SVP fordert, es den Kantonen zu überlassen, welche Gemeinden sie gezielt mit Steuererleichterungen unterstützen wollen, wobei klare Kriterien aufzustellen sind, dass es sich dabei um periphere Gebiete mit einer besonderen Rechtfertigung für entsprechende Förderungen handelt. Beispielsweise könnte dazu auf Bundesebene neu nur ein allgemeiner Förderperimeter basierend auf dem Kriterium der Strukturschwäche von MS-Regionen festgelegt werden.
Die geplanten Transparenzvorschriften über Steuererleichterungen nach Art. 18 E-VO, die Rückschlüsse auf begünstigte Unternehmen erlaubt, werden von der SVP, da das gesetzlich geschützte Steuergeheimnis (Art. 110 DBG und Art. 39 Abs. 1 StHG) verletzend, abgelehnt. Die SVP weist an dieser Stelle zum wiederholten Mal darauf hin, dass die Schweiz als Nicht-EU Mitglied weder dem EU-Beihilferecht untersteht, noch dem EU-Verhaltenscodex für die Unternehmensbesteuerung unterworfen ist. In einem vorauseilenden Gehorsam die europäischen Gepflogenheiten bezüglich Steuertransparenz anwenden zu wollen, wird von der SVP daher dezidiert abgelehnt.
Ebenfalls abgelehnt wird von der SVP die Anforderung von Art. 9 Bst. b E-VO, wonach der kantonale Steuererleichterungsentscheid einen Höchstbetrag zu enthalten hat, da ein solcher in unzulässiger Weise in die Autonomie der Kantone eingreift.