Vernehmlassung

Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (13.030 Integrationsvorlage)

Die SVP lehnt die Änderung, respektive Totalrevision, der beiden oben erwähnten Verordnungen ab.

Grundsätzliches
Die von Bundesrat und Parlament mehrheitlich beschlossene staatliche Förderung der Integration ist unverständlich und kontraproduktiv. Zusammen mit den offenen Schengen-Grenzen und dem Freizügigkeitsabkommen werden das neue Integrationsgesetz und dessen vorgesehene Umsetzung die Schweiz noch attraktiver machen für Menschen, die auf der Suche nach einem besseren Leben sind. Damit wird der Volkswille, welcher mit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative zum Ausdruck gebracht worden ist, einmal mehr unterlaufen.

Unseres Erachtens ist Integration keine Staatsaufgabe, sondern vielmehr eine Obliegenheit der Zuwanderer. Die volkswirtschaftlichen und sozialen Kosten einer solchen Politik sind langfristig nicht tragbar. Der Bundesrat nimmt gesellschaftliche und soziale Spannungen in Kauf, die sich weiter verschärfen werden. Entsprechende Tendenzen zeigen sich jetzt schon in den Gemeinden und Kantonen.

Nachfolgend einige Kritikpunkte zu den Verordnungen im Detail:

Integrationskriterien und Integrationsvereinbarung
Die Integrationskriterien werden lascher. Art. 77f VZAE ermöglicht sogar Abweichungen von den Integrationskriterien bei so genannter Erwerbsarmut oder Sozialhilfeabhängigkeit. Das trifft beispielsweise bei allen Asylbewerbern zu, die von Sozialhilfe leben.

Selbst wenn eine Integrationsvereinbarung (Art. 77g VZAE) nicht eingehalten wird, muss eine Ausländerin oder ein Ausländer nicht mit dem Widerruf der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung rechnen. Art. 77 g Abs. 5 VZAE ermöglicht es sogar, gegen die Integrationskriterien zu verstossen, wenn ein «entschuldbarer Grund» vorliegt. Eine solche Regelung ist absurd.

Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen
(VIntA Art. 10)
Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden. Die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen. Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können gemäss Art. 10 VIntA die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Die SVP fordert eine Präzisierung bereits in der Verordnung, um wieviel Prozent die Sozialhilfe gekürzt wird. Zudem ist in Art. 10 Abs. 2 VIntA der Passus „ohne entschuldbare Grund“ zu streichen.

Sprachkenntnisse
Für die Integration ist es essentiell, dass die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht wird – und nicht eine andere Landessprache. Folgerichtig muss vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung die Fähigkeit, sich im Alltag in der am Wohnort gesprochenen Landessprache effektiv verständigen zu können, geprüft werden. Irgendwelche schriftlichen Nachweise von «Referenzniveaus» (Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2, Art. 61 a Abs. 2 Bst. C, Art. 62 Abs. 1bis, Art. 73 a, Art. 73 b sowie Art. 77 Abs. 4 VZAE) entpuppen sich in der Realität oftmals als unzulänglich, wenn etwa Gemeindebehörden Kandidatinnen und Kandidaten gegenüberstehen, die zwar über die nötigen Sprachnachweise von Referenzniveaus verfügen, in der Realität jedoch kaum ein Wort sprechen oder verstehen können.

Widerruf der Bewilligung bei mangelnder Integration
(VZAE Art. 77 g Abs. 5)
Da auch künftig nicht mit allen Ausländern eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird, muss der Widerruf der Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung wie auch Niederlassungsbewilligung) immer möglich sein, wenn sich jemand weigert, sich zu integrieren. Ausnahmeregelungen darf es keine geben.

Zusatzaufwand und Mehrkosten
Die vorgesehenen Änderungen führen, gemäss den Berichten des Bundesrats, zu erheblichem Zusatzaufwand und somit zu Mehrkosten, insbesondere bei den Kantonen (höherer Prüfaufwand für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Mehraufwand für das Monitoring ausländerrechtlicher Massnahmen, Zusatzaufwand für die Meldepflicht der für Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden an die Migrationsbehörden, Zusatzaufwand für Datenübermittlung von Schulbehörden an die Migrationsbehörden usw.).

Integrationspauschale und Integrationsförderkredit
(VIntA Art. 12)
Die SVP lehnt die beiden Finanzquellen «Integrationspauschale» und «Integrationsförderkredit» für die Integrationsförderung ab. Hier wird, zusammen mit der vorliegenden Totalrevision der Verordnung über die Integration, ein finanzielles Fass ohne Boden geschaffen.

Integration ist und bleibt Sache der betroffenen Personen. Wo der Wille dazu fehlt, kann auch mit umfangreichen Subventionen nichts bewegt werden.

 
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