Die SVP stimmt der Verordnungsanpassung im Grundsatz zu. Es ist aus rechtsstaatlicher Sicht nachvollziehbar, die geltende Praxis zu bestimmten Koordinationsfragen im Straf- und Massnahmenvollzug in einer Verordnung zu regeln.
Die vorliegende Verordnungsanpassung regelt das Vorgehen, wenn mehrere Sanktionen nach Jugendstrafgesetz und Strafgesetzbuch gleichzeitig vollzogen werden müssen. Dabei können diese Sanktionen aus mehreren Urteilen des gleichen Kantons oder aus Urteilen verschiedener Kantone stammen. Es wird zudem geregelt, in welchen Fällen sich die zuständigen Vollzugsbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone über den Vollzug der zusammentreffenden Sanktionen verständigen sollen resp. welche Zuständigkeiten gelten, falls die zuständigen Behörden diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben. Die Vorlage an sich hat keine Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone.