Themen
Energie
Vernehmlassung

Änderung der Winterreserveverordnung (WResV)

Aus Sicht der SVP stimmt die Stossrichtung. Die homöopathische Anpassung der Verordnung genügt aber nicht, um dem Hauptzweck der Verordnung, namentlich «für den Winter und den Frühling eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Stromversorgung wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle» zu schaffen, gerecht zu werden. Entsprechend ist die Vorlage zwingend in den nachfolgenden Punkten zu überarbeiten.

Die SVP begrüsst den Versuch, mittels Verordnungsänderung Rechts- bzw. Investitionssicherheit für die Teilnehmer an Ausschreibungen für Reservekraftwerke herzustellen. Der Passus ist aber dahingehend zu erweitern, dass ebenfalls Ersatz aufgrund einer Nichterteilung einer in Aussicht gestellten Bewilligung des Gemeinwesens erfasst wird. Nur so kann garantiert werden, dass nicht mit dem Start der Projektierung zugewartet wird, bis die rechtskräftigen Bewilligungen vollständig erteilt worden sind. Weiter ist aus Sicht der SVP mittels Vorlage sicherzustellen, dass jeder Anbieter bei der Stromreserve angemessen und diskriminierungsfrei Rohrleitungen nutzen kann. Zentral ist zudem, dass die Erleichterung von der Luftreinhalteverordnung nicht nur befristet und im Einzelfall für Reservekraftwerke und Notstromgruppen gilt, sondern im Lichte des Mehraufwandes und zur Vermeidung von Effizienzverlusten generell gerechtfertigt ist.

Schlussendlich mangelt es dem vorliegenden Verordnungsentwurf noch immer an der notwendigen und angemessenen Berücksichtigung der dezentralen, firmeneigenen Notstromaggregate. Diese Notstromaggregate sind jedoch unabdingbar, um in einer drohenden Mangellage genügend Leistung bereitzustellen. Um die Versorgungssicherheit bestmöglich zu gewährleisten, muss deshalb endlich ein Bekenntnis zur integralen Versorgungssicherheit erfolgen und somit unbedingt:

  • Die LRV-Betriebslimitierung von 50 Stunden pro Jahr in einer verschärften Strommangellage ausgesetzt werden;
  • Die Eigenproduktion mit Notstromaggregaten an eine allfällige Kontingentierung zur Stromverbrauchsreduktion angerechnet werden;
  • Die anfallenden Umweltabgaben für den Betrieb mit Fossilen während einer qualifizierten Mangellage ausgesetzt werden.
 
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