Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht)

Die SVP setzt sich dafür ein, das Schweizer Staatsangehörige unabhängig und verantwortungsbewusst darüber entscheiden können, welcher Staat sich mit ihrem Nachlass auseinandersetzen soll. Insbesondere, dass sie frei darüber entscheiden können, dass die schweizerischen Heimatbehörden für die Abwicklung des Nachlasses zuständig sind und das Schweizer Recht angewendet werden muss.

Zentral für Auslandschweizer und ihre Familienangehörige ist es Gewissheit darüber zu haben, welche Behörden von welchem Land für die Erbschaft zuständig sind, welches Recht angewendet wird und vor allem auch, inwiefern ihnen Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird. Es kann z. B. sein, dass sich ein afrikanischer Wohnsitzstaat eines Auslandsschweizers gleich selbst um den gesamten Nachlass kümmern will, dass er nur diejenigen Vermögenswerte, die sich im Wohnsitzstaat befinden, ins Nachlassverfahren miteinbezieht, oder dass er die Nachlassabwicklung vollumfänglich der Schweiz überlässt. Dabei kann es vorkommen, dass sich der ausländische Wohnsitzstaat trotz einer anderslautenden Erklärung (Testament oder Erbvertrag) eines verstorbenen Auslandschweizers – und somit gegen dessen Willen -, als zuständig erachtet. Die Folge sind regelmässig belastende, nervenaufreibende Verfahren mit gravierenden Kostenfolgen.

Bestehen bei einer verstorbenen Person Anknüpfungspunkte zu Rechtsordnungen verschiedener Staaten, so bestehen regelmässig Schwierigkeiten hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für den Nachlass sowie hinsichtlich des auf den Nachlass anwendbaren Rechts. So z. B., wenn ein Schweizer Rentner, der sich über den grössten Teil des Jahres in seiner Ferienwohnung in der Toscana aufhält, verstirbt.

Das IPRG regelt als schweizerisches Bundesgesetz beispielhaft die vorgenannten, kollusionsrechtlichen Fragestellungen. Auch andere Staaten regeln aber dieselben Rechtsfragen in ihren jeweiligen Rechtsordnungen, aus den jeweiligen Perspektiven. Nicht aufeinander abgestimmtes, harmonisierendes Binnenrecht führt daher regelmässig zu zwischenstaatlichen Kompetenzkonflikten und es können sich widersprechende Entscheidungen ergeben. Die Hinterbliebenen sind in solchen Fällen unmittelbar mit erheblichen, tatsächlichen Nachteilen konfrontiert, die einen sehr belastenden Aufwand abverlangen können.

Dabei ist vorliegend mit zu berücksichtigen, dass sich Lehre, Rechtsprechung und die Praxis seit Inkrafttreten der für die vorliegende Beurteilung einschlägigen Bestimmungen des IPRG vor 29 Jahren, weiterentwickelt haben.

Vorab ist aus Sicht der SVP die Stärkung der Privatautonomie durch die Einräumung von gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten ein Schritt in die richtige Richtung im Zusammenhang mit Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl, zugunsten der Erblasser.

Begrüssenswert ist die Modernisierung der Zuständigkeits- sowie der Anerkennungregeln, soweit diese Kompetenzkonflikte vorbeugen und geeignet sind, unnötige Verfahren – mithin die daraus resultierenden, üblichen Kostenfolgen – zu vermeiden.

Somit wird im Grundsatz anerkannt, dass durch den Umstand, dass die Bestimmungen des 6. Kapitels des IPRG weitgehend mit geltenden internationalen Standards harmonisiert werden, die Rechtsicherheit für die Parteien sowie für die anwendenden Behörden erhöht werden kann. Die Anlehnung an die EuErbVO darf jedoch keinesfalls zu einem «Rechtsanpassungs-Automatismus» führen.

Schlussendlich unterstützt die SVP im Rahmen einer allfälligen Anpassung des IPRG die sich mittlerweile aus der Praxis ergebenen Änderungs- und Klarstellungsbedürfnisse, welche nicht durch die EuErbVO motiviert sind und hauptsächlich Klarheit schaffen sollen.

 
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